Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinsen für einen Kontokorrentkredit in den Streit jähren abgeflossen und demgemäß als (nachträgliche) Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Außerdem ist streitig, ob ein Schuldenerlaß zugunsten des Klägers für diesen zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn geführt hat sowie – vorab – in welchem Verfahren über diese Frage zu entscheiden ist.
Der Kläger war von 1979 an Kommanditist der … GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG), über deren Vermögen im Jahr 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Im Rahmen dieses Verfahrens ist am 26. März 1983 das Anlage- und Umlaufvermögen der KG veräußert worden; zugleich wurde die bis dahin weitergeführte Produktion eingestellt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß es hierdurch bei der KG zu einer Betriebsaufgabe gekommen ist. Das Konkursverfahren ist am … 1986 aufgehoben worden; seit dem … 1987 ist die KG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Der Kläger hatte der KG unter anderem ein Darlehen über … DM gewährt, mit dem er im Konkursverfahren ausgefallen ist. Dieses Darlehen hatte er über ein Kontokorrentkonto bei der … finanziert, das sich in der Folgezeit immer im Soll befand. Die Darlehenszinsen wurden für die Jahre bis 1982 bei den Gewinnfeststellungen für die KG erklärungsgemäß als Sonderbetriebsausgaben des Klägers anerkannt. Ebenso verfuhr der Beklagte zunächst für die Streitjahre (1983–1986), wobei er die jeweils erklärten Zinsen in Feststellungsbescheiden für die KG berücksichtigte. Die betreffenden Bescheide ergingen für die Jahre 1983 und 1984 gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, für 1985 und 1986 hingegen ohne Nebenbestimmung.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung änderte der Beklagte diese Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und ließ nunmehr die erklärten Zinsen für die Streitjahre 1983 und 1984 teilweise und für die Streitjahre 1985 und 1986 insgesamt unberücksichtigt. Er ging hierbei zum einen davon aus, daß von den 1983 angefallenen Zinsen ein Teilbetrag von … DM nicht in diesem Jahr beim Kläger abgeflossen sei, da er dem Konto des Klägers erst am 10. Januar 1994 – mit Wertstellung zum 31. Dezember 1983 – belastet worden war. Hinsichtlich der Zinsen für 1984 (insgesamt … DM) betrachtete er lediglich einen Teilbetrag von … DM als abgeflossen, da auf dem Kontokorrentkonto bei der … für 1984 nur eine Gutschrift in dieser Höhe ersichtlich war. Für die übrigen Streitjahre verneinte der Beklagte insgesamt einen Abfluß der Zinsen, da die betreffenden Beträge (1985: … DM; 1986: … DM) zwar in den einzelnen Jahren zu Lasten des Klägers verbucht, tatsächlich aber nicht gezahlt worden seien. Demgemäß wurden die Gewinnanteile des Klägers in den einzelnen Streitjahren um die genannten Beträge erhöht.
Ferner war im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden, daß der Kläger am 14. März 1986 mit der … eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hatte, die – auszugsweise – folgenden Wortlaut hat:
Herr … ist als freiberuflicher Unternehmensberater auf dem Gebiet der …
Zur Refinanzierung von Gesellschafterdarlehen, die Herr … GmbH & Co. KG in Höhe von … DM und der … GmbH in Höhe von … DM gewährt hat, hat die … Herrn … ein unbesichertes Darlehen in Höhe von ursprünglich … DM gewährt.
Beide Gesellschafterdarlehen sind durch den Konkurs der … im Dezember 1982 und den mangels Masse abgewiesenen Konkurs der … GmbH im September 1984 uneinbringlich geworden.
Die Forderung der … aus dem Refinanzierungsdarlehen gegen Herrn … betragt laut Saldomitteilung per 31.12.1985 DM … S.
Außerdem macht die … gegenüber Herrn … Forderungen aus einer Bürgschaftsverpflichtung geltend, die dieser gegenüber der … und dem Bankhaus … für Verbindlichkeiten der GmbH eingegangen ist. Die Bürgschaftsforderung ist Gegenstand einer besonderen Vereinbarung.
Zum Zweck der Sanierung des Herrn … als freiberuflich tätiger … und als Unternehmer wird zwischen der … und Herrn … folgender Vergleich geschlossen:
1. Sämtliche über … DM hinausgehenden Verpflichtungen des Herrn … aus dem Refinanzierungsdarlehen werden ihm von der … erlassen.
…
7. Im Innenverhältnis erhält das Bankhaus … von der Vergleichsumme von DM … einen Teilbetrag von DM … zur Verrechnung auf die Bürgschaftsverpflichtung des Herrn …
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindliche Ablichtung der Vereinbarung Bezug genommen. Hinsichtlich der dort erwähnten Bürgschaftsverpflichtung ist unter demselben Datum ebenfalls ein Vergleich geschlossen worden; wegen dessen Inhalt und wegen der Hintergründe der genannten Vereinbarung wird auf den Vergleichsvertrag (Bl. 98–100 FG-Akte) sowie auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben der … vom 27. Januar 1986 (Bl. 96 f. FG-Akte) verwiesen.
Der Prüfer – und ihm folgend der Beklagte – sah in dem vergleichsweisen Erlaß der Darlehensforderung eine Verminderung der bis dahin bestehenden betrieblichen Schulden, die im Streitjahr 19...