Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Entgelt für die Übertragung eines Grundstücks im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages kann einem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis nicht gleichgestellt werden.
2) Welches Finanzamt hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorliegt?
Normenkette
BewG § 146 Abs. 7, 2
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen II R 18/13) |
Tatbestand
Am 1.12.2006 schlossen Frau J – in dem Vertrag als Veräußerin bezeichnet – und die Klägerin – in dem Vertrag als Erwerberin bezeichnet – vor dem Notar N (Notar) einen notariell beurkundeten Vertrag (UR-Nr a für 2006), den sie als „Auseinandersetzungsvertrag und Auflassung” bezeichneten. Die beiden anwesenden Ehemänner der beiden Vertragspartnerinnen genehmigten jeweils die Erklärungen ihrer Ehefrauen. Der Vertrag ist in die Abschnitte A – Grundstücks- und Gesellschaftsverhältnisse –, B – Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – und C – Gemeinsame Regelungen – unterteilt.
In Abschnitt A ist ausgeführt, dass die Vertragspartnerinnen jeweils zur Hälfte an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt sind und sie in dieser Eigenschaft Eigentümerinnen des im Grundbuch des Amtsgerichts C von F Bl. b verzeichneten Grundstücks Gemarkung F, Flur 1, Flurstück c, Gebäude- und Freifläche, auf dem Hügel d, Handel und Dienstleistungen, 302 qm (Grundstück) sind. Weiter ist ausgeführt, dass in Abteilung III des Grundbuchs Briefgrundschulden für die Sparkasse C i.H.v. 280.000 DM und 320.000 DM eingetragen sind und dass die, diesen Grundschulden zu Grunde liegenden Schuldverbindlichkeiten, von der Erwerberin nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen übernommen werden.
In Abschnitt B ist unter I – Auflösung – ausgeführt, dass die zwischen den Vertragspartnerinnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Ablauf des 31.12.2006 aufgelöst wird.
Der Abschnitt B ist unter II – Auseinandersetzung – in zwei Abschnitte aufgeteilt. Im ersten Abschnitt wird vereinbart, dass das Grundstück zukünftig im Alleineigentum der Klägerin stehen soll. Im zweiten Abschnitt ist bestimmt, dass zwei Gesellschaftskonten mit einem Guthabenstand von insgesamt ca. 12.000 EUR mit Ablauf des 31.12.2006 zu kündigen sind und die vorhandenen Guthaben nach Abzug etwaiger Kosten geteilt werden.
In Abschnitt B unter III – Schuldübernahme, Übernahme von Belastungen – ist zunächst geregelt, dass die Erwerberin die den Grundpfandrechten zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten in Höhe des hälftigen Anteils, der im Innenverhältnis zwischen den bisherigen Gesellschaftern von der Veräußerin zu erbringen ist, übernimmt. Neben weiteren Bestimmungen wird sodann ausgeführt, dass die Vertragspartnerinnen die voraussichtliche Höhe der zum 1.1.2007 noch bestehenden Verbindlichkeiten mit insgesamt etwa 230.756 EUR annehmen und dass, falls die Verbindlichkeiten zum genannten Zeitpunkt höher oder niedriger ausfallen sollten, sie im Innenverhältnis auszugleichen sind.
In Abschnitt B unter V – Besitzübergang, Mietverhältnisse – wird u. a. bestimmt, dass der mit den „Architekten T + J” bestehende Mietvertrag, der der heutigen Urkunde zu Beweiszwecken als Anlage beigefügt sei, einvernehmlich mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben wird.
In Abschnitt B unter VI – Sach- und Rechtsmängel – wird u. a. ausgeführt, der Erwerber kenne den Grundbesitz genau und übernehme diesen in dem Zustand, in welchem er heute stehe und liege. Etwaige Mängelansprüche gegen den Mieter aus dem vorgenannten Mietvertrag werden an den Erwerber mit Wirkung zum Tage der Eigentumsumschreibung ohne Gewähr für Bestand und Durchsetzbarkeit abgetreten. Im übrigen wurden alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Kaufobjekt ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz. Der Veräußerer haftet insbesondere nicht für die Größe des Grundstücks, den Bauzustand bestehender Gebäude und für die Verwendbarkeit des Kaufobjekts für steuerliche Ziele oder sonstige Zwecke des Erwerbers.
In Abschnitt B unter VII – Auflassung, Grundbucherklärungen – ist u. a. bestimmt, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass das Eigentum an dem in Teil A näher bezeichneten Grundbesitz gemäß den Vereinbarungen in Teil B Abschnitt II Ziffer 1 auf die Klägerin zu Alleineigentum übergeht. Die Beteiligten bewilligen und beantragen sodann die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
In Abschnitt C – Gemeinsame Regelungen – ist u. a. bestimmt, dass die Erwerberin die Grunderwerbsteuer trägt.
Bis zum 31.12.2006 hatten die Klägerin und Frau J in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Grundstück an eine Architektengemeinschaft vermietet, an der zuletzt die beiden Ehemänner der Grundstückseigentümerinnen beteiligt waren. Bei Erwerb des Grundstücks war an der Architektengemeinschaft noch ein dritter Architekt beteiligt gewesen. ...