Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; häusliches Arbeitszimmer; Mietzahlung des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Nur wenn ein häusliches Arbeitszimmer vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse objektiv nachvollziehbar über die Entlohnung des Arbeitnehmers hinausgeht, ist anzunehmen, dass die betreffenden Mietzahlungen an den Arbeitnehmer auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen des Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind mit der Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG keine Anwendung findet.
Der Kläger war zwischen 1992 und 2001 als Vertriebsleiter bei der Firma H GmbH & Co. KG nichtselbständig tätig. Laut Lohnsteuerkarte bezog er im Streitjahr 1999 Arbeitslohn in Höhe von 187.565,– DM (1998: 241.378,– DM; 1997: 198.204,– DM). Am Betriebssitz der Firma (Entfernung zur Wohnung 24 km) verfügte er über ein eigenes Büro. Im Streitjahr unternahm er wie in den Vorjahren an 252 Tagen Fahrten zur Arbeitsstätte.
Bis 1995 waren neben den Fahrtkosten u.a. auch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigt worden. Aufgrund der in 1996 eingeführten Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG blieben die betreffenden Kosten seither außer Ansatz. Weiterhin anerkannt wurden Aufwendungen für die im Arbeitszimmer befindlichen Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Schreibtisch, Bürostuhl, Bürolampe), für Bürobedarf und berufliche Telefonate. Auf die Ergänzungsliste zur Anlage N wird Bezug genommen.
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 1999 machte der Kläger erneut sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten – nunmehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – geltend. Im Zuge der weiteren Erörterungen verwies er darauf, dass er das Arbeitszimmer (Größe 22 qm) an den Arbeitgeber vermietet habe. Die vereinnahmten Mieterlöse bezifferte er auf 5.568,– DM (monatliche Nettomiete ab 01.03.1999 480,– DM zzgl. USt). Unter Berücksichtigung von Grundstückskosten von 16.208,– DM ermittelte er einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.640,– DM. Umsatzsteuerlich erklärte er nach Option zur Steuerpflicht einen Vorsteuerüberhang. Auf Nachfrage des Finanzamtes teilte der Kläger mit, es handele sich bei den erklärten Einnahmen um eine Warmmiete. Ein schriftlicher Mietvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Zum Nachweis des Zahlungsflusses legte er Kontoauszüge mit entsprechenden Gutschriften vor. Er habe – so führte der Kläger weiter aus – seine Arbeit nicht auf die betriebsüblichen Arbeitszeiten beschränken können. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, seiner Tätigkeit auch nach Feierabend und an den Wochenenden nachzugehen, zumal sich die Zielsetzung des Vertriebes auf eine Intensivierung des Auslandsgeschäftes konzentriert habe. Aufgrund von Zeitverschiebungen sei es unschwer nachvollziehbar, dass sich Telefon- und Faxverkehr auf die Abend- und frühen Morgenstunden ausgeweitet habe. Im Arbeitszimmer seien Kalkulationen und Gesprächsstrategien vorbereitet, Vorträge ausgearbeitet, allgemeiner Schriftverkehr erledigt und Vorgänge bzw. Anfragen aus dem Ausland bearbeitet worden.
Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die „Mieteinnahmen” Ausfluss des Dienstverhältnisses seien und erfasste sie als zusätzlichen Arbeitslohn. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung des Arbeitszimmers lasse sich nicht feststellen, zumal der Kläger über einen Arbeitsplatz in der Firma verfüge, den er regelmäßig aufgesucht habe. Abgesehen davon liege ein Gestaltungsmissbrauch vor, denn die Einkleidung der Vorgänge in einen Mietvertrag bezwecke eine Umgehung der Abzugsbeschränkungen für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers. Demgemäß erhöhte der Beklagte den Arbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte um die „Mietzahlungen” und ließ den mit 10.640,– DM geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt (Einkommensteuerbescheid vom 30.04.2001).
Der Kläger hat hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 05.12.2001) Klage erhoben.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Überlassung des Arbeitszimmers an seinen Arbeitgeber zu Mieteinkünften führe. Den Parteien eines Arbeitsverhältnisses stünde es frei, neben dem Dienstverhältnis auch andere Rechtsbeziehungen einzugehen. Er habe mündlich einen wirksamen Mietvertrag mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen. Aufgrund seiner verantwortlichen Position im Betrieb und der damit verbundenen Notwendigkeit, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit erreichbar zu sein, sei die Anmietung im betrieblichen Interesse erfolgt.
Er habe damit die Möglichkeit, Kunden aus Amerika und Asien auch an den Abend- und frühen Morgenstunden zu kontaktieren. Ergänz...