rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustvortrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Verlust gem. § 33 Abs. 1 KStG a.F. führte unter Geltung des Anrechnungsverfahrens im Verlustentstehungsjahr zu einem Abzug von EK 02, während im Verlustausgleichsjahr eine entsprechende Hinzurechnung gem. § 33 Abs. 2 KStG erfolgte. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Fortschreibung des verwendbaren EK führt deshalb zu Verwerfungen, wenn ein Verlustrücktrag vom neuen in das alte KSt-System erfolgt.
2. Eine Korrektur dieses Überhangs des EK 02 im Fall eines systemübergreifenden Verlustrücktrages sehen die Schlussvorschriften des § 34 KStG und die Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in §§ 36 ff. KStG nach ihrem Wortsinn nicht vor.
Normenkette
KStG §§ 34, 36, 33 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals nach § 47 Abs. 1 KStG a. F. und dessen Fortschreibung gemäß §§ 36 Abs. 7, 38 Abs. 1 KStG, wenn ein unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens entstandener Verlust auf ein den Regelungen des Anrechnungsverfahrens unterliegendes Abzugsjahr zurückgetragen wird.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 wies die Klägerin einen steuerlichen Verlust in Höhe von … DM aus, der in voller Höhe auf das Jahr 2000 zurückgetragen werden sollte. In diesem Rücktragsjahr hatte die Klägerin ein Einkommen in Höhe von … DM erzielt, das mit dem Körperschaftsteuerbescheid vom 00.00.0000 in vollem Umfang der Tarifbelastung unterworfen worden war. Die danach mit Bescheid gleichen Datums gemäß § 47 Abs. 1 KStG a. F. festzustellende Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000 in Höhe von … DM resultierte zur Gänze aus mit 40 % Körperschaftsteuer belastetem Eigenkapital (EK 40).
In ihrer zugleich mit der Körperschaftsteuererklärung 2001 eingereichten Erklärung zur Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG und des Endbetrags i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 (EK 02) nach § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 verminderte die Klägerin das EK 40 lediglich um den für eine Gewinnausschüttung verwendeten Betrag von … DM auf … DM. Die übrigen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals und demzufolge den Endbetrag des EK 02 bezifferte sie mit 0 DM.
Mit dem geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 00.00.0000 führte der Beklagte den beantragten Verlustrücktrag durch, was bei einem verbleibenden zu versteuernden Einkommen in Höhe von … DM eine Körperschaftsteuererstattung in Höhe von … DM auslöste. Mit der zugleich gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000 wies der Beklagte die unveränderte Summe der Teilbeträge nunmehr mit … DM dem EK 40 und mit … DM dem EK 02 zu. Zu dieser Aufteilung gelangte er, indem er als Zugang zum Eigenkapital lediglich den geminderten tarifbelasteten Einkommensteil in Höhe von … DM berücksichtigte und das durch den Verlustrücktrag steuerfrei gestellte Einkommen von … DM abzüglich der Körperschaftsteuererstattung nach § 33 Abs. 2 KStG a.F. als Zugang beim EK 02 erfasste. Schließlich erließ der Beklagte am 00.00.0000 einen zusammengefassten Bescheid über Feststellungen gemäß § 36 Abs. 7 KStG und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001, mit dem er den Endbestand des EK 40 mit … DM (61.871 DM ./. 4.285 DM) und den Endbestand/Endbetrag des EK 02 mit … DM feststellte.
Mit ihren unter anderem gegen die Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.12.2000, § 36 Abs. 7 KStG und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 gerichteten Einsprüchen rügte die Klägerin die Abweichungen von ihrer Erklärung. Die Hinzurechnung nach § 33 Abs. 2 KStG a. F. setze einen spiegelbildlichen Abzug gemäß § 33 Abs. 1 KStG a. F. im Verlustentstehungsjahr voraus. Da im Verlustentstehungsjahr 2001 indessen keine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals mehr erfolge, müsse auch die von dem Beklagten vorgenommene Hinzurechnung hinfällig sein. Soweit hierdurch eine Abstimmungsdifferenz zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem verwendbaren Eigenkapital laut Gliederung eintrete, fehle es an einer gesetzlichen Norm, nach der derartige Unterschiedsbeträge zwingend im EK 02 zu berücksichtigen seien. Eine mögliche Gesetzeslücke des Übergangsrechts in Bezug auf einen systemwechselübergreifenden Verlustvortrag könne nur in der Weise geschlossen werden, dass eine Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG auf durch den Verlustrücktrag entfallene bzw. nach dem Systemwechsel erwirtschaftete Gewinne vermieden werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Für die Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG a. F. bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000 komme es allein darauf an, dass sich der Teilbetrag des EK 02 im Verlustentstehungsjahr 2001 mindern würde, wenn in diesem Jahr noch altes Recht gelten würde. Denn es fehle an einer besonderen zeitlichen Anwendungsregelung, durch die der Grunds...