rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991 und Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1991
Tenor
Abweichend vom Steuerbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … werden die Einkommensteuer für 1991 auf 0,00 DM festgesetzt und der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 auf 0,00 DM festgestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens … tragen die Kläger zu 19/25 und der Beklagte zu 6/25, bis zur mündlichen Verhandlung die Kläger zu 18/25 und der Beklagte zu 7/25 und danach die Kläger zu 27/50 und der Beklagte zu 23/50.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM, bis zur mündlichen Verhandlung … DM und danach … DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Feldinventar und vorab entstandener Betriebsausgaben in der Bilanz des Rumpfwirtschaftsjahres 1990/1991.
Der Kläger bewirtschaftet als Einzelunternehmer seit dem 1. Mai 1991 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in … Der Kläger ist ein sog. Wiedereinrichter. Er und seine Ehefrau waren an der LPG-Pflanzenproduktion … beteiligt. Im Zuge der Rückgewährung der von ihnen gegenüber der früheren LPG erbrachten Inventarbeiträge erhielten die Kläger Acker- und Grünland sowie Maschinen und Geräte in ihr Eigentum zurück. Im Jahre 1991 bewirtschaftete der Kläger 58 ha Acker- und 60 ha Grünland. Beim Ackerland war er Eigentümer von 7,65 ha, während 50,35 ha entgeltlich zugepachtet waren. Der Eigentumsanteil am Grünland betrug 6,78 ha, während 53,22 ha zugepachtet waren. Die Pachtflächen sind dem Kläger ab dem 01. März 1991 zur tatsächlichen Bewirtschaftung überlassen worden. Auf den Eigentumsflächen übernahm der Kläger bei der Betriebseröffnung Feldinventar.
In der Eröffnungsbilanz zum 1. Mai 1991 wies der Kläger auf der Aktivseite unter „Stehende Ernte” … DM aus. Dieser Bilanzposition ist in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1991 kein Wert beigemessen worden. Die nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durchgeführte Gewinnermittlung ergab für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Mai bis 30. Juni 1991 einen Verlust von … DM. Mit den mehrfach geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1991 vom … 1994 setzte der Beklagte jeweils eine Steuer von 0,00 DM fest. Mit dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 stellte er einen verbleibenden Verlustabzug von … DM fest. In der Zeit vom … führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung durch. Dabei wurde der Ansatz des Feldinventars (hier: „Stehende Ernte”) in der Eröffnungsbilanz gestrichen, so daß sich der Gewinn um einen entsprechenden Betrag erhöhte. Der Beklagte hob daraufhin den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 mit seinem Bescheid … auf und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1991 …. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger am … Einspruch. Zur Begründung trugen sie vor, daß das Feldinventar vom Privat- in das Betriebsvermögen eingebracht worden sei. Das für das Feldinventar geltende Bewertungswahlrecht sei erstmalig in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1991 ausgeübt worden. Bei der Betriebseröffnung sei das unentgeltlich erworbene und in das Betriebsvermögen eingelegte Feldinventar gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG mit dem Teilwert bewertet worden. Der Grundsatz der Bilanzstetigkeit sei gewahrt worden, da in den folgenden Schlußbilanzen kein Feldinventar ausgewiesen worden sei.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit seiner Einspruchsentscheidung … als unbegründet zurück. Nach seiner Auffassung sei das dem Landwirt bezüglich des Feldinventars eingeräumte Aktivierungswahlrecht in der Eröffnungsbilanz ausgeübt worden, da diese Bilanz die erste für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG maßgebende Bilanz sei. Da die gewählte Bewertungsmethode in den folgenden Bilanzen nicht beibehalten worden sei und aufgrund fehlender Aufzeichnungen eine Bewertung auch nicht mehr möglich sei, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzstetigkeit vor. Um die Anwendung gleichbleibender Bewertungsmethoden sicherzustellen, sei das Feldinventar in der Eröffnungsbilanz nicht zu aktivieren.
Mit der am … beim Gericht eingegangenen Klage machen die Kläger geltend, daß das durch Verwaltung und Rechtsprechung zugestandene Wahlrecht zwischen Aktivierung und Nichtaktivierung des Feldinventars eine Vereinfachungsregel sei, die den Totalgewinn nicht beeinflussen dürfe. Aufgrund neuerer Erkenntnisse zum Sachverhalt werde statt einer erfolgswirksamen Berücksichtigung des Feldinventars im...