rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholung einer versehentlich unterlassenen Rechtsmittelbelehrung als offenbare Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 107 Abs. 1 FGO erlaubt sowohl die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung als auch –innerhalb der Frist des § 55 Abs 2 FGO– die Nachholung einer versehentlich unterlassenen Rechtsmittelbelehrung.

2. Ergibt sich aus dem Tenor und den Gründen eines finanzgerichtlichen Beschlusses über Aussetzung der Vollziehung unzweifelhaft, dass der Senat die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen hat, enthält der Beschluss jedoch die für diesen Fall nach §§ 105 Abs. 2 Nr. 6, 113 Abs. 1 FGO erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht, liegt ein Fall eines offensichtlichen Versehens i. S. d. § 107 FGO vor.

 

Normenkette

FGO § 107 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 6, § 113 Abs. 1, § 128 Abs. 3

 

Tenor

Der Beschluss des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2012 – Az. 2 V 15/12 –, mit dem der Senat den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung zurückgewiesen hat, wird um die folgende

Rechtsmittelbelehrung ergänzt:

Gegen den Beschluss des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2012 – Az. 2 V 15/12 – steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu.

Die Beschwerde ist bei dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Lange Straße 2 a, 17489 Greifswald, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses von heutigen Tage, mit dem der Senat seinen Beschluss vom 30. Juli 2012 um diese Rechtsmittelbelehrung ergänzt hat, einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln, zugelassen. Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes sind Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind. Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes sind Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, vertreten lassen.

Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln, können sich selbst vertreten.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Die Beschwerde und die Begründung der Beschwerde können bei dem Bundesfinanzhof auch über dessen elektronischen Gerichtsbriefkasten eingereicht werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de” lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

 

Gründe

Der Beschluss vom 30. Juli 2012, mit dem der Senat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zurückgewiesen hat, ist gemäß §§ 107 Abs. 1, 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – um die aus dem Tenor ersichtliche Rechtsmittelbelehrung zu ergänzen.

Hiernach sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. § 107 Abs. 1 FGO erlaubt die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 16. September 2009, IX B 68/09, BFH/NV 2009, 2001). Über § 107 FGO kann innerhalb der Frist des § 55 Abs 2 FGO aber auch eine versehentlich unterlassene Rechtsmittelbelehrung nachgeholt werden (Sp...

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