Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht des Preisgeldes einer Fernsehproduktion ("Big-Brother-Gewinn")
Leitsatz (redaktionell)
Das Preisgeld der Fernsehproduktion "Big Brother" ist Gegenleistung für eine sonstige Leistung des Teilnehmers i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG und somit einkommensteuerpflichtig.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit einer Teilnahme an der Fernseh-Produktion „Big Brother” – im Folgenden: BB – gezahltes Preisgeld der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
In dem Sendeformat BB – hier: … Staffel – wurden Kandidaten in einer rund um die Uhr von Kameras beobachteten bzw. von Mikrofonen abgehörten, abgeschlossenen Wohngegend zusammengebracht. Eine Privatsphäre bestand – bis auf eine kamerafreie Stunde pro Tag in den Schlafzimmern – nicht. Die Unterbringung im sog. BB-Haus sowie die Verpflegung erfolgten unentgeltlich. Das Sendeformat war auf eine Laufzeit von … Tagen angelegt.
An der … Staffel des Formats nahmen insgesamt … Kandidaten teil. Die Anzahl der im BB-Haus anwesenden Kandidaten war auf maximal … Teilnehmer beschränkt. Durch telefonische bzw. per SMS durchgeführte Publikumsabstimmungen wurden Kandidaten im ein- bzw. zweiwöchigen Abstand aus der Sendung herausgewählt. In den ersten … Monaten rückten für die herausgewählten Kandidaten Teilnehmer nach. Erst in den letzten … Monaten verringerte sich die Anzahl der Teilnehmer kontinuierlich.
Die im Haus wohnenden Teilnehmer wurden in … Teams eingeteilt und traten in Wettbewerben, sog. „Matches”, gegeneinander an. Einzelne Kandidaten mussten des Weiteren sog. „Challenges” bestreiten, d.h. besondere Aufgaben bewältigten. Diese beiden Wettbewerbsarten zogen je nach Ausgang besondere Belohnungen oder Bestrafungen nach sich.
Am … schloss der Kläger mit der Produktionsfirma G GmbH – im Folgenden: G – einen Vertrag über die Teilnahme an BB.
Auszugsweise enthält der Teilnahmevertrag folgende Regelungen:
Nach Ziffer 1.1 hat sich der Teilnehmer für die Vorbereitung des Projekts wie z. B. Drehen eines Einspielfilms, Foto-Shooting, Interviews, Ausfüllen von Fragebögen, Kleidungsanprobe, Pressetermine u.a. auf Wunsch von G bereit zu halten.
Gemäß Ziffer 1.2.2 bleibt der Teilnehmer grundsätzlich so lange in der Fernsehproduktion, bis er sie freiwillig verlässt, sie aufgrund der Entscheidung der Zuschauer verlassen muss oder nach Ablauf von maximal … Tagen. G behielt sich vor, das Projekt auch nach kürzerer Laufzeit zu beenden.
Nach Ziffer 2 mit sämtlichen Unterpunkten überträgt der Teilnehmer auf G das Recht, seine Mitwirkung am Projekt BB gemäß Ziffer 1 der Vereinbarung aufzuzeichnen und für seine Produktionszwecke zu verwenden, zu nutzen sowie sämtliche ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Einwilligungs- und Verwertungsrechte gemäß Textziffern 2.4.4 bis 2.4.19. Gemäß Ziffer 2.12, Satz 2 sind sämtliche Rechte, die Gegenstand dieser beschriebenen Rechteübertragung sind, mit der Zahlung der Pauschale gemäß Ziffer 5.3 dieser Vereinbarung abgegolten.
Gemäß Ziffer 5.1 des Teilnahmevertrags erhält der Teilnehmer mit seinem Einzug in das BB Haus die Chance auf einen Projektgewinn im Werte von … EUR. „Der Projektgewinn gebührt demjenigen, der zum Ende des Projetkts BB von den Zuschauern gemäß Ziffer 1.2.3 dieser Vereinbarung als Gewinner ausgewählt wird. Die übrigen Finalisten erhalten keinen, auch keinen Anteil am Projektgewinn”.
Unter Ziffer 5.3 ist geregelt, dass jedem Teilnehmer wöchentlich eine Pauschale von … EUR, gezahlt wird.
In Ziffer 6.4 verpflichtet sich der Teilnehmer, so wenig wie möglich Handels-, Marken-, Firmennamen zu nennen oder sonstige direkte oder indirekte werbende Hinweise zu geben.
Des Weiteren musste sich der Teilnehmer nach Ziffer 6.3 des Teilnahmevertrags dem Sender U nach seinem Ausscheiden bzw. nach Ende des Projekts für mindestens 4 Promotionsauftritte unentgeltlich gegen Erstattung etwa anfallender Aufwendungen zur Verfügung stellen.
…
Der Kläger wurde … von den Zuschauern zum Sieger gewählt und hat sodann … EUR ausgezahlt erhalten.
Das damals für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Finanzamt X sah den Gewinn als steuerpflichtige Einnahme an und setzte mit Bescheid vom … Einkommensteuervorauszahlungen ab dem … Quartal … fest.
Den dagegen eingelegten Einspruch vom … – beim Finanzamt eingegangen am … – begründete der Kläger damit, dass der Gewinn seiner Meinung nach nicht steuerbar sei; er unterfalle keiner der in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten.
Während des Einspruchsverfahrens verlegte der Kläger … in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dieser wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet ab. Der Beklagte vertrat in dieser Einspruchsentscheidung die Ansicht, die Einkommensteuervorauszahlungen seien zutreffend festgesetzt worden, da der Kläger sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von … EUR erzielt habe.
Das Preisgeld sei von G an den Kläger für seine Mitwirkung...