Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksschenkung unter Vorbehaltsnießbrauch
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt der Beschenkte einer Grundstücksschenkung unter Vorbehaltsnießbrauch vertragsgemäß nicht die persönliche Haftung der auf dem Grundstück gesicherten Verbindlichkeiten und erfüllt der Schenker diese Verpflichtungen weiter, können bei der Festsetzung der Schenkungsteuer auch mit Ableben des Schenkers bei dem Beschenkten bzw. nunmehr Erben keine Gegenleistungen bereicherungsmindernd berücksichtigt werden.
Normenkette
ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 6 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig ist, ob Verbindlichkeiten, die auf Grundstücken gesichert waren, die der Klägerin von ihrer Mutter hälftig geschenkt wurden, nach deren Tod als Gegenleistungen vom Wert der Schenkung in Abzug zu bringen sind.
Mit Notarvertrag vom …11.2011 (…) übertrug die am ….2013 verstorbene Mutter der Klägerin, …. (Schenkerin), der Klägerin und ihrem Bruder, Herrn …, jeweils zur Hälfte den Grundbesitz … 7, …, und …. 10, …. In Abteilung III der entsprechenden Grundbücher waren jeweils Grundschulden zugunsten der. Bank …und der Sparkasse … eingetragen. Ab Seite 7 des Notarvertrages vom …11.2011 finden sich unter der Überschrift „Übergabevertrag” u.a. folgende Regelungen:
„…
Die Übertragung erfolgt unter Zugrundelegung folgender Vereinbarungen:
1. |
Der Veräußerer verpflichtet sich, wie bisher die Zins- und Tilgungsleistungen für die durch die in der Vorbemerkung zu diesem Vertrag aufgeführten, bestehen bleibenden Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten allein zu tragen. |
2. |
Der Veräußerer behält sich lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor: |
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Der Nießbrauchsberechtigte ist berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem übertragenen Grundbesitz zu ziehen und verpflichtet, sämtliche auf dem übertragenen Grundbesitz ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten, zu tragen. Er hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Erwerber als Eigentümer obliegenden privaten und öffentlichen Lasten zu tragen, insbesondere auch außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen…. |
Im Übrigen werden der Übertragung des Grundbesitzes nachstehende Bedingungen zu Grunde gelegt:
…
2. |
Die in der Vorbemerkung aufgeführten in Abteilung II und III des Grundbuches im Übrigen eingetragenen Belastungen bleiben im Grundbuch bestehen und werden vom Erwerber dinglich sowie mit den den Eintragungen in Abteilung II zu Grunde liegenden Verpflichtungen übernommen. |
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Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber den übertragenen Grundbesitz im Übrigen frei von im Grundbuch in Abteilung II und III eingetragenen und eintragungsfähigen Belastungen und Beschränkungen sowie frei von nicht übernommenen Zinsen, Steuern und Abgaben zu verschaffen…. |
4. |
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht am heutigen Tage auf den Erwerber über. Demgegenüber geht der Besitz und die Nutzungen, die Verkehrssicherungspflichten, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung sowie die Lasten des übertragenen Grundbesitzes erst am Tage des Erlöschens des Nießbrauchsrechts auf den Erwerber über. …” |
Wegen des weiteren Inhalts des Übertragungsvertrages wird auf die Vertragsurkunde verwiesen, die sich abschriftlich in den Gerichtsakten (Bl. 36 ff.) befindet.
Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer zunächst unter Berücksichtigung einer Vorschenkung i.H.v. 372.500 € durch Bescheid vom 6.2.2013 auf 77.477 € fest. Dabei wurde der (hälftige) Wert der übertragenen Grundstücke mit 1.332.262 € berücksichtigt. Hiervon wurde als Gegenleistung (Nießbrauch) ein Betrag i.H.v. 612.917 € und als abzugsfähige Erwerbskosten ein Betrag i.H.v. 5.519 € abgezogen. Der Beklagte legte der Besteuerung aus der Schenkung vom …11.2011 somit einen Wert i.H.v. 713.846 € zu Grunde. Nach dem Tod der am 1.1.1936 geborenen Schenkerin erging am 14.8.2013 ein gemäß § 14 Abs. 2 BewG geänderter Schenkungsteuerbescheid, in dem der Nießbrauch anhand seiner tatsächlichen Laufzeit nur noch mit 86.000 € bewertet und der Wert des Erwerbs entsprechend auf 1.240.742 € erhöht wurde. Die Steuer wurde unter weiterer Berücksichtigung der o.g. Vorschenkung auf 161.514 € heraufgesetzt.
Erben nach der Schenkerin sind die Klägerin und ihr Bruder je zur Hälfte.
Die auf dem übertragenen Grundbesitz abgesicherten Verbindlichkeiten valutierten beim Tod der Schenkerin noch mit 1.318.575 €. Der Beklagte berücksichtigte diese nachlassmindernd bei der Erbschaftsteuerfestsetzung und setzte mit Bescheid vom 30.06.2014, ausgehend von einem (nach Abzug der Verbindlichkeiten) negativen Nachlasswert, die Erbschaftsteuer entsprechend auf 0 € fest.
Die Klägerin legte gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 14.8.2013 fristgerecht Einspruch ein und machte geltend, dass die Verbindlichkeiten, soweit sie auf sie entfielen, als Gegenleistung vom Wert der Schenkung abzuziehen seien. In ...