Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei Weiterleitung von Zinsen
Leitsatz (redaktionell)
Legt der Gesellschafter einer GmbH Gelder der GmbH in seinem Namen an und leitet er die mit den Geldern erwirtschafteten Zinserträge an die GmbH weiter, so ist die auf die Zinsen entfallende Kapitalertragsteuer mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht anrechenbar.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre – 1993 und 1994 – für Zwecke der Anrechnung von Kapitalertragsteuer dergestalt zu ändern sind, dass in den Bescheiden Kapitaleinnahmen und in gleicher Höhe Werbungskosten erfasst werden.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war in den Streitjahren als …, die Klägerin als … tätig.
In ihrer Steuererklärung für 1993 erklärten die Kläger Kapitalerträge aus festverzinslichen Wertpapieren in Höhe von insgesamt 3.152 DM und sonstige Kapitalerträge in Höhe von 21.102 DM. Werbungskosten machten sie nicht geltend. Mit Schreiben vom 19.7.1996 erklärten die Kläger weitere Kapitaleinkünfte der Klägerin in Höhe von 9.481 DM, 8.854 DM und 2.115 DM, die in der Steuererklärung versehentlich nicht erfasst worden seien.
Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1993 vom 8. Januar 1997 berücksichtigte der Beklagte beim Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 21.442 DM und bei der Klägerin in Höhe von 21.147 DM.
In ihrer Steuererklärung für 1994 erklärten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 33.128 DM beim Kläger und in Höhe von 18.859 DM bei der Klägerin (Gesamt: 51.987 DM).
Dem folgte der Beklagte im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 8. Januar 1997.
Mit Bescheiden vom 1.9.1998 hob der Beklagte die bis dahin in den Einkommensteuerbescheiden 1993 und 1994 enthaltenen Vorbehalte der Nachprüfung auf.
Mit Bescheiden vom 14.9.1998 änderte der Beklagte die Einkommensteuer 1993 und 1994 abermals und setzte sie mit jeweils 0 DM fest. Dabei berücksichtigte er für 1993 nunmehr Kapitaleinnahmen beim Kläger in Höhe von 683.255 DM und bei der Klägerin in Höhe von 44.573 DM. Für 1994 berücksichtigte er beim Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 215.431 DM und bei der Klägerin in Höhe von 18.859 DM. Die Erhöhung der Kapitaleinkünfte beim Kläger beruhte im wesentlichen auf der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts vom 30.6.1998 betreffend eine bei den Klägern durchgeführten Betriebsprüfung. Die Erhöhung der Kapitaleinnahmen beruht nach dem Inhalt dieses Berichts im wesentlichen darauf, dass beim Kläger verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) aus seinen Beteiligungen an der C GmbH und der M GmbH zugerechnet wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Betriebsprüfungsberichts vom 30. Juni 1998 Bezug genommen.
Gegen beide Bescheide legten die Kläger am 23. September 1998 Einspruch ein.
Mit geänderten Bescheiden vom 13. Juli 2000 und 20. Juli 2000 änderte der Beklagte die Einkommensteuer 1993 und 1994 erneut und setzte sie wiederum mit jeweils 0 DM fest. Darin berücksichtigte er für 1993 nunmehr Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 789.568 DM und für 1994 in Höhe von 271.986 DM. Hierzu verwies er auf sein Schreiben vom 3. März 2000. Darin hatte er dargestellt, wie sich die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen wegen anrechenbarer Körperschaftsteuer aus den durch die Betriebsprüfung festgestellten vGA erhöht hatten. In dem Schreiben ist zudem ausgeführt, dass der Beklagte beabsichtige, wegen des Vortrags der Kläger betreffend die Zinserträge bzw. Zinsabschlagsteuern der C1 Bank und der X Bank teilweise vorläufig ergehen zu lassen. Er – der Beklagte – gehe davon aus, dass u.a. die Einspruchsverfahren 1993 bis 1994 in diesem Sinne einvernehmlich beendet werden könnten, wenn die Kläger sich nicht innerhalb von vier Wochen gegenteilig äußerten. Entsprechend diesem Hinweis sind die Änderungsbescheide vom 13. bzw. 20 Juli 2000 hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorläufig ergangen. In den Bescheiden heißt es weiter: „Hierdurch erledigt sich ihr Rechtsbehelf/Antrag vom 23.9.1998”. Dieser Handhabung liegt folgendes zugrunde:
Der Kläger war in den Streitjahren Gesellschafter Geschäftsführer der H GmbH, T, ehemals die M … GmbH (M GmbH). Neben der Betriebsprüfung bei den Klägern fand auch eine Betriebsprüfung bei der GbR B GmbH/M GmbH für 1992 bis 1994 statt, die zu zahlreichen Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht ebenfalls vom 30.Juni 1998 geführt hatte. Am Vermögen der GbR war die M GmbH zu 100 v.H. beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Prüfungsberichts (Bl. 64 ff. der beigezogenen Akte 2 K 3780/01) Bezug genommen.
Bei dieser Betriebsprüfung blieb die Erfassung von Zinseinnahmen der M GmbH aus zwei Bankkonten b...