Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsleistungen an den in Indien lebenden Lebensgefährten für die Zeit des Aufenthalts in Deutschland
Leitsatz (redaktionell)
Ein Abzug von Unterhalt an eine den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Person i.S.v. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Betracht, wenn der Empfänger während seines Inlandsaufenthaltes keinen Anspruch auf Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 1 SGB XII hat, der mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt oder nicht gewährt wird.
Normenkette
SGB XII § 23 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2014 streitig, ob Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren in Indien lebenden Lebensgefährten für die Zeit eines Aufenthaltes des Lebensgefährten in Deutschland als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 oder § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.
Die Klägerin wird alleine zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte im Streitjahr aus einer nichtselbständigen Tätigkeit … einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ca. 33.200 EUR. Sie hat keine Kinder. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug im Streitjahr 29.047 EUR. Nach eigenen Angaben ist die Klägerin seit mehreren Jahren mit Herrn A partnerschaftlich liiert. Eine Ehe nach deutschem oder indischem Recht besteht nicht. Ein Verlöbnis besteht ebenso nicht. Herr A ist indischer Staatsbürger und wohnt im Bundesstaat B im Südwesten von Indien.
Vom …. Mai 2014 bis zum …. August 2014 hielt er sich in Deutschland bei der Klägerin auf. Wegen der Ein- und Ausreise wird auf die Kopie des Reisepasses (Bl. 30 der Gerichtsakte – d.A.) verwiesen.
Der Aufenthalt erfolgte im Rahmen eines Besuchervisums (Schengen-Visums) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Das Visum war vom 27. Mai 2014 bis zum 8. September 2014 gültig, eine Erwerbstätigkeit war ausweislich der in den Rechtsbehelfsakten befindlichen Kopie des Visums nicht gestattet. Damit Herrn A ein Visum erteilt werden konnte, gab die Klägerin am 11. März gem. § 68 AufenthG eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Herrn A während seiner Aufenthaltszeit ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verpflichtungserklärung (Bl. 31 d.A.) verwiesen.
Im März 2015 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuerklärung 2014 beim Beklagten ein und machte hierin unter anderem Unterhaltsleistungen an Herrn A i.H.v. 1.593 EUR (8.354 EUR Höchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG / 365 Tage × 69 Tage Inlandsaufenthalt) geltend, welche sie später unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 (III R 10/02, BStBl II 2003, 714) auf 696 EUR (8.354 EUR Höchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG × ¼ Ländergruppen-Anteil für Indien × 4 Monate) verminderte. Hierzu trug sie vor, der gewährte Unterhalt während des inländischen Aufenthalts von Herrn A sei nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung geschätzt und entsprechend der Ländergruppeneinteilung, welche auch für kurzfristige inländische Aufenthalte von Unterhaltsempfängern mit Wohnsitz im Ausland gelte, begrenzt worden. An allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen machte sie 504 EUR (insbes. Krankheitskosten) geltend.
Unter dem 25. März 2015 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2014, in welchem er die Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 23.836 EUR ohne Berücksichtigung der Aufwendungen mit 3.698 EUR festsetzte.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 22. April 2016 als unbegründet zurückwies.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage, mit welcher sie eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen i.H.v. 696 EUR (begehrte Verminderung der Einkommensteuer: 198 EUR) begehrt. Zur Begründung führt sie aus, ihr indischer Lebenspartner sei zwar keine unterhaltsberechtigte Person gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG, jedoch eine gleichgestellte Person gem. § 33a Abs. 1 Satz 3. Unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 (III R 57/99, BStBl II 2003, 187) und vom 20. April 2006 (III R 23/05, BStBl II 2007, 41) sowie das BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015 (BStBl I 2015, 474) ist sie der Ansicht, ihr Lebensgefährte gehöre auch bei Erteilung eines Schengen-Visums nach §§ 4, 6 AufenthG zum begünstigen Personenkreis. Das Schengen-Visum sei – ebenso wie die Aufenthaltserlaubnis – ein Aufenthaltstitel gem. § 4 AufenthG. Zur Einreise habe sie – die Klägerin – eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG abgeben müssen. Es sei dadurch im Streitfall nicht ausgeschlossen, dass öffentliche Leistungen im Rahmen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft gekürzt oder gar nicht gewährt worden wären. Das BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015 lasse einen Abzug von Unterhaltsleistungen bei einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG zu, dies müsse auch für den Fall des Schengen-Visums gelten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 201...