Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung für ein uneheliches Kind und dessen Mutter als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
Anwaltskosten zur Verteidigung gegen einen Unterhaltsabänderungsantrag einer unterhaltsberechtigten Kindesmutter und deren nichtehelichen Kindes sind als außergewöhnliche Belastungen des Kindesvaters abziehbar, solange die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Höhe der anzuerkennenden Kosten richtet sich nach dem RVG. Daran ändert auch der Nichtanwendungserlass des BMF nichts, der bis zu der ausschließenden Regelung in § 33 Abs. 3 EStG ab dem VZ 2013 die geänderte BFH-Rechtsprechung für über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar erklärt hat.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2, 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Anwaltskosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit der gerichtlichen Festsetzung des Unterhalts für sein uneheliches Kind und dessen Mutter entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Der geschiedene Kläger wurde im Streitjahr 2011 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist der Vater des am ….7.2010 geborenen Kindes A. Mit der Kindesmutter A1 war er nicht verheiratet und lebte auch nicht mit ihr zusammen. Weitere Kinder hatte der Kläger nicht. Er verpflichtete sich am 3.9.2010 vor dem Jugendamt der Stadt B (Az.: …) in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen Sohn A. Außerdem verpflichtete er sich in einem notariellen Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung am 6.9.2010 vor der Notarin C (UR.Nr. …) zur Unterhaltszahlung an die Kindesmutter gem. § 1615 l BGB in Höhe von 440 EUR monatlich. Der Kläger kam diesen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nach.
Die Mutter von A, Frau A1, stellte noch im Jahr 2010 beim Amtsgericht B, Familiengericht, Abänderungsanträge in Bezug auf den Kindesunterhalt und den Unterhalt der Kindesmutter (Geschäfts. Nr.: …). Das Verfahren wurde mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 12.4.2011 einvernehmlich beendet. Mit dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger unter Abänderung der o.g. Jugendamtsurkunde, seinem Sohn einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 128 % des Mindestbedarfs abzüglich des in Anrechnung zu bringenden hälftigen Kindergeldanteils zu zahlen. Außerdem wurde der Unterhalt der Kindesmutter für die Zeit vom Mai bis September 2011 auf 550,00 EUR monatlich und ab Oktober 2011 auf 1.100,00 EUR monatlich festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Am 24.4.2011 erstellte der Prozessvertreter des Klägers in der Familiensache die Endabrechnung, die sich auf noch zu zahlende Anwaltskosten i.H.v. 3.155 Euro belief und vom Kläger in 2011 beglichen wurde. Der Prozessvertreter rechnete dabei ausschließlich gesetzliche Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Vom RVG abweichende Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG, die über die gesetzlichen Rahmengebühren hinausgehen, wurden nicht berechnet.
In der Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger neben Krankheitskosten von 20 EUR die o.g. Anwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.155 Euro geltend. Der Beklagte verweigerte im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 22.5. 2012 die steuerliche Berücksichtigung der Anwaltskosten. In den Erläuterungen des Steuerbescheids wies er insoweit darauf hin, dass die Kosten eines Zivilprozesses den Steuerpflichtigen in aller Regel nicht zwangsläufig träfen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen seien. Die Krankheitskosten in Höhe von 20 EUR erkannte der Beklagte als außergewöhnliche Belastungen an. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 58.882 EUR und der Berücksichtigung eines Kindes wirkten sich diese Kosten im Hinblick auf eine zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 EStG) von 2.355 EUR zunächst nicht aus.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 9.8. 2012). Der Beklagte ging in der Einspruchsentscheidung unzutreffend davon aus, dass die geltend gemachten Kosten in Zusammenhang mit der Scheidung des Klägers stünden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass als außergewöhnliche Belastungen nur die originären Scheidungskosten, die Kosten für die Regelung des Versorgungsausgleichs und die Kosten für das Sorge- und Umgangsrecht für vor dem 1.7.1998 geborene Kinder anerkannt werden könnten. Die Kosten für alle weiteren Scheidungsfolgesachen seien nicht zwangsläufig entstanden, weil sie nur auf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht entstehen würden. Dies gelte auch für den anderen Ehegatten, der den Antrag auf Regelung von Scheidungsfolgesachen nicht gestellt habe. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. 5. 2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015), a...