Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Feststellungsbescheide an den Insolvenzverwalter zugestellt werden dürfen
Leitsatz (redaktionell)
1) Grundlagenbescheide dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht mehr erlassen werden.
2) Entscheidendes Kriterium für die Unzulässigkeit von Feststellungsbescheiden nach Insolvenzeröffnung ist, ob in ihnen Besteuerungsgrundlagen festgesetzt werden, die geeignet sind, die Höhe von Steuerforderungen zu beeinflussen, die zur Tabelle anzumelden sind.
Normenkette
ZPO § 240; InsO §§ 38, 46 Abs. 1, § 87; KO § 12
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist in dem am 12.5.2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H-GmbH (Gemeinschuldnerin) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beklagte erließ am 7. und 8.6.2000 für die Gemeinschuldnerin u.a. die im Rubrum bezeichneten Feststellungsbescheide und gab sie dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter bekannt. In den Bescheiden über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für 1998 vom 7.6.2000 und für 1999 vom 8.6.2000 wurde das Einkommen nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG jeweils in Höhe von … DM geschätzt und die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages auf 0 DM festgesetzt. Der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer wurde zum 31.12.1998 auf … DM und zum 31.12.1999 auf … DM festgestellt. Eine Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 (Rumpfwirtschaftsjahr bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) liegt nicht vor. Eine Forderungsanmeldung für diesen Zeitraum ist nach den Angaben des Beklagten ebenfalls nicht beabsichtigt.
Nach zurückweisender Einspruchsentscheidung vom 31.8.2000 macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend, der Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, obwohl eine Forderungsanmeldung und -prüfung im Insolvenzverfahren insoweit nicht erfolgt sei. Die Feststellungsbescheide hätten daher im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 2.7.1997 I R 11/97 (BStBl II 1998, 428) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide vom 7. und 8.6.2000 über Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für 1998 und 1999, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1998 und 1999 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1998 und 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide hätten auch unter Berücksichtigung des vom Kläger zitierten BFH-Urteils I R 11/97 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger erlassen werden können, weil es sich hierbei ausschließlich um Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide handele, die nicht Grundlage für eine Anmeldung von Steuerforderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens würden.
Die Körperschaftsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 hätten keine unmittelbare oder mittelbare belastende Auswirkung auf das Vermögen der Gemeinschuldnerin und dienten auch nicht dem ausschließlichen Zweck der Anmeldung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle, da die festgesetzte Steuer 0 DM betrage.
Nach § 87 der Insolvenzordnung (InsO) könnten Steuerforderungen nach Verfahrenseröffnung nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, d. h. durch Anmeldung zur Insolvenztabelle nach §§ 28, 174 Abs. 1, 175 InsO geltend gemacht werden. Steuerverfahren, die auf die individuelle Befriedigung des Steuergläubigers gerichtet seien, dürften daher nicht fortgesetzt werden. Der Erlaß eines Steuerbescheides mit Steuer 0 diene aber nicht der Befriedigung des Steuergläubigers und falle somit nicht unter dieses Verbot. Auch der Erlaß von Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs nach § 10d EStG und über die gesonderten Feststellungen nach § 47 KStG sei im Streitfall möglich gewesen.
Das zitierte BFH-Urteil I R 11/97 stehe dem nicht entgegen. Diese Entscheidung sei in Bezug auf einen Gewerbesteuermeßbescheid ergangen, der Grundlage für Vorauszahlungsbescheide der Gemeinde gewesen sei. Damit seien in diesem Fall Voraussetzungen für einen gegen die Gemeinschuldnerin gerichteten vermögensrechtlichen Anspruch geschaffen worden. Diese belastende Auswirkung habe nach Auswirkung des BFH ausgereicht, um die Konkursmasse als betroffen anzusehen.
Im Streitfall liege der Sachverhalt jedoch wesentlich anders. Die angefochtenen Feststellungsbescheide seien zwar Grundlagenbescheide, die grundsätzlich Einfluß auf die Höhe evtl. anzumeldender Insolvenzforderungen für den Veranlagungszeitraum 2000 haben könnten. Vorliegend sei aber nicht damit zu rechnen und werde auch vom Kläger nicht vorgetragen, daß für den Zeitraum 1.1.2000 bis 12.5.2000 möglicherwe...