rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung einer GmbH & Co. KG im Bereich der Ansparabschreibung als „Existenzgründerin” wegen Beteiligung einer Gesellschafterin der Komplementär-GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft. Gewinnzuschlag bei Auflösung einer zu Unrecht gebildeten „Existenzgründer”-Ansparrücklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Dass eine GmbH & Co. KG nicht als Existenzgründerin im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG (in der bis 2007 gültigen alten Fassung, „Ansparabschreibung”) anzusehen ist, wenn an der –vermögensmäßig nicht an der KG beteiligten – Komplementär-GmbH eine natürliche Person als Gesellschafterin beteiligt ist, die persönlich wegen einer Beteiligung von mehr als 10 % an einer anderen Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Anerkennung als Existenzgründerin nicht erfüllt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und verstößt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Wurde eine Ansparrücklage gebildet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, ist primär der fehlerhafte Bescheid des Jahres der Bildung der Rücklage nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu ändern. In diesem Falle entfällt ein Gewinnzuschlag, da die Rücklage nicht i. S. d. § 7g Abs. 5 EStG aufgelöst, sondern rückwirkend beseitigt wird. Ist eine Korrektur der Rücklage im Jahr der Bildung bzw. der entsprechenden Feststellung aus abgabenrechtlichen Gründen nicht möglich, ist bei Auflösung der Rücklage in einem Jahr nach ihrer Bildung eine Gewinnkorrektur in entsprechender Anwendung des § 7g Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 EStG vorzunehmen.
3. Dem steht die Regelung des § 7 g Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz EStG nicht entgegen, die die Anwendung des § 7 g Abs. 5 EStG und damit eine Verzinsung ausschließt. Eine derartige Vergünstigung kommt nur für Existenzgründer in Betracht. Diesem Personenkreis ist die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht zuzurechnen.
4. Eine unberechtigte Inanspruchnahme einer Ansparrücklage liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige später auf die zunächst geplanten Investitionen verzichtet, sondern auch dann, wenn die Rücklage von Anfang an nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Normenkette
EStG 1999 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 Sätze 1-2, Nrn. 1, 3, Abs. 5, 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 41.290,00 EUR.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als GmbH & Co KG die sog. Ansparabschreibung für Existenzgründer gemäß § 7 g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann und ob ein Gewinnzuschlag festzusetzen ist.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 1999 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Hochbauarbeiten aller Art sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten.
An der Klägerin sind die … (GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin und Herr W. als Kommanditist beteiligt. Als Gesellschafter der GmbH sind Herr W. mit 92 % und Frau W. mit 8 % am Stammkapital beteiligt. Die GmbH wurde am … April 1999 gegründet und beim Amtsgericht … im Handelsregister (…) eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer ist Herr W.. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Übernahme von Verwaltungsaufgaben einschließlich der Verwaltung anderer Gesellschaften. Die Gesellschafterin Frau W. ist außerdem an der … S-GmbH seit 1998 mit mehr als 10 % beteiligt.
Im Rahmen ihrer Feststellungserklärung 2000 erklärte die Klägerin einem laufenden Gewinn i. H. v. 20.834,58 DM und machte eine Sonderabschreibung (so genannte Ansparabschreibung) nach § 7 g Abs. 7 EStG in Höhe von 189.840,00 DM (entsprechend 97.063,65 EUR) geltend. Die geplanten Investitionen wurden mit 400.740,00 DM angegeben und wie folgt spezifiziert:
Schnelleinsatzkran |
202.000,00 DM |
Kleintransporter |
41.840,00 DM |
Teleskopstapler |
71.500,00 DM |
Minikran MK 300 |
51.450,00 DM |
Diamant Steintrennsäge |
4.750,00 DM |
Aufzug Toplift 200 |
7.940,00 DM |
Baustellencontainer |
21.060,00 DM. |
Die geplanten Investitionen sollten im Jahr 2006 realisiert werden. Die Klägerin ist für das Jahr 2000 bestandskräftig durch den Beklagten veranlagt worden.
Die Steuererklärungen für das Streitjahr (2002) gingen am 17. Dezember 2003 beim Beklagten ein. Die Klägerin erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 39.499,00 EUR und wurde zunächst durch Bescheide vom 07. Januar 2004 gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Auf ihren Einspruch vom 09. Januar 2004 erließ der Beklagte am 02. Februar 2004 entsprechende Änderungsbescheide.
Der Beklagte führte in der Zeit vom 22. Januar bis zum 09. November 2007 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Neben zwischen den Beteiligten nicht streitigen Komplexen stellte die Betriebsprüferin fest, dass die Klägerin im Jahre 2000 keine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 7 EStG habe bilden können, da ...