Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin mit der Verwaltung von Gaststättenobjekten für die Eigentümer dieser Grundstücke umsatzsteuerbare und pflichtige Leistungen erbracht hat.
Die Klägerin übernahm in den Streitjahren 1985–1990 im Rahmen ihres Brauereiunternehmens gegenüber verschiedenen Hauseigentümern die Verwaltung von Gaststättenobjekten und dazugehörigen Dienstwohnungen. Die Hauseigentümer vereinbarten eine zunächst mindestens 10jährige Laufzeit der Pachtverträge und hieran angeknüpft der Verwaltungsverträge mit der Klägerin. Diese vermittelte und erstellte die Pachtverträge im Namen und für Rechnung des Eigentümers. Die Pachtverträge bedurften zur Wirksamkeit deren Mitunterzeichnung. Die Klägerin konnte und sollte jedoch die Pächter selbst auswählen und die genauen Bedingungen des Vertrages im einzelnen aushandeln, soweit die Verwaltungsverträge es zuließen. Sie übernahm ferner den Einzug der monatlichen Pacht und haftete für deren pünktlichen Eingang gegenüber den Hauseigentümern bis zu einem Höchstbetrag von … DM. Demgegenüber verpflichteten sich die Hauseigentümer, ihre Pächter wiederum vertraglich ausschließlich an die Klägerin zu binden. Ferner räumte der Hauseigentümer der Klägerin die Berechtigung ein, in und an dem Verwaltungsobjekt unentgeltlich ihre Reklame anzubringen. Die Anbringung von Reklame anderer Firmen bedurfte der Zustimmung der Klägerin.
Unter Tz. 8 des Verwaltungsvertrages vom … heißt es über die Verpflichtung des Hauseigentümers wörtlich:
„Als Gegenleistung für die Übernahme der Verwaltung durch die Brauerei … verpflichtet sich der Hauseigentümer für sich und für seine eventuellen Rechtsnachfolger, für die Dauer des Verwaltungsvertrages seinen jeweiligen Pächtern im Gaststättenobjekt im Pachtvertrag aufzuerlegen, ausschließlich die Biere der Brauerei … und die von der Brauerei … vertriebenen Erfrischungsgetränke einschließlich Cola-Getränke in der Gaststätte … [es folgt deren Adresse] abzunehmen und zum Ausschank und Verkauf zu bringen oder bringen zu lassen.”
Unter Tz. 5 des Verwaltungsvertrages wird zu den Laufzeiten der Pachtverträge und der Verwaltungsverträge gesagt:
„Die Pachtdauer erstreckt sich über die gleiche Zeit wie dieser Verwaltungsvertrag, also zunächst auf 10 Jahre (zehn) bis zum … Sollte sich der Verwaltungsvertrag über diese Zeit hinaus verlängern, verlängert sich automatisch auch der jeweilige Pachtvertrag.”
Die übrigen von der Klägerin geschlossenen Verwaltungsverträge enthalten eine sinngemäße Verpflichtung der Hauseigentümer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsverträge vom … und vom … Bezug genommen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1989 kam der Prüfer zu der Überzeugung, daß die Verwaltungstätigkeit der Klägerin eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 8 des BP-Berichts vom … 1991 verwiesen. Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am … 1991 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1985 bis 1989. Mit Bescheid vom … 1992 setzte er die Umsatzsteuer 1990 entsprechend seiner Auffassung in den Änderungsbescheiden fest. In diesen Umsatzsteuerbescheiden behandelte der Beklagte die Verwaltungstätigkeit der Klägerin als umsatzsteuerpflichtige tauschähnliche Leistung gegenüber den Hauseigentümern, Als Bemessungsgrundlage legte er 4% der jeweiligen Pachtsumme zugrunde.
Gegen die Änderungsbescheide 1985–1989 legte die Klägerin am … 1991, gegen den Umsatzsteuerbescheid 1990 am … 1992 jeweils Einspruch ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … 1993 zurückwies.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Sie habe gegenüber den Hauseigentümern zwar eine Leistung er bracht. Diese sei aber unentgeltlich gewesen. Entgegen der Vereinbarung im Verwaltungsvertrag hätten die Hauseigentümer den jeweiligen Pächtern nicht tatsächlich die Verpflichtung auferlegt, mit ihr Exclusiv-Getränkelieferungsverträge abzuschließen. Die Hauseigentümer seien von sich aus nicht tätig geworden, da sie – die Klägerin – selbst für den Abschluß von Getränkelieferungsverträgen mit den Pächtern gesorgt habe. Auch die Gewährung der Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge sei keine Gegenleistung der Hauseigentümer, sondern nur ein Reflex der eingeräumten Verwalterstellung. Die Hauseigentümer hätten ihr auch nicht ähnlich einer Konzessionsveräußerung die Befugnis verschafft, die Verpachtungsmodalitäten im einzelnen selbst zu bestimmen. Die Hauseigentümer hätten ihr ferner keine über die üblichen Markenhinweise hinausgehenden Fassadenwerbungen gestattet. Die Markenhinweise seien als Nebenleistung des Verpächters an den Pächter und als mit dem Pachtzins abgegolten anzusehen. Darin sei keine zusätzliche Leistung des Eigentümers an die Klägerin zu erblicken.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1985–1990 vom … 1991 und vom … 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 1993 so abzuändern, daß die Ums...