Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsnahe Dienstleistung
Leitsatz (redaktionell)
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% höchstens 600, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendung durch Vorlage einer Rechnung und Zahlungseingang auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweisen.
Normenkette
EStG § 35 a Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen erfüllt.
Die Klägerin bewohnt seit 1. Oktober 2003 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der Seniorenresidenz „S”.
Mit Vertrag vom 24. März 2003 schloss die Klägerin mit der Betreibergesellschaft dieser Seniorenresidenz einen „Residenz-Vertrag”, nach dessen § 4 sie zur monatlichen Zahlung von 2.973 Euro verpflichtet ist. Der Leistungsumfang für dieses Entgelt ist im § 1 des Vertrages umschrieben. Danach sind im Entgelt die Leistungen für die Unterkunft und die Grundserviceleistungen entsprechend dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis enthalten. Diese einzelnen Grundserviceleistungen sind im folgenden im Vertrag aufgezählt. Für weitere Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen. In dieser Aufzählung ist u. a. auch enthalten die „wöchentliche Reinigung der Wohnung, regelmäßige Fensterreinigung”. Den einzelnen Serviceleistungen sind keine Teilbeträge zugeordnet.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 beantragte die Klägerin eine Steuerermäßigung für einen Betrag von 3.000 Euro. Sie begründete dies damit, dass davon auszugehen sei, dass mindestens 1.000 Euro pro Monat für die Erbringung von haushaltsnahen Dienstleistungen anfalle. Dazu gehöre auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von alten Menschen sowie die Reinigung der Wohnung.
Im Einkommensteuerbescheid vom 27.12.2004 berücksichtigte der Beklagte diese geltend gemachten Aufwendungen nicht, da entsprechende Belege der Erklärung nicht beigefügt gewesen seien.
Ihren gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch begründete die Klägerin unter anderem damit, dass sie als Wohnungsmieterin und Auftraggeberin gegenüber der Betreibergesellschaft der Seniorenresidenz die Voraussetzungen für den geltend gemachten Steuerabzug erfülle. Wen die Seniorenresidenz ihrerseits mit der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten beauftrage, ob also mit eigenem Personal oder mit fremden Unternehmen, sei für die Frage des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Seniorenresidenz unmaßgeblich.
Nach Erlass eines Teilabhilfebescheides am 28.02.2005 erließ der Beklagte einen Teilabhilfebescheid bezüglich anderer, hier nicht weiter interessierender Punkte. Ebenfalls in diesem Bescheid berücksichtigte er einen Betrag von 156 Euro in Folge der Heimunterbringung der Klägerin als außergewöhnliche Belastung mit 3/12 des Höchstbetrages.
Im übrigen wies er den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2005 als unbegründet zurück. Er begründete dies im wesentlichen damit, dass weder über die Aufteilung der Gesamtentgeltsumme noch über die tatsächliche Zahlung durch die Klägerin Nachweise vorgelegt worden seien. Auch liege keine Rechnung vor. Schließlich sei aus den bisher vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen, dass die Klägerin als Auftraggeberin auftrete.
Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit ihr begehrt sie die Anerkennung eines Abzugsbetrages wegen haushaltsnaher Dienstleistungen in Höhe von 835,20 Euro.
Die Klägerin trägt vor, dass die Vergütung der ihr gegenüber von der Seniorenresidenz zu erbringenden haushaltsnahen Dienstleistungen in der Entgeltspauschale von 2. 973 Euro enthalten sei. Alleine die Aufwendungen für die Reinigung der Wohnung einschließlich Glasreinigung seien hierin mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 278,40 Euro enthalten. Diese sachgerechte Schätzung basiere auf einem Angebot, dass sie bei einem professionellen Gebäudereiniger eingeholt habe. Auf die Geltendmachung weiterer haushaltsnaher Dienstleistungen werde im Streitjahr verzichtet.
Da sie, die Klägerin, seit 1. Oktober 2003 in der Seniorenresidenz wohne, habe sie im Streitjahr dreimal 278,40 EUR, also insgesamt 835,20 EUR aufgewendet.
Die Klägerin legt drei Rechnungen der Seniorenresidenz über die Monate Oktober bis Dezember 2003 vor, ausgestellt jeweils im betreffenden Monat, die jeweils die drei Positionen Garagenentgelt (77 EUR), Miete einschl. Kellerbox (2.973 EUR) sowie Telefongrundgebühr (12,27 EUR) umfassen und die sich daraus ergebende Summe von jeweils 3.062,...