Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteermittlung/Neuberechnung
Leitsatz (redaktionell)
Gibt die Finanzbehörde das Ergebnis einer Neuberechnung in Form einer Mitteilung bekannt, kommt dieser Mitteilung keine Verwaltungsaktqualität zu, da eine einzelfallbezogene Regelungswirkung nicht gegeben ist.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 2, 2 S. 3, § 100
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte mit einem Umsatzsteueränderungsbescheid für das Streitjahr – 1990 – zurecht vom vorher mitgeteilten Ergebnis der Neuberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO abgewichen ist.
Der Kläger betrieb im Streitjahr einen …, im Rahmen dessen er …geschäfte vermittelte.
Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für das Streitjahr nach erfolglosem Einspruch Klage vor dem Finanzgericht Köln, Aktenzeichen: 5 K 2923/95 (Umsatzsteuer 1990) und 5 K 2963/95 (Einkommensteuer 1990) erhoben:
Bei der Einkommensteuer machte er dabei – soweit hier von Belang – geltend, der Beklagte habe Fahrtkosten in Höhe von Netto 25.573,69 DM und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von Netto 9.303.37 DM entsprechend seiner Gewinn- und Verlustrechnung nicht der Besteuerung zugrundegelegt, sondern lediglich Fahrtkosten in Höhe von Brutto 12.600 und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von Brutto 1.824 DM anerkannt. Hinsichtlich dieser Punkte hatte die Klage keinen Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Urteil vom 30. Oktober 1997 (Bl. 70-77 d. A. 5 K 2963/95) Bezug genommen.
Die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für das Streitjahr hatte der Beklagte wegen Nichtabgabe der Steuererklärung zunächst im Bescheid vom 10. Juli 1992 geschätzt und mit 323,70 DM festgesetzt. Nach Eingang der Steuererklärung im Einspruchsverfahren änderte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 1995 die Steuer und setzte Umsatzsteuer in Höhe von 3.570 DM fest. Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1990 berücksichtigte er bei den Vorsteuern dabei Reisekosten in Höhe von 14.424 DM, aus der er gemäß § 37 Abs. 1 UStDV eine Vorsteuer in Höhe von 1.327 DM herausrechnete. Aus den übrigen Betriebsausgaben ergab sich eine Vorsteuer in Höhe von 523,18 DM (3.737 DM netto). Die Vorsteuern hielt der Beklagte lediglich zu 52,8 v.H. für abzugsfähig. Um diese Frage wurde vornehmlich im anschließenden Klageverfahren wegen der Umsatzsteuer 1990 gestritten. Dem lag ein Vertrag zugrunde, mit dem der Kläger gegen Zahlung von 35.000 DM auf Rechte aus einem Grundstückskaufvertrag verzichtete. Nach Auffassung des Klägers war dieser Umsatz bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer dergestalt zu berücksichtigen, dass die Vorsteuer zu 95 v.H. abzugsfähig ist. Der Beklagte betrachtete diesen Umsatz dagegen als Hilfsumsatz, berücksichtigte ihn daher nicht und ermittelte abziehbare Vorsteuer lediglich in Höhe von 52,8 v.H..
Zusätzlich hatte der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Beklagte habe pauschale Vorsteuern aus Kfz-Kosten und aus Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend seiner – des Beklagten – Rechtsansicht zur Einkommensteuer 1990 nicht zutreffend berücksichtigt. Bei – unstreitiger – Umsatzsteuer in Höhe von 4.548,90 DM seien deshalb 3.381,35 DM Vorsteuern zu berücksichtigen, so dass sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 1.167,55 DM ergebe. In der mündlichen Verhandlung hat er – vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten – folgenden Antrag gestellt:
„Die Besteuerung dergestalt zu ändern, dass das Verhältnis nichtabzugsfähiger/abzugsfähiger Vorsteuern mit 5% zu 95% bemessen wird.”
Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung (Bl. 49, 49R der Verfahrensakte 5 K 2963/95) Bezug genommen.
Das Finanzgericht gab der Klage in der Fassung dieses Antrags mit Urteil vom 30. Oktober 1997 statt. Das Urteil enthält folgenden Tenor:
Der Umsatzsteuerbescheid für 1990 vom 10.7.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 1995 wird dergestalt abgeändert, dass ein Verhältnis zwischen abzugsfähiger und nichtabzugsfähiger Vorsteuer von 95 v.H. (abzugsfähig) zu 5 v.H. (nichtabzugsfähig) zugrundegelegt wird.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der klagenden Partei das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. (…)
Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Urteil (Bl. 54-60 d.A. 5 K 2923/95) Bezug genommen.
Der Kläger hatte gegen beide Urteile Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesfinanzhof – BFH – mit Beschlüssen vom 25. Februar 1999 (Einkommensteuer 1990) und 30. Juni 1998 (Umsatzsteuer 1990) als unzulässig verwarf. In den Gründen des Beschlusses zur Umsatzsteuer 1990 heißt es hierzu, der Kläger habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargele...