Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchensteuer 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kirchensteuerpflicht der Klägerin im Veranlagungszeitraum 1991.
Die verheiratete Klägerin hatte im Veranlagungszeitraum 1991 ihren Familienwohnsitz in …. Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erzielten im Veranlagungszeitraum 1991 ein zu versteuerndes Einkommen von … DM.
Auf der Lohnsteuerkarte 1991 der Klägerin fand sich in der Spalte Kirchensteuerabzug die Eintragung „ev.”. In der Einkommensteuererklärung für 1991 war auf dem Mantelbogen in der Zeile 73 in der Spalte Religion „keine” für die Klägerin eingetragen.
Mit dem Kirchensteuerbescheid vom … behandelte der Beklagte die Klägerin als kirchensteuerpflichtig und setzte eine evangelische Kirchensteuer in Höhe von … DM fest.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom …. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie sei kein Kirchenmitglied gewesen. Deshalb habe sie auch nicht aus der Kirche austreten können. Aus Versehen oder aus Unkenntnis habe auf ihrer Steuerkarte für 1991 die Konfession Evangelisch gestanden. Als sie den Kirchensteuerabzug bemerkt habe, habe sie nichts unternommen, da dieser Abzug ja nur vorläufig gewesen sei und sie bedingt durch den Verdienst ihres Mannes sowieso zu Einkommensteuer veranlagt worden sei.
Der Beklagte hatte mit Schreiben vom … den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unter Schilderung der strittigen Mitgliedschaftsfrage um eine Stellungnahme gebeten. Diese erfolgte im Schreiben vom … und ergab, daß es bei der Kirchensteuerfestsetzung für 1991 in voller Höhe zu bleiben habe.
In der zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom … führte der Beklagte zur Kirchensteuerpflicht aus, daß die Bürger der ehemaligen DDR bei der Erstausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 ausdrücklich nach ihrer Konfessionszugehörigkeit gefragt worden seien, so daß die Eintragungen unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte erfolgt seien.
Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche sei eine Frage des Personenstandes. Der Personenstand könne nur bei Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten geändert werden. Da die Klägerin angegeben habe, nicht Kirchenmitglied zu sein, hätte sie durch eine Austrittsbescheinigung des Standesamtes nachweisen müssen, daß sie aus der Kirche ausgetreten sei. Dieses habe sie durch Vorlage der Austrittsbescheinigung des Standesamtes Rostock vom … getan. Somit sei die Klägerin bis zum erfolgten Austritt Kirchenmitglied. Mit ihrer gemeinsamen Klage vom … wenden sich die Klägerin und ihr Ehemann gegen die in einem Bescheid zusammengefaßten Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzungen in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Das Gericht hat mit Beschluß vom 31. März 1995 das Verfahren wegen Kirchensteuer 1991 vom Verfahren wegen Einkommensteuer 1991 (Az.: …) zur getrennten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.
Zur Kirchensteuer trägt die Klägerin vor, daß ungeachtet aller von ihr begangenen Formfehler die Tatsache bestehen bleibe, daß sie kein Kirchenmitglied gewesen sei. Somit habe zu keiner Zeit die Notwendigkeit einer Personenstandsänderung bestanden. Die Ursache der Formfehler seien ihre Rechtsunkenntnis und Rechtsunsicherheit bei der Wiedervereinigung gewesen. Sie sei aus etwas ausgetreten, in dem sie gar nicht Mitglied gewesen sei. Sie sei getauft und habe das bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte vermutlich auf eine entsprechende Frage hin angegeben. Im Erörterungstermin am 21. Dezember 1994 erklärte der Ehemann der Klägerin, daß ihm seine Frau gesagt habe, daß nach der Konfession der Taufe gefragt worden sei und sie mit evangelisch geantwortet habe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Kirchensteuerbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte unter Hinweis auf die Schriftsätze des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vor, daß für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in Kirchensteuersachen die Vorschriften der Abgabenordnung gelten würden. Dieses ergebe sich aus der im Artikel 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOrgG) enthaltenen Neufassung des Kirchensteuergesetzes, wonach für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen der Finanzrechtsweg gegeben sei. Das habe zur Folge, daß gegen einen Kirchensteuerbescheid der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben sei. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch sei deshalb in einen Einspruch umgedeutet worden. Mit der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1993 sei ein ordnungsgemäßes außergerichtliches Vorverfahren durchgeführt worden.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, daß die Bürger der DDR ausdrücklich nach ihrer Konfessionszugehörigkeit befragt worden seien, so...