Nachgehend
Tatbestand
Der Streit geht um den Freibetrag für Freiberufler bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers in den Jahren 1988 und 1989.
Der Kläger war seit 1974 als Planungsberater tätig, seit 1983 übte er diese Tätigkeit selbständig aus. Der Beklagte hatte ihn jahrelang als Freiberufler anerkannt. Ende 1990 im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer 1988 überprüfte er diese Auffassung. Mit Änderungsbescheid vom 14. März 1991 für das Jahr 1988 und mit erstmaligem Bescheid vom 4. November 1991 zur Einkommensteuer 1989 lehnte er die Anerkennung des Freibetrages ab und wies auch den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1992 zurück: Der Kläger habe seine Stellung als Freiberufler weder im Hinblick auf seine Ausbildung noch auf seine Tätigkeit hinreichend substantiiert und nachgewiesen. Die von ihm vorgelegte „Vorstudie” behandele im wesentlichen Fragen der EDV und rechtfertige nicht, ihn als beratenden Betriebswirt anzusehen.
Hiergegen hat der Kläger am 13. März 1992 Klage erhoben zu deren Begründung er vorträgt: Er habe nach dem Abitur zunächst als Journalist gearbeitet. Ab dem Wintersemester 1960/61 habe er zunächst teilzeitlich Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln, von 1965 bis 1968 vollzeitlich Wirtschaftswissenschaften an der Universität Bochum studiert. Er habe sämtliche Leistungsnachweise zur Meldung zur Prüfung erbracht. Hierzu legt er Studiennachweise und Scheine sowie Gebührenrechnungen für die separat bezahlten Veranstaltungen bei. Die Prüfung habe er aus familiären und finanziellen Gründen nicht ablegen können, zumal ihm danach eine interessante Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Planungsstab des Rektors der Universität … angeboten worden sei. In der Folgezeit habe er auch für das Bundeskanzleramt und das Bundesverteidigungsministerium gearbeitet. Ab Herbst 1983 sei er selbständiger Planungsberater gewesen; er habe an Studien und Untersuchungen mitgearbeitet, er habe dabei kein „Werk” erstellt, das er dem Gericht als Arbeitsprobe vorlegen könne; er habe auch kein Erfolgshonorar erhalten. Unter anderem habe er an der Erstellung von Deckungsbeitragsrechnungen mitgewirkt, ebenso an einem Handbuch der Sparte „Kohle”. In den Jahren 1985/1986 habe er für die A in Hamburg an einem Kontrahierungskonzept für den Mineralölhandel mitgearbeitet und dabei schwierige Fragen verantwortlich lösen müssen. Seit Mai 1986 sei er durchgängig für die B GmbH Köln als freier Mitarbeiter tätig gewesen. Er habe unter anderem die C AG in Fragen der Schadensabwicklung beraten und ein Konzept für Schäden bei Großkunden erarbeitet. In den Streitjahren habe er zunächst an einer „Vorstudie” über den Ist-Ablauf im Bereich Haftpflicht und über die Umstellung dieses Bereichs auf elektronische Artenverarbeitung maßgeblich mitgewirkt. Er habe im Anschluß auch eine „Grobanalyse” für dieses Projekt miterstellt. Der Kläger legt diese Arbeiten vor und erklärt hierzu weiter: Er habe die Einzelarbeiten, die in dieser Studie zusammengefaßt seien, konzipiert, koordiniert und später redaktionell zusammengefaßt. Die Konzeption im Bereich so komplexer betriebswirtschaftlicher Vorgänge erfordere wissenschaftliche Methoden und breite Kenntnisse der hauptsächlichen Bereiche der Betriebswirtschaftslehre. Es sei allerdings schwierig, einen Beweis oder nähere Belege für seine Beteiligung an den vorgelegten Arbeitsproben beizubringen. Insgesamt sehe er sich aufgrund der Natur seiner beratenden Tätigkeit in einer Art Beweisnot, da es schwer sei, seine Leistungen im einzelnen zu objektivieren. Der Kläger legt eine Bescheinigung der B GmbH Köln vom 30. November 1992 vor, in der unter anderem bestätigt wird, daß der Kläger wegen seiner „betriebswirtschaftlichen Kenntnissen” als Berater hinzugezogen worden sei. Wegen des Inhalts im einzelnen wird auf die Bescheinigung verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheide für 1988 und 1989 vom 14. März 1991 und 4. November 1991 in der Weise abzuändern, daß die Einkommensteuer in beiden Streitjahren unter Berücksichtigung des Freibetrags für freie Berufe gem. § 18 Abs. 4 EStG in Höhe von DM … neu festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht die Qualifikation des Klägers als eines beratenden Betriebswirts, insbesondere seine Ausbildung in der hinreichenden Breite und Tiefe, nicht für belegt an. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten seien nicht geeignet, seine Tätigkeit hinreichend konkret erkennen zu lassen, um mit genügender Sicherheit auf Kenntnisse schließen zu lassen, die denen eines mit ordentlichem Abschluß ausgebildeten Betriebswirts entsprächen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Freibetrag nach § 18 Abs. 4 EStG, da er die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht hat dartun können. Als freiberufliche Tätigkeit ...