Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der Vorsorgepauschale auch bei Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Kürzung der Vorsorgepauschale ist auch dann vorzunehmen, wenn die streitigen Beiträge zu einer Direktversicherung aus einer Gehaltsumwandlung stammen. Dieses gilt unabhängig von der Höhe der Beiträge.
2) Die Regelung in § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3, 4a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; AO § 163; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG 2008 (im Folgenden EStG) gehört und ob deshalb der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG zu kürzen ist.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH, B-Straße …, … C. (GmbH). Die GmbH, als Versicherungsnehmer, hat mit Wirkung vom 01.04.1992 eine Direktversicherung zu Gunsten des Klägers abgeschlossen. Bis November 2009 wurde der monatliche Beitrag für die Versicherung in Höhe von 127,82 EUR in Form einer Gehaltsumwandlung aufgebracht und der Beitrag monatlich gem. § 40 b EStG pauschal der Lohnsteuer unterworfen.
Am 17.11.2009 fasste die Gesellschafterversammlung der GmbH in Bezug auf „die betriebliche Altersversorgung betreffend Direktversicherung … Versicherungs-Nr.: a” folgenden Beschluss:
- „Aufgrund der geänderten steuerlichen Behandlung der Beiträge zur o. g. Versicherung durch das Jahressteuergesetz 2008 werden die Prämien ab dem 01.01.2008 dem Verrechnungskonto der Gesellschafter/Geschäftsführer belastet, so das der Gewinn nicht gemindert wird,
- die Lohnsteueranmeldungen für das Jahr 2008 und die Monate 1 bis 10/09 sind zu berichtigen…”
Da der Jahresabschluss der GmbH zum 31.12.2008 im November 2009 noch nicht erstellt war, wurde der o.g. Beschluss durch Umbuchung der Beiträge auf das Verrechnungskonto des Klägers bei der GmbH nachvollzogen.
Der Versicherungsvertrag wurde aufgrund der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen zum 1.12.2009 gekündigt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) hat der Kläger im Mai 2009 in Zeile 64 der Einkommensteuererklärung für eine sog. „Rürup-Rente” Beiträge zur eigenen kapitalgedeckten Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) mit Laufzeitbeginn nach dem 31.12.2004 in Höhe von 22.050,00 EUR geltend gemacht.
Als weitere Sonderausgaben hat er in Zeile 71 der Steuererklärung Versicherungsbeiträge in Höhe von 6.518,00 EUR, in Zeile 72 Beiträge für eine Unfallversicherung in Höhe von 479,00 EUR und in Zeile 73 Beiträge für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erste Beitragszahlungen vor dem 1.1.2005 in Höhe von 7.168,00 EUR geltend gemacht. Im Übrigen hat er in seiner Steuererklärung u. a. angegeben, dass 2008 keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht aus der Tätigkeit als GmbH-GesellschafterGeschäftsführer bestand (Zeile 31) und dass aufgrund der vorgenannten Tätigkeit keine Anwartschaft auf Altersversorgung bestand (Zeile 33).
In der Anlage N erklärte er u. a. einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 90.830,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuerklärung verwiesen.
Mit Bescheid vom 27.5.2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2008 erklärungsgemäß fest. Der Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Durchführung der Günstigerprüfung wurden dem Kläger nach der Rechtslage 2004 aufgrund der o. g. Angaben beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 18.269,00 EUR anerkannt. Dabei wurde als Erhöhungsbetrag im Sinne des § 10 Abs. 4a Satz 3 EStG ein Betrag in Höhe von 13.200,00 EUR (20.000,00 EUR × 66 %) berücksichtigt.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH für die Jahre 2006 bis 2008 wurde u.a. festgestellt, dass die GmbH zu Gunsten des Klägers die o.g. betriebliche Altersversorgung abgeschlossen hat (vgl. Tz. 1 des Prüfberichts vom 19.8.2009). Im Hinblick auf die Änderungen der Regelungen zur Kürzung des Höchstbetrages für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG und zur Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass dem Kläger ab 2008 lediglich noch der gekürzte Vorwegabzug gewährt werden könne, da die Differenzierung, ob das Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung aufgebaut worden sei, entfallen sei. Der Beklagte erließ aufgrund einer entsprechenden Kontrollmitteilung am 2.9.2009 einen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008, in dem er lediglich noch beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von 8.109,00 EUR anerkannte. Die Minderung ergab sich daraus, dass er zum einen den Vorwegabzug in Höhe von 3.068,00 EUR in vo...