Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbeschränkte Steuerpflicht bei Zusammenveranlagung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Annahme eines inländischen Wohnsitzes reicht es für Zwecke der Zusammenveranlagung von Ehegatten aus, wenn sich einer von mehreren Wohnsitzen im Inland befindet. Sofern die den gemeinsamen Wohnsitz begründenden Räumlichkeiten zum dauerhaften Wohnen geeignet sind und eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Bleibe darstellen, ist es dabei unerheblich, in welchem zeitlichen Umfang die Wohnung benutzt wird und wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1, 1 S. 1; AO 1977 § 8; EStG § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ehefrau (E) des Klägers im Streitjahr 1994 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist.
Der Kläger war von 1993 bis einschließlich Mai 1995 (FG-Akte Bl. 30) als Geschäftsführer für die Firma „E. S.P.A., Italien” (Arbeitgeber) in O nichtselbständig tätig. Er hatte in dieser Zeit neben seinem Hauptwohnsitz in M (Italien) eine Wohnung in K angemietet (möblierte 2-Zimmerwohnung, 59 qm). Die Wohnungsmiete wurde vom Arbeitgeber des Klägers gezahlt. Der Arbeitgeber des Klägers kündigte die Wohnung auch nach Beendigung der Deutschland-Tätigkeit. Die Wohnung ließ von ihrer Ausstattung her ohne weiteres die Unterbringung einer zweiten Person zu.
E ist Italien als Lehrerin berufstätig. Sie bezog im Streitjahr keine dem Besteuerungsrecht der BRD unterliegenden Einkünfte. Der Sohn des Klägers lebt in Italien und geht dort zu Schule.
In der Einkommensteuererklärung 1993 hatte der Kläger erklärt, E suche die Wohnung in K durchschnittlich einmal im Monat und für einen Urlaubsaufenthalt auf. Der Beklagte würdigte dies im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 7. Dezember 1995 als für eine Wohnsitzbegründung nicht hinreichende Besuchs- und Erholungsaufenthalte, ohne den vorgetragenen Sachverhalt als solchen in Abrede zu stellen.
In der im Juni 1996 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994, die sowohl vom Kläger als auch von E unterschrieben war, beantragten diese Zusammenveranlagung. Sie gaben an, E habe den Kläger durchschnittlich an zwei bis drei Tagen im Monat in der Wohnung in K besucht, um das Familienleben aufrecht zu erhalten. Nachdem der Beklagte Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben geäußert hatte, legte der Kläger eine Bescheinigung seiner Vermieterin (V) vom 26. Februar 1996 vor. Danach hatte V dem Kläger die Wohnung auch zum Zwecke des Aufenthalts seiner Familie vermietet. V bestätigte weiter, die Familie des Klägers habe die Wohnung an zwei bis drei Tagen im Monat und während der großen Ferien mitbewohnt (FG-Akte Bl. 22).
Da der Kläger mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, soweit diese auf Arbeitstage in der BRD entfielen, in der BRD zur Einkommensteuer zu veranlagen war, setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1994 mit Bescheid vom 10. Dezember 1996 unter Anwendung der Grundtabelle auf 49.184,43 DM fest. Dabei wurden „außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG” in Höhe von 2.052 DM berücksichtigt; der Sache nach handelt es sich hierbei und die Gewährung des halben Kinderfreibetrags gemäß § 32 Abs. 6 EStG (Telefonat mit dem Rechtsbehelfsstellen-Bearbeiter vom 28. Mai 2002).
Der Kläger ist der Ansicht, auch E sei im Veranlagungszeitraum 1994 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen, sodass zum einen der Splittingtarif anzuwenden und zum anderen der volle Kinderfreibetrag von 4.104 DM zu gewähren sei. Der Hauptwohnsitz der Eheleute sei zwar in Italien gewesen, E habe jedoch zusammen mit dem Kläger auch den Wohnsitz in der BRD genutzt. Aus dem Umstand, dass E die Wohnung in K im Veranlagungszeitraum 1993 durchschnittlich nur einmal monatlich aufgesucht habe, könne nicht geschlossen werden, der Vortrag für das Streitjahr sei unzutreffend.
Im Übrigen sei die Anzahl der Tage unerheblich, die E in der Wohnung verbracht habe. Für einen Wohnsitz im Inland sei nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich, dass die betreffende Person sich während einer Mindestanzahl von Tagen in der Wohnung aufhalte. Ebenso wenig sei erforderlich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Wohnung befinde. Entscheidend sei, dass die Wohnung für eine dauernde Nutzung ausgestattet sei.
Der Kläger habe den Mietvertrag nur deshalb allein unterzeichnet, weil er diesen für Rechnung seines Arbeitgebers abgeschlossen habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Vermieterin die Kündigung des Mietvertrags durch den Arbeitgeber des Klägers (unterschrieben vom Kläger als Geschäftsführer) akzeptiert habe.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn und seine Ehefrau für 1994 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit der Maßgabe zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen, dass nicht nur der hälftige, sondern der volle Ki...