Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Berufsoffizier während der militärfachlichen Ausbildung im Anschluss an ein an der Bundeswehrhochschule abgeschlossenes Studium bzw. nach der Ernennung zum Leutnant
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in der Soldatenlaufbahnverordnung geregelte Ausbildung für den Beruf des Offiziers mit der Beförderung zum Leutnant endet, dass ein von dem Soldaten im Rahmen des Dienstverhältnisses mit der Bundeswehr ausgeübtes BWL-Studium an einer Bundeswehrhochschule kindergeldrechtlich ein nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigungsfähiges Ausbildungs(dienst)verhältnis für einen zivilen Beruf darstellt, das mit der Exmatrikulation endet, und dass die militärfachliche Offiziersausbildung für eine konkrete Dienstpostenverwendung nach Abschluss des Studiums nicht mehr für einen künftigen Beruf, sondern in einem bereits ausgeübten Beruf stattfindet und daher lediglich als Fortbildungsmaßnahme während der Berufsausübung und nicht mehr als Berufsausbildung i. S. d § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG zu qualifizieren ist.
Normenkette
EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 63 Ab S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; SLV §§ 23, 24 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Kind, das eine „Ausbildung zum Offizier Truppendienst nach Studium” bei der Bundeswehr durchläuft, i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähig ist.
Der am …1990 geb. Sohn (S) der Antragstellerin legte 2008 die Abiturprüfung ab und leistete ab dem … 2009 Wehrdienst. Mit Wirkung vom … 2009 übernahm ihn die Bundeswehr als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (14 Jahre). In der Verfügung vom … 2009 wurden Einzelheiten zur Übernahme festgelegt, u.a. die Teilstreitkraft Luftwaffe, die Studienfachrichtung, der vorgesehene Studienort und der Studienbeginn. Zu einer konkreten militärfachlichen Ausbildung nach dem Studium enthielt die Verfügung keine Regelung. Vom … 2010 bis zum … 2013 studierte S an der Universität der Bundeswehr in … erfolgreich Betriebswirtschaftslehre (Bachelor), zwischenzeitlich war er mit Wirkung vom … 2012 zum Leutnant ernannt worden. Mit Wirkung ab dem … 2013 wurde S mit Verfügung vom … 2013 von der Bundeswehrhochschule zur Nachschubtransportstaffel des Luftgeschwaders … zur „Ausbildung Offizier Truppendienst nach Studium” nach A. bzw. O. versetzt. Ab dem … 2014 nahm S für 2 Monate an einem Lehrgang „Führungstraining Luftwaffe” in F. teil. Die militärfachliche Ausbildung, die nach der Ausbildungsplanung der Bundeswehr im Anschluss an das Studium vorgesehen ist und auf eine konkrete Dienstpostenverwendung abzielt, im Falle des S zum „Transportoffizier Streitkräfte”, dauerte vom … 2014 bis zum … 2014. Bundeswehrintern wurde S als „Schüler” bezeichnet.
Ausbildungsinhalte (Lernfächer) waren das Ausbilden eines Zuges, Grundlagen der Logistik, Schießausbildung, Einsatz vorbereitender Ausbildung für Konfliktverhütung und Krisenbewältigung (EAKK), Methodik der Ausbildung, Führen und Erziehen eines Zuges, Betriebsorganisation im Geschäftsprozess Verkehr und Transport, logistische Unterstützung Einsatz Bundeswehr, Erkundung einer logistischen Einrichtung, Einsatzgrundsätze logistische Kräfte/Lagevortrag Unterrichtung/Lagevortrag Entscheidungsfindung. Im Rahmen dieser militärfachlichen Ausbildung erhielt S die Zuerkennung der Qualifikationen „Zugführer Streitkräfte”, „Logistikoffizier Streitkräfte”, „Transportoffizier Streitkräfte” und „Einsatzoffizier Transport Streitkräfte”.
Unter dem … 2012 hatte die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2012 erfolgreich die (Neu-) Festsetzung von Kindergeld für S unter Hinweis auf dessen Studium an der Bundeswehrhochschule beantragt. Mit Bescheid vom …2014 hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung für S ab September 2014 mit der Begründung auf, dass S nach ihren Unterlagen die Hochschulausbildung im August 2010 beende. Daraufhin reichte die Antragstellerin verschiedene Unterlagen bei der Antragsgegnerin ein, u.a. eine ausdrücklich angeforderte Erklärung zur Hochschulausbildung vom … 2014. In Letzterer gab die Antragstellerin unter Hinweis und Beifügung der Versetzungsverfügung vom … 2013 an, dass die Hochschulausbildung voraussichtlich Ende 2014 ende. Die militärfachliche Ausbildung ende Ende 2014 und sei Teil des Studiums. Sodann teilte sie durch Ankreuzen entsprechender Kästchen mit, dass S noch keine Berufsausbildung und noch kein Studium abgeschlossen habe, ihm aber der akademische Grad „Bachelor” verliehen worden sei.
Mit Bescheid vom … setzte die Antragsgegnerin Kindergeld für S ab September 2014 mit der Be...