rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Erhaltungsaufwendungen des ehemaligen Brutto-Nießbrauchers als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV
Leitsatz (redaktionell)
Eine unter Angehörigen vereinbarte Abänderung eines Zuwendungs-Bruttonießbrauchs über vermietete Immobilien in einen gesetzlichen Nießbrauch, der zur Übernahme von Erhaltungsaufwendungen und weiteren Lasten durch den Nießbraucher führen soll, ist steuerlich anzuerkennen und führt zukünftig zu Werbungskosten des Nießbrauchers. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Erhaltungskosten kurzfristig negative Einkünfte entstanden sind, der Totalgewinn aber positiv bleibt. Die spätere Belastung mit solchen Aufwendungen ist nicht etwa als nicht abziehbare Unterhaltsaufwendung gem. § 12 Nr. 2 EStG an den Nießbrauchsbesteller anzusehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 2; BGB § 1041; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die als Lehrerin tätige Klägerin erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Bei den vermieteten Objekten handelt es sich um die Häuser … in …, … Str. … in … und … … in … Die Objekte befinden sich im Eigentum des Vaters der Klägerin, Herrn … bzw. der Eltern der Klägerin. Der Vater bzw. die Eltern räumten der Klägerin schenkungshalber Nießbrauchsrechte an den Grundstücken ein. Die Nießbrauchsbestellung an dem Grundstück … erfolgte mit Notarvertrag vom …1977, UR.Nr. …/1977, die an dem Grundstück … mit Notarvertrag vom gleichen Tage UR.Nr. …/1977 des Notars Dr. … aus … Die Bestellungsurkunden, auf deren Ablichtung in den Gerichtsakten (Blatt 49 ff. und Blatt 55 ff.) ergänzend Bezug genommen wird, enthielten u.a. folgende Regelung:
”2. Abweichend von dem gesetzlichen Schuldverhältnis wird vereinbart:
- In Abänderung von § 1041 BGB braucht der Niessbraucher nicht die zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehörenden Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen.
- Die Versicherungspflichten des Niessbrauchers gemäß § 1045 BGB wird abbedungen.
- Die Verpflichtung des Niessbrauchers gemäß § 1047 BGB die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen, insbesondere die Zinsen für Grundpfandrechte, wird ausgeschlossen.
- Die Ausübung des Niessbrauchs kann nicht einem Dritten überlassen werden.”
Die ebenfalls im Wege der Schenkung erfolgte Nießbrauchsbestellung an dem Grundstück … Str. erfolgte mit notarieller Urkunde des Notars Dr. … vom …1989, UR.Nr. …/1989.
Die Nießbrauchsbestellung enthielt im Gegensatz zu den in 1977 erfolgten Bestellungen keine abweichenden Regelungen von dem gesetzlichen Schuldverhältnis. Auch auf die Ablichtung dieser Vertragsurkunde in den Gerichtsakten (Blatt 40 ff) wird ergänzend Bezug genommen. In allen Bestellungsurkunden war die Kündigungsmöglichkeit des Nießbrauchs durch den Eigentümer mit 12 Monatsfrist, frühestens jedoch 5 Jahre nach Eintragung des Nießbrauchsrechts (… und …) bzw. am ….1994 (… Str. …) enthalten.
Da die in 1965 geborene Klägerin im Zeitpunkt der Bestellung der ersten beiden Nießbrauchsrechte noch minderjährig war, wirkte eine Ergänzungspflegerin mit.
Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom …1996 (Blatt 39 GA) bestimmten die Eigentümer und die Klägerin, dass für die Nießbrauchsrechte an den Grundstücken … und … nunmehr die gesetzliche Lastentragungsregelung und nicht mehr die in den Nießbrauchsbestellungsurkunden vereinbarte abweichende Regelung gelten solle. Zudem wurde vereinbart, dass die Klägerin für alle Nießbrauchsrechte auch etwaige außergewöhnliche Erhaltungsaufwendungen tragen solle.
Im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 setzte der Beklagte die von der Klägerin erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß an. In den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre 2002 und 2003 wich er von den erklärten Angaben wie folgt ab.
Bei allen 3 Objekten erkannte er für das Jahr 2002 in Zeile 43 der Anlage V geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen (insgesamt 80.652 EUR) nicht an. Bei dem Objekt … ließ er zudem erklärte Aufwendungen für Schuldzinsen (215 EUR), Grundsteuer (1.054 EUR), Hausversicherungen (5.552 EUR) und Nebenkosten des Geldverkehrs (52 EUR) nicht zum Werbungskostenabzug zu. Bei dem Objekt … kürzte er die erklärten Aufwendungen um die Grundsteuer (537 EUR), Hausversicherung (495 EUR) und Nebenkosten des Geldverkehrs (2 EUR).
Für das Streitjahr 2003 erkannte er wiederum bei allen 3 Objekten die erklärten Erhaltungsaufwendungen nicht an (4.585 EUR). Bei dem Objekt … kürzte er zudem die erklärten Aufwendungen um Beträge für Schuldzinsen (192 EUR), Grundsteuer (1.215 EUR) und Hausversicherung (552 EUR). Bei dem Objekt … versagte er die Anerkennung der erklärten Aufwendungen für Grundsteuer (535 EUR) und Hausversicherung (62 EUR). Bei dem Objekt … Str. erkannte er die Schuldzinsen (45 EUR), die Grundsteuer (2.783 EUR), die Heizungskosten (3.452 EU...