Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf email-Einspruch ordnungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss, auch wenn das Finanzamt eine entsprechende Möglichkeit eröffnet, nicht auf die Möglichkeit hinweisen, dass auch durch email Einspruch eingelegt werden kann.
Normenkette
AO §§ 356, 87a Abs. 1, § 357 Abs. 1, § 355 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger den Status der Gemeinnützigkeit im Hinblick auf die Veranlagung der Jahre 2005 bis 2009 innehat.
Der Kläger war als Schützenverein in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit. Die Leitung des Vereins erfolgt auf ehrenamtlicher Basis.
In der Vergangenheit ließ sich nach Auskunft des Steuerberaters der Verein regelmäßig auffordern, Steuererklärungen abzugeben. Im Anschluss daran seien die Erklärungen erstellt worden.
Mit Bescheiden vom 25. Oktober 2010 wurden die Kalenderjahre 2005 bis 2009 mangels abgegebener Erklärungen im Hinblick auf die Körperschaftsteuer geschätzt. Die Körperschaftsteuer wurde für alle Jahre auf 0,– Euro festgesetzt. Die Erläuterungen enthielten folgenden Text:
„Wegen Mängeln in der tatsächlichen Geschäftsführung (Nichtabgabe der Steuererklärungen) wird dem Verein der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Der Verein ist nicht mehr berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.”
Die Bescheide waren mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
„Die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags kann mit dem Einspruch angefochten werden.
(…)
Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. (…)”
Gegen diese Bescheide wurde zunächst kein Rechtsbehelf eingelegt.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 teilte der Beklagte dem Vorsitzenden des Klägers mit, dass mit den Bescheiden vom 25. Oktober 2010 der Status der Gemeinnützigkeit entzogen worden sei und daher der Verein nicht mehr berechtigt sei, Spendenbescheinigungen auszustellen.
Anschließend reichte der Kläger die Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2008 ein.
Am 16. Februar 2011 legte der Kläger gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2005 bis 2009 Einspruch ein.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 20. September 2011 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Rechtsbehelfe außerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt worden seien.
Sowohl die einzelnen Steuerbescheide als auch die Einspruchsentscheidung verweisen auf die Internetadresse www.Finanzamt.nrw.de. Ein Hinweis auf eine E-Mail-Adresse wird nicht gegeben.
Unter der Internet-Adresse ist allerdings die Homepage des Finanzamtes C zu erreichen. Unter dem Link „Kontakt per E-Mail” erscheint ein weiteres Fenster, in welchem folgender Hinweis erscheint:
„Sie können die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen auch über E-Mail erreichen.
(…)
Welche Angelegenheiten kann ich per E-Mail erledigen?
(…)
Einsprüche gegen Steuerbescheide”
Gegen die Einspruchsentscheidung wandte sich der Kläger mit seiner Klage vom 21. Oktober 2011.
Die angefochtenen Verwaltungsakte verletzten den Kläger in seinem Recht. Verwaltungsakte müssen eine hinreichende Bestimmtheit ihres Ausspruchs haben. Eine solche sei nicht gegeben. Der Entzug der Gemeinnützigkeit stelle einen Verwaltungsakt dar. Dies könne nicht erst in den Erläuterungen eines Steuerbescheides geschehen. Für den Bürger sei sonst nicht erkennbar, welche Auswirkungen ein Bescheid habe. Im Übrigen sei auch die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft. Es hätte nämlich nicht die Festsetzung der Körperschaftsteuer angegriffenen werden müssen, sondern die Versagung der Steuerbefreiung. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 14. November 2011 (10 K 275/11) hingewiesen. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail hinzuweisen ist.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Körperschaftsteuerbescheide 2005 bis 2009 vom 25. Oktober 2010 dahingehend zu verpflichten, dass eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer gewährt wird. Hilfsweise wird die Zulassung der Revision beantragt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Der Hinweis auf das Finanzgericht Niedersachsen sei ohne Bedeutung, da – wie sich aus dem Urteil ergebe – die in Niedersachsen versandten Steuerbescheide sich von den Nordrhein-Westfälischen unterschieden. Es würde weder in den angefochtenen Steuerbescheiden noch in den Schriftsätzen die E-Mail-Adresse des beklagten Finanzamtes angegeben, noch wurde auf ein elektronisches Serviceangebot der Finanzverwaltung hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO...