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FG Köln Urteil vom 26.10.2005 - 10 K 8005/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtaufwendungen, Ehegattenarbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen können der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart wurden und inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Nicht anzuerkennen sind demzufolge etwa Dienstverpflichtungen, die wegen ihrer Geringfügigkeit üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage eingegangen werden, und deren Inhalt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht näher festgelegt ist.

2. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Sie müssen aber von dem, der die steuerpflichtigen Einnahmen erzielt, persönlich getragen werden, dies muss der Stpfl. substantiiert darlegen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen VI R 59/06)

BFH (Beschluss vom 27.10.2006; Aktenzeichen VI B 15/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses, über den beruflich bedingten Anteil der KFZ-Kosten, über die Berücksichtigung von Zuzahlungen des Klägers zu einem Leasingfahrzeug als Werbungskosten und über die Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen der Klägerin.

Der Kläger war in den Streitjahren als kaufmännischer Angestellter eines Pharmaunternehmens mit erfolgsabhängigen Bezügen tätig.

Nach überwiegend erfolglosen Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger beantragen,

die Steuerbescheide 1992 bis 1997 zu ändern,

die Kosten in Höhe der beruflich genutzten Kilometerleistung im Verhältnis zur Gesamtkilometerleistung als Werbungskosten anzuerkennen,

das Ehegattenarbeitsverhältnis anzuerkennen einschließlich der Kilometerleistung der Klägerin

und die Kosten des Zuzahlung ebe...

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