Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1986
Tenor
Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 1986 vom 15. Mai 1991 und Aufhebung des hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1993 wird die Umsatzsteuer 1986 auf 5.324,447,00 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagte auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig ob die Klägerin die in Rechnungen der Firma B ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH im Baunebengewerbe tätig. Dort führt sie Isolierungen für Wärme, Kälte und Schall aus.
Im Streitjahr 1986 stand die Klägerin in Geschäftsverbindungen mit einer in Y im Handelsregister eingetragenen Firma, der Firma B .Dabei handelte es sich um eine Rechtsform, die in Deutschland einer GmbH vergleichbar ist. Das Unternehmen ist nicht in Deutschland ansässig.
Im Jahre 1990 fand eine Steuerfahndungsprüfung bezüglich ausländischer Subunternehmerfirmen statt. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung …kommt in dem Bericht vom 8. Oktober 1990 zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Firma B um eine sogenannte Scheinfirma handele, da unter den angegebenen Firmenadressen tatsächlich keine geschäftliche Tätigkeit entwickelt worden sei. Es habe sich vielmehr um eine ausländische Firma „X u. a.” gehandelt. Herr X und andere natürliche Personen seien in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter jeweils wechselnden Firmenbezeichnungen, u. a. auch der Bezeichnung Firma B, aufgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Steuerfahndungsbericht Bezug genommen.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung und berücksichtigte in dem Umsatzsteuerbescheid vom 15. Mai 1991 die in Rechnungen der Firma B vom 4.7., 14.8. und 24.9.1986, auf die Bezug genommen wird, ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 18.856,43 DM nicht als Vorsteuern. Die Klägerin hatte die Umsatzsteuer unstreitig im Wege des Abzugsverfahrens einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Den gegen den Umsatzsteuerbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1993 als unbegründet zurück. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor:
Der Vorsteuerabzug scheitere daran, daß die Rechnungen nicht den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Die Firmenbezeichnung sei willkürlich gewählt. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung sei zwar bekannt, wer als tatsächlichen leistender Unternehmer tätig gewesen sei, die Identität ergebe sich jedoch nicht aus den Abrechnungspapieren.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Obwohl schon die Angaben auf dem Geschäftspapier und der Umstand, daß wiederholt umfängliche umsatzsteuerpflichtige Leistungen von der Firma B an sie ausgeführt worden seien, keine Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Rechnungsausstellerin aufkommen ließen, habe sie sich zusätzlich über ihren Geschäftspartner informiert. Sie habe sich bei der Creditreform, Verband der Vereine e.V., sowie durch andere Unterlagen Auskünfte über ihren Geschäftspartner besorgt. Ergebnis dieser Recherchen sei gewesen, daß die Firma B die Unternehmereigenschaft besessen habe. Sie sei im Handelsregister C (Nr. 0000) mit dem volleingezahlten Stammkapital von 300.000,00 ECU. eingetragen gewesen. Geschäftszweck sei u. a. die Ausführung von Montagearbeiten gewesen. In den ABC habe die Firma eine Filiale mit vier Mitarbeitern und entsprechend angemieteten Räumlichkeiten unterhalten.
Durch die im vorliegenden Fall praktizierte Anwendung des Abzugsverfahrens anstelle der möglichen Null-Regelung, die für den Fiskus mit einem Risiko verbunden gewesen wäre, sei der Fiskus hier risikolos gestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 15. Mai 1991 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1993 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma B in Höhe von 18.856,43 DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Der Beklagte hat zu Unrecht die in Rechnungen der Firma B ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuern berücksichtigt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen.
Nach der...