Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert Veräußerungsgewinn
Leitsatz (redaktionell)
Die anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer KG auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert den Veräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn der KG.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 2; UmwStG § 18 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer KG auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer den laufenden Gewinn der KG oder lediglich den Veräußerungsgewinn mindert.
Der Kläger war alleiniger Kommanditist der G GmbH & Co. KG mit Sitz in F mit einer Kommanditeinlage von … DM. Diese Gesellschaft war im Bereich Fachwerkhäuser und Fertigkeller tätig. Alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der KG war die G1 Verwaltungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war. Die KG war durch Formwechsel aus der G2 GmbH gemäß Beschluss vom 11. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 entstanden (Bl. 13 unten der Akte).
Im Jahr 2004 wurde das Insolvenzverfahren über die KG eröffnet. Im Handelsregister ist sie seit dem 12. Dezember 2006 als aufgelöst eingetragen (Handelsregister des Amtsgerichts N, HRB …).
Mit notarieller Urkunde des Notars L aus X vom 5. April 2001 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der KG an die Herren H und K. Zu diesem Zweck teilte er seinen Geschäftsanteil an der GmbH in zwei Teilgeschäftsanteile zu je … EUR auf und übertrug je einen Teilgeschäftsanteil an die Erwerber. Zudem veräußerte er den Erwerbern einen Kommanditanteil in Höhe von je … DM. Der Kaufpreis für die GmbH-Anteile entsprach deren Nennwert, der Barverkaufspreis für die Kommanditanteile betrug je … DM. Die Übertragung der GmbH-Anteile erfolgte mit dinglicher Wirkung zum 1. Januar 2001, die Übertragung der Kommanditanteile mit schuldrechtlicher Wirkung zwischen den Vertragsbeteiligten zum Ablauf des 30. April 2001. Der Vertrag enthält die Regelung, dass der Abschluss zum 30. April 2001, der der Unternehmensveräußerung zugrundegelegt wird, noch aufzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Übertragungsvertrags (Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen.
In einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Erwerber vom 1. August 2001 ist u.a. festgehalten, dass nach dem Sinn des Übertragungsvertrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel für das Wirtschaftsjahr 2001 so vorzunehmen ist, dass dem Kläger das Ergebnis per 30.4.20001 zu 100% zuzurechnen ist und das Ergebnis für die Zeit vom 1.5. bis 31.12.2001 den neuen Gesellschaftern zu je ½ zugerechnet wird; den Inhalt dieses Schreibens haben die Erwerber per Unterschrift genehmigt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens (abgeheftet am Ende der Bilanzakte) Bezug genommen.
In der Feststellungserklärung für das Streitjahr – unterschrieben von K und erstellt unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – erklärte die KG laufende Einkünfte in Höhe von … DM, denen Sonderbetriebsausgaben in Höhe von … DM gegenüberstanden, so dass sich zuzurechnende laufende Einkünfte in Höhe von minus … DM ergaben. Für den Kläger sind für den Zeitraum 1.1. bis 30.4. 2001 folgende Feststellungsgrundlagen erklärt:
Laufende Einkünfte: |
– … DM |
Gewinne/Verluste aus Ergänzungsbilanzen: |
– … DM; |
Vergütungen auf gesellschaftlicher Grundlage: |
… DM |
Zwischensumme: |
– … DM |
Sonderbetriebsausgaben: |
… DM |
Zuzurechnende laufende Einkünfte: |
– … DM |
Desweiteren ist in der Erklärung ein dem Kläger alleine zuzurechnender Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM deklariert, der wie folgt ermittelt ist:
Kaufpreis KG – Anteile |
… DM |
Kaufpreis Verwaltungs – GmbH |
… DM |
|
… DM |
abzüglich
Kommandit-Kapital |
… DM |
Restkapital (Gewinnvortrag) |
… DM |
Kapital Ergänzungsbilanz |
… DM |
Anschaffungskosten GmbH-Anteile |
… DM |
Steuerberatungskosten |
… DM |
|
… DM |
Veräußerungsgewinn |
… DM |
Der Beklagte folgte dieser Feststellungserklärung und erließ am 6. September 2002 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (folgend nur: Feststellungsbescheid) für das Jahr 2001 in dem er laufende Einkünfte in Höhe von … DM, Sonderbetriebsausgaben in Höhe von … DM und Veräußerungsgewinne in Höhe von … DM feststellte, die er auf die Beteiligten wie folgt verteilte:
Kläger:
Laufende Gewinne: |
… DM |
Sonderbetriebsausgaben: |
… DM |
Veräußerungsgewinne: |
… DM |
K
Laufende Gewinne: |
… DM |
Sonderbetriebsausgaben: |
… DM |
H
Laufende Gewinne: |
… DM |
Sonderbetriebsausgaben: |
… DM |
G1 Verwaltungs-GmbH
Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
In einem Vermerk zur Prüfungsvorbereitung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B (Konz-Bp B) vom 22. November 2004 betreffend die KG ist in Ziffer 5 festgehalten, der Veräußerungsgewinn unterliege gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer, wenn eine umgewandelte Personengesellschaft innerhalb von 5 J...