Entscheidungsstichwort (Thema)
römisch-katholischer Kirchenlohnsteuer März 1986
Tenor
Es wird festgestellt, daß als Darlegung und Nachweis für die fehlende Zugehörigkeit zu einer (kirchensteuererhebungsberechtigten) Religionsgemeinschaft eine einfache versichernde Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem die pauschale Lohn- und Kirchensteuer abführenden Arbeitgeber regelmäßig nicht ausreicht. Daß der Arbeitnehmer keiner (kirchensteuererhebungsberechtigten) Religionsgemeinschaft angehört, ist durch eine möglichst zeitnahe amtliche Bescheinigung, zumindest aber durch eine an das Finanzamt gerichtete, im Rahmen des Besteuerungsverfahrens abzugebende (qualifizierte) Erklärung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer pauschalen Kirchenlohnsteuerfestsetzung und die Nachweismöglichkeit, daß Arbeitnehmer keiner steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft (Kirche) angehört haben, umstritten. Das Klageverfahren befindet sich im zweiten Rechtszug.
Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Reinigungs- und Instandhaltungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG mit Sitz in…. Sie reichte bei dem zuständigen Finanzamt für März 1986 eine Lohnsteueranmeldung unter anderem über … DM rk Kirchenlohnsteuer ein. In diesem Betrag war ein solcher von …DM enthalten, der von einer gemäß § 40 a EStG pauschaliert berechneten Lohnsteuer erhoben wurde.
Mit Schreiben vom ….1986 legte die Klägerin bei dem Beklagten Einspruch gegen die Erhebung einer Kirchenlohnsteuer von gemäß § 40 a EStG pauschalierter Lohnsteuer ein. Sie machte unter anderem geltend, von der rk Kirchenlohnsteuer von insgesamt … DM entfalle ein Teilbetrag von … DM auf Teilzeitarbeitskräfte, die nachweislich keiner steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört hätten. Auch im übrigen fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Erhebung einer rk Kirchenlohnsteuer von einer pauschaliert erhobenen Lohnsteuer.
Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin durch Einspruchsentscheidung vom ….1987 als unbegründet zurück. Die Klage blieb ohne Erfolg und wurde durch Urteil des Finanzgerichts Köln vom ….1992 (11 K 2420/87, EFG 1993, 398) abgewiesen. In dem Urteil wurde die Absenkung des für die individuelle Kirchensteuer auf 9 v. H. festgesetzten Hebesatzes auf 7 v.H. für die pauschal zu erhebende Kirchenlohnsteuer für rechtmäßig angesehen. Außerdem wurde entschieden, daß – zur Gewährleistung der in der Pauschalierung liegenden Verwaltungsvereinfachung – der auf 7 v.H. abgesenkte Steuersatz eine zulässige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstelle. Geschätzt werde auf diese Art und Weise nicht, wer kirchensteuerpflichtig sei, sondern es werde der Anteil der Lohnkirchensteuer geschätzt, der bei Anwendung des Satzes von 9 v.H. auf die kirchensteuerpflichtigen Lohneinkünfte entfiele. Mit dieser Schätzung von 7 v.H. der Lohnsteuersumme werde generalisierend ermittelt, welche Lohnkirchensteuer i.H. von 9 v.H. sich als Anhangsteuer aus der Lohnsumme der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ergäbe.
Der hiergegen eingelegten Revision hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom ….1994 (– I R 24/93, BStBl II 1995, 507) stattgegeben und unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BFH stehe keiner Kirche ein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zu; dies gelte auch für die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer. Für das Streitjahr 1986 fehle es in Nordrhein-Westfalen an einem wirksamen Kirchensteuerbeschluß, durch den der Steuersatz für die Erhebung der römisch-katholischen Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer auf 7 v.H. festgesetzt werde. Deshalb sei auch insoweit der (generell) auf 9 v.H. festgesetzte Steuersatz maßgebend. Ein Arbeitgeber könne nicht als Steuerschuldner für rk Kirchensteuer in Anspruch genommen werden, die pauschal versteuerte Lohneinkünfte von Arbeitnehmern betreffe, die nachweislich nicht der katholischen Kirche angehörten. Durch das System der Lohnsteuerpauschalierung werde nämlich die persönliche Steuerpflicht von Arbeitnehmern nicht erweitert. Jedenfalls sei die schätzungsweise Festsetzung einer rk Kirchensteuer, ausgehend von einem Steuersatz von 7 v.H. der pauschlierten Lohnsteuerschuld aller Arbeitnehmer, nicht durch § 162 AO gedeckt. Vielmehr sei dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu führen, daß bestimmte Arbeitnehmer nicht Mitglieder der Kirche seien. Das Finanzgericht habe nach seiner freien Überzeugung darüber zu entscheiden, ob ein geführter Nachweis ausreiche.
In tatsächlicher Hinsicht habe das Finanzgericht zu ermitteln, welche Arbeitnehmer der Klägerin im März 1986 nachweislich nicht Mitglied der katholischen Kirche gewesen seien. Dort, wo der Nachweis wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin unmöglich werden sollte, könne das Finanzger...