rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten. kurzfristiger Einsatz außerhalb des Fördergebiets. Nachweis von Einsatzzeit und -ort. Nutzungsüberlassung an anderen Betrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Baugerüsten handelt es sich um Baugeräte, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Für sie ist die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 erfüllt, wenn sie innerhalb des Fördergebiets oder nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden.

2. Es ist fraglich, ob das in Tz. 72 des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 590, niedergelegte Verständnis, dass ein kurzfristiger Einsatz vorliegt, wenn Baugeräte in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums nicht länger als insgesamt fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden und nicht einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets zuzurechnen sind, vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck des InvZulG 1999 gedeckt ist. Der BFH hat sich zur Frage der Dauer eines kurzzeitigen Einsatzes konkret von Baugeräten außerhalb des Fördergebietes noch nicht geäußert. Im Streitfall kann diese Frage dahinstehen.

3. Die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 kann nicht dahingehend modifiziert und aufgeweicht werden, dass es für Wirtschaftsgüter, deren flexibler Einsatz dem Anspruchsberechtigten den – investitionszulagenrechtlich fünf Jahre lang dokumentierungsbedürftigen – Nachweis des konkreten örtlichen und zeitlichen Einsatzes erschwert, nicht auf den konkreten Verbleibensnachweis des einzelnen Wirtschaftsguts ankommen soll.

4. Werden Wirtschaftsgüter außerhalb der Konstellation einer Betriebsaufspaltung einem anderen Betrieb zur Nutzung überlassen, so sind die Verbleibensvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn es sich nur um eine kurzfristige Nutzungsüberlassung – bis zu drei Monaten – handelt, oder wenn der Betrieb, dem die Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen werden, seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.06.2011; Aktenzeichen III B 197/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 72.908,51 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist Investitionszulage.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1999 und 2000 ein Gerüstbauunternehmen in der Rechtsform eines – nicht im Handelsregister eingetragenen – Einzelunternehmens mit Sitz in B. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich.

Der Kläger war seit dem 12.02.1998 (Eintragung im Handelsregister) daneben Geschäftsführer der „G GmbH” (im Folgenden: „GmbH I”) mit Sitz in H. (Amtsgericht H. HRB …), die am 23.08.2001 in „L mbH” umfirmierte. Der Kläger hielt 100 % der Gesellschaftsanteile. Zweck der GmbH I war u. a. die Erbringung sämtlicher Leistungen eines Gerüstbaubetriebes und der Handel mit Gerüstbestandteilen und Zubehör. Der Kläger gab gegenüber der Steuerfahndung an, dass die GmbH I über keine eigenen Gerüste verfügt und diese von seinem Einzelunternehmen gemietet habe. Ausweislich des Handelsregisterauszuges war der Kläger bis zum 16.08.2005 als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH I im Handelsregister eingetragen (Amtsgericht H. HRB …). Danach war S. Geschäftsführer. Die GmbH I ist am 20.03.2008 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden. Der Kläger gab an, seinen Gesellschaftsanteil an der GmbH I am 24.09.2001 zunächst an einen zwischenzeitlich verstorbenen Herrn G mit Sitz in den Niederlanden veräußert zu haben. Nach dem Fehlschlagen des Geschäftsanteils-übertragungsvertrages habe er diesen 2004 noch einmal an die B GmbH mit Sitz in M veräußert. Über das Vermögen der B GmbH (Amtsgericht M HRB …) wurde am 04.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht M).

Am 30.07.2001 (Eintragung im Handelsregister) wurde der Kläger außerdem zum Geschäftsführer der „K GmbH” (im Folgenden: GmbH II) mit Sitz in B (Amtsgericht Sn HRB …), bestellt. Vor der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer firmierte die GmbH II unter der Bezeichnung „V mbH”. Die Gesellschaftsanteile an der GmbH II hielt zu 100 % die Ehefrau des Klägers. Geschäftsgegenstand der GmbH II war u. a. die Vermietung von Gerüsten und deren Aufstellung und die Vermietung von Baumaschinen. Gegenüber der Steuerfahndung erklärte der Kläger am 07.04.2006, dass die GmbH II Gerüste seines Einzelunternehmens genutzt habe. Über das Vermögen der GmbH II wurde durch Beschluss des Amtsgerichts S vom 02.08.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 29.08.2000 ging bei dem Beklagten der (geänderte) Antrag des Klägers auf Investitionszulage für 1999 für sein Einzelunternehmen ein. Er beantragte Investitionszulage für die Anschaffung von Gerüstbauteilen nach einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 1.421.902,92 DM für einen in die Handwerksrolle einget...

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