Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage, einheitliches Vertragswerk
Leitsatz (redaktionell)
Ein einheitliches Vertragswerk ist nicht gegeben, wenn der Veräußerer bzw. dessen Makler einem Bauunternehmen lediglich die Bewerbung durch ein entwickeltes Bebauungskonzepts erlaubt, ohne mit diesem Bauunternehmen aufgrund von Abreden durch abgestimmtes Verhalten zusammenarbeiten, um auf die Bebauung des Grundstücks hinzuwirken.
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, die auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom 23.09.2011 dem Grunde nach unstreitig festzusetzen war, zutreffend ist.
Durch Vertrag vom 23.09.2011 zwischen A als Verkäufer und den Klägern als Käufer erwarben diese den unbebauten Grundbesitz Gemarkung B, Flur a, Flurstück b, C. Der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sollte 76.500,00 EUR betragen. Die Käufer sollten laut Vertrag verpflichtet sein, der Immobilienfirma D, durch deren Nachweis und Vermittlung der Kaufvertrag zustande gekommen war, eine Vermittlungsprovision in Höhe von (i.H.v.) 3,57 % des Kaufpreises zu zahlen.
Nach Mitteilung durch den beurkundenden Notar an den Beklagten erließ dieser gegenüber beiden Klägern am 07.10.2011 getrennte Bescheide über Grunderwerbsteuer i.H.v. je 1.338,00 EUR, wobei als Bemessungsgrundlage der Grundstückskaufpreis mit 76.500,00 EUR und davon jeweils die Hälfte zugrunde gelegt worden war.
Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurden beide Kläger vom Beklagten gebeten mitzuteilen, ob über den Erwerb des Grundstückes hinaus auch die Bebauung des Grundbesitzes oder anderer Maßnahmen erfolgt seien, so dass grunderwerbsteuerlich neben dem Kaufpreis für den Grundbesitz auch andere Aufwendungen zur steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage gehören könnten.
Die Kläger äußerten sich daraufhin mit Schreiben vom 01.11.2011 dahingehend, sie seien auf das zu verkaufende Grundstück erstmals aufmerksam geworden durch den im Internet bei Immobilienscout 24 veröffentlichen Bebauungsvorschlag der Firma Immobilien E (Immobilien E). Auf Anfrage bei der Immobilien E sei ihnen gesagt worden, dass der Kaufvertrag über das Grundstück nicht von dieser Firma, sondern durch einen Makler, Herrn D aus B, vermittelt werde und man mit diesem Kontakt aufnehmen müsse, um das Grundstück kaufen zu können. Nach Abschluss des Kaufvertrages hätten sie, die Kläger, sich für die Realisierung des Bebauungsvorschlages der Immobilien E entschieden. Mit Schreiben vom 14.11.2011 ergänzten sie ihren Vortrag unter Vorlage des Werkvertrages mit der Immobilien E vom 23.09.2011 wie folgt: Der Werklohn habe 264.480,00 EUR betragen. Dieser habe die in der Baubeschreibung aufgeführten Aufpreise für Sonderwünsche i.H.v. insgesamt 11.370,00 EUR beinhaltet. Abzüglich dieser Aufpreise habe der Werklohn bei 253.110,00 EUR gelegen. Ihres Erachtens liege kein einheitliches Vertragswerk vor, da sie sich im Grundstückskaufvertrag nicht zum Abschluss eines Werkvertrages mit der Immobilien E verpflichtet gehabt hätten, vielmehr frei in der Wahl des Bauunternehmers gewesen seien. Eine Kopplung zwischen Werkvertrag und Grundstückskaufvertrag habe daher nicht bestanden. Im Übrigen beinhalte der Werklohn bereits die Mehrwertsteuer i.H.v. 19 %, so dass es sich bei der Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den Werklohn um einen Fall der doppelten Besteuerung handele. – Im Werkvertrag zwischen der Immobilien E und den Klägern wurde auf die Anlagen „Baubeschreibung vom 23.09.2011” sowie die „Bauzeichnung vom 05.09.2011 gemäß Baugenehmigungsantrag” verwiesen.
Der Beklagte erließ daraufhin am 17.11.2011 Änderungsbescheide gegenüber den Klägern, in denen jeweils ½ von 75.605,00 EUR + 264.480,00 EUR als Bemessungsgrundlage für die mit jeweils 5.967,00 EUR festgesetzte Grunderwerbsteuer herangezogen wurde. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos und wurden durch zusammengefasste Entscheidung vom 10.02.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamtes sei ein einheitliches Vertragswerk anzunehmen. Zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag habe ein objektiv sachlicher Zusammenhang bestanden. Denn die Grundstücke seien mit Bebauung von der Firma Immobilien E im Internet angeboten worden. Dies sei nur möglich gewesen, da entsprechende Absprachen mit dem Grundstückseigentümer bestanden hätten. Die Kläger hätten am selben Tag den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen und auch den Werkvertrag abgeschlossen. Damit hätten sich die Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages an den mit dem Grundstücksveräußerer zusammenwirkenden Werkunternehmer gebunden gehabt. Die Tatsache, dass im Werkvertrag Änderungswünsche der Kläger berücksichtigt worden seien, lasse nur den Schluss zu, dass die Kläger im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der grundsätzlichen Art und Wei...