rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Steuerfreiheit einer Reisekostenerstattung zugunsten des Klägers bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 1991.
Der verheiratete Kläger war im Streitjahr Geschäftsführer der „
XY -GmbH” „GmbH”). Für seine Arbeitgeberin führte er verschiedene Fahrten durch, für welche er Zahlungen von der GmbH erhielt.
Im August 1989 wurde bei der GmbH eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 31.08.1989 heißt es unter Tz. 12:
„Jeder Ges.-GF. erhält Reisekosten pauschal i.H.v. 168,– DM monatlich. …”
Im Anschluß an die Betriebsprüfung zeichnete der Kläger Fahrten für seine Arbeitgeberin auf. Hierbei handelte es sich im wesentlichen um Wege zur Bank, METRO oder zum Steuerberater, die sich in regelmäßigen Abständen wiederholten. Die Aufzeichnung erfolgte in der Weise, daß der Kläger in einem Kalender für den Zeitraum September bis November 1989 handschriftlich Orts- oder Personennamen mit dazugehörigen Kilometerangaben in einer Summe bei dem entsprechenden Wochentag eintrug. Konkrete Angaben zu dem Zweck, dem zeitlichen Beginn und dem Ende der Fahrten fehlen in der Regel.
Im Streitjahr 1991 erhielt der Kläger für die dargestellten „einfachen Fahrten” von der GmbH eine Erstattung in Höhe von 2.136,00 DM, welche nicht der Lohnsteuer unterworfen wurde. Sonstige Fahrten über weitere Strecken – deren Vergütung vorliegend nicht umstritten ist – wurden einzeln festgehalten und erstattet.
Bei der GmbH wurde im August 1992 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1989 bis 1991 durchgeführt.
Unter Auswertung der Prüfungsfeststellungen wich der Beklagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1991 im Bescheid vom 11.06.1993 insoweit von der Erklärung der Kläger ab, als er den Bruttoarbeitslohn des Klägers um die von der Arbeitgeberin nicht versteuerten Reisekosten in Höhe von 2.136,00 DM erhöhte.
Den Einspruch der Kläger – mit welchem diese u.a. eine tatsächliche Verständigung über die Reisekostenerstattung anläßlich der Betriebsprüfung 1989 behaupteten – wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.01.1994 als unbegründet zurück.
Der Beklagte rechtfertigte seine Entscheidung im wesentlichen mit dem Argument, die Voraussetzungen für eine steuerfreie Erstattung der Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG hätten mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden können. Die vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen für September bis November 1989 seien als Nachweise unzureichend. Nach Abschn. 38 Abs. 6 Satz 3 LStR 1990 seien seitens des Arbeitnehmers „Unterlagen” vorzulegen. Zwar müsse im Fall des § 3 Nr. 16 EStG nicht unbedingt eine förmliche Reisekostenabrechnung vorgelegt werden; vielmehr könnten die entsprechenden Aufwendungen auch glaubhaft gemacht werden. Selbst an einer Glaubhaftmachung fehle es jedoch im Streitfall, da aus den Aufzeichnungen die berufliche Veranlassung und das Fahrziel nicht eindeutig erkennbar seien und die Aufzeichnungen zudem – unstreitig – nur für drei Monate eines zurückliegenden Jahres geführt worden seien.
Auf eine tatsächliche Verständigung bzw. eine Zusage könnten sich die Kläger nicht berufen, da eine solche nicht vorliege.
Mit ihrer unter dem 22.02.1995 erhobenen Kläger verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Anerkennung einer steuerfreien Erstattung von Reisekosten weiter.
Zum einen weisen die Kläger darauf hin, daß nach ihrer Auffassung die vorgelegten Aufzeichnungen den Anforderungen an einen Nachweis für eine steuerfrei Reisekostenerstattung genügen.
Die gesetzliche Regelung in § 3 Nr. 16 EStG enthalte keine Bestimmung über den Nachweis der Aufwendungen und der vom Beklagten zitierte Abschn. 38 Abs. 6 Satz 3 LStR 1990 dürfe nicht – wie geschehen – extensiv ausgelegt werden: Bei den der Reisekostenerstattung zugrunde liegenden Fahrten habe es sich unstreitig um immer wiederkehrende kleinere Wege gehandelt. Man habe hierfür eine durchschnittliche monatliche Fahrtstrecke von 400 Km errechnet. Hieraus ergebe sich eine jährliche Erstattung von 2.016,00 DM (400 × 0,42 DM × 12 Monate), d.h. pro Monat 168,00 DM.
Diese Pauschale müsse auch taugliche Grundlage für eine steuerfreie Reisekostenerstattung sein. Denn der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 21.08.1995 zum steuerfreien Aufwendungsersatz nach § 3 Nr. 50 EStG unstreitig entschieden, Auslagen des Arbeitnehmers könnten monatlich pauschal ersetzt werden, wenn sie regelmäßig wiederkehren und die pauschale Abgeltung im großen und ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht; diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Grundsätze für den Auslagenersatz müßten auch für die Reisekostenerstattung gelten.
Zum anderen habe man sich anläßlich der durchgeführten Betriebsprüfung im Jahr 1989 auf die Anerkennung einer Fahrtkostenerstattung von 168,00 DM pro Monat – für den Beklagten bindend – geeinigt.
Diese Zahl werde uns...