rechtskräftig

 

Tatbestand

I.

Im Rahmen eines vom Antragsgegner (Ag) wegen des Verdachts von Umsatzsteuerverkürzung eingeleiteten Steuerstrafverfahrens (§ 370 AO) gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin (Ast) erließ das Amtsgericht … am 26.09.1994 mehrere Durchsuchungs und Beschlagnahmebeschlüsse, die zur Sicherstellung und Beschlagnahme umfangreicher Unterlagen führten.

Mit der Begründung, daß der Ag bis „heute” noch nicht die beschlagnahmten Unterlagen ausgewert habe und sie die Ast dadurch an der „Verwirklichung ihrer Rechte” gehindert werde, begehrte die Ast mit beim Finanzgericht Köln am 03.06.1998 eingegangenen Antrag vom 02.06.1998 im Wege einstweiliger Anordnung den Ag zu verpflichten, die beschlagnahmten Unterlagen herauszugeben und sie an den Ort ihrer Verbringung zurückzugeben.

Nachdem der Ag mitgeteilt hat (Schriftsatz vom 06.07.1998), daß seiner Ansicht nach keine Gründe für eine Herausgabe der Unterlagen vorlägen, wies der Berichterstatter die Beteiligten darauf hin, daß für das vorliegende Verfahren nicht der Finanzrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei und deshalb eine Verweisung an das für den Ag zuständige ordentliche Gericht erfolgen müsse.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das angerufene Finanzgericht Köln ist zu einer Sachentscheidung nicht befugt, weil für die einstweilige Anordnung der Finanzrechtsweg nicht eröffnet ist. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind die Finanzgerichte zuständig in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. Diese Vorschrift findet auf Straf und Bußgeldverfahren gem. § 33 Abs. 3 FGO keine Anwendung. Diese Abgrenzungsregelung greift hier ein. Streitig ist nämlich die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Finanzverwaltung, die nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Vertreter der Ast durchgeführt worden sind. Zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen solche Maßnahmen ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet, selbst wenn sie der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen dienen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den BFH-Beschluß vom 25.06.1991 -VII B 136, 137/90 (BFH/NV 1992, 254) sowie das BFH-Urteil vom 20.04.1983- VII R 2/82 (BStBl II 1983, 482) verwiesen. Der vorliegende Antrag hätte daher gem. § 23 EGGVG bei dem für den Ag zuständigen ordentlichen Gericht gestellt werden müssen. Der Rechtsstreit war demzufolge gem. § 70 FGO i.V. mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 25 EGGVG an das Oberlandesgericht … zu verweisen (vgl. BFH-Urteil vom 20.1983-VII R 2/82, a.a.O.).

Über die Kosten hat gem. § 17 b Abs. 2 GVG das Oberlandesgericht … zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI981407

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