Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.11.2000; Aktenzeichen X R 17/00)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ….1997 wird festgestellt, daß der Einspruch der Kläger gegen den Schätzungsbescheid vom ….1996 rechtzeitig beim Beklagten am …1996 eingegangen ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Der Senat nimmt Bezug auf seinen Gerichtsbescheid vom 15.04.1998, der infolge rechtzeitigen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt. Auf den sonstigen Akteninhalt und das zu den Gerichtsakten genommene Postausgangsbuch des Prozeßbevollmächtigten der Kläger wird verwiesen.

Zu der Behauptung, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe am …1996 persönlich das Einspruchsschreiben vom gleichen Tage in den Hausbriefkasten des Beklagten geworfen, und zur Aufklärung der Leerzeilen im Postausgangsbuch des Prozeßbevollmächtigten der Kläger hat der Senat durch den Berichterstatter den Prozeßbevollmächtigten und seine Mitarbeiterin … als Zeugen vernehmen lassen. Auf die Niederschriften der Zeugenaussagen wird verwiesen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und ein Zwischenurteil des gesamten Senats angeregt.

Die Kläger beantragen,

  1. erklärungsgemäße Veranlagung,
  2. hilfsweise, durch Zwischenurteil festzustellen, daß der Einspruch vom ….1996 rechtzeitig beim Beklagten eingegangen ist.

Der Beklagte beantragt,

  1. Klageabweisung,
  2. hilfsweise, durch Zwischenurteil festzustellen, daß der Einspruch nicht fristgerecht eingegangen ist.
 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet nach § 99 Abs. 2 über die entscheidungsreifen Hilfsanträge der Beteiligten. Das Zwischenurteil ist sachdienlich, weil der Beklagte eine materielle Entscheidung über die nachgereichte Steuererklärung der Kläger noch zu treffen haben wird.

Der Einspruch vom …1996 ist beim Beklagten am selben Tage – und damit rechtzeitig in der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist des § 355 Abs. 1 AO – eingegangen. Denn am gleichen Tage hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger den streitbefangenen Einspruch in den Hausbriefkasten des Beklagten geworfen.

Den Zweifeln des Beklagten, warum der Prozeßbevollmächtigte mit Sicherheit habe aussagen können, daß er selbst am fraglichen Tag den Briefumschlag mit dem darin befindlichen Einspruch beim Beklagten in den Hausbriefkasten eingeworfen habe, vermochte der Senat unter Würdigung des Gesamtinhalts beider Zeugenaussagen nicht zu folgen. Die Zeugin … hat ausgesagt, daß es sich bei dem Einspruch um einen normalen Vorgang gehandelt habe, dessen Ausgang sie am ….1996 – und keinesfalls nachträglich – ins Postausgangsbuch eingetragen habe. Der Prozeßbevollmächtigte hat für die frühe Einspruchseinlegung eine nchvollziehbare Erklärung geliefert, die Zeugin … als Verfasserin des Einspruchs angegeben und wie üblich den Inhalt des Sammelumschlags für den Beklagten persönlich kontrolliert. Dann hat er weiter ausgesagt, daß er persönlich den Sammelumschlag gegen 19.00 Uhr des …1996 in den Hausbriefkasten des Beklagten geworfen hat. Damit war der Einspruch nach Überzeugung des Gerichts rechtzeitig beim Beklagten eingegangen; er muß dort später verlorengegangen sein.

Für den tatsächlichen rechtlichen Zugang spricht in ganz besonderem Maße, daß der Prozeßbevollmächtigte noch eine telefonische Rückfrage einer Bediensteten des Beklagten wegen Aussetzung der Vollziehung entgegengenommen hat. Eine solche Rückfrage konnte nur stattfinden, wenn der Einspruch beim Beklagten vorlag. Anhaltspunkte dafür, daß diese Aussage unzutreffend wäre, sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI981329

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