rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1994 errichteten Gesellschaft ist der Erwerb, die Modernisierung und die Vermietung von Mehrfamilien-Wohnhäusern in … (Mecklenburg-Vorpommern). Das Gesellschaftskapital wurde auf insgesamt … DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Investitionsvorhabens erforderlichen Gesellschaftereinlagen. Die Investitionsplanung wurde in der Anlage 1 zum notariellen Vertrag vom 14. Dezember 1994 wie folgt niedergelegt:

DM

%

Grundstückskaufpreis

26,72

Grunderwerbsteuer

1,96

Erwerbs- und Finanzierungsnebenkosten

0,80

Modernisierungskosten

56,41

Mietgarantievertrag

0,76

Rechts- und Steuerberatung

2,00

Treuhänder

2,00

Eigenkapitalvermittlung

6,00

Vergütung für Geschäftsführung und Finanzierungsvermittlung

2,51

Bauzeitzinsen

0,84

Summe

100,00

Zugleich mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages schlossen die Gründungsgesellschafter der Klägerin mit der Firma … … – im folgenden: Treuhänder – einen Treuhandvertrag. Darin beauftragten sie den Treuhänder, für sie ihre Rechte und Pflichten als Gesellschafter insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung des gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Investitionsvorhabens wahrzunehmen sowie alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen vorzunehmen, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Treuhänders in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Hierzu gehörten insbesondere:

Beitrittsvertrag mit weiteren Gesellschaftern,

Grundstückskaufvertrag,

Geschäftsbesorgungs- und Finanzierungsvermittlungsvertrag,

Rechts- und Steuerberatungsvertrag,

Generalübernehmervertrag betreffend die Baumaßnahmen,

Mietgarantievertrag und

Mietverwaltungsvertrag.

Gegenstand der Regelung in Abschnitt III des notariellen Vertrages vom 14. Dezember 1994 war der „Grundbuchtreuhandvertrag”. Danach sollte der Treuhänder „für die Gesellschaft treuhänderischer Eigentümer des Grundstückes” werden und dieses „im eigenen Namen, aber ausschließlich für Rechnung und Gefahr der Gesellschaft” halten. Ferner hatte der Treuhänder „das Grundstück auf Verlangen der Gesellschaft an die Gesellschafter oder einen von diesen benannten Dritten zu übereignen”. Zur Sicherung der sich aus diesem Vertrage ergebenden Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Gesellschafter verpflichtete sich der Treuhänder, „nach seiner grundbuchlichen Eintragung als Eigentümer unverzüglich eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer von der Gesellschaft benannten Treuhandbank, ersatzweise zugunsten der Gesellschafter (zu) veranlassen”.

Mit weiterem notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1994 schloß der Treuhänder mit der Firma … …, einer „kommunal eigenen Wohnungsgesellschaft”, einen Kaufvertrag. Danach veräußerte die Wohnungsbaugesellschaft an den Treuhänder das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück … und … in …. Der Kaufpreis betrug … DM. Der Übergang der Nutzen und Lasten erfolgte zum 28. Dezember 1994. Die anfallende Grunderwerbsteuer sollte „die Käuferpartei” tragen. Zugleich mit dem Kaufvertrag schloß der Treuhänder mit der Wohnungsbaugesellschaft einen Generalübernehmervertrag, wonach der Treuhänder als Auftraggeber die Wohnungsbaugesellschaft als Auftragnehmer in beauftragte, das auf dem Grundstück befindliche und voll vermietete Mehrfamilienhaus im bewohnten Zustand umfassend zum Pauschalfestpreis schlüsselfertig instandzusetzen und zu modernisieren. Die vereinbarte Pauschalfestpreisvergütung betrug … DM. Als Fertigstellungstermin war spätestens der 31. Juli 1995 vorgesehen.

Mit Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 21. Juli 1995, gerichtet an den Treuhänder, setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nach einer Bemessungsgrundlage von insgesamt … DM (Kaufpreis von … DM und Modernisierungsaufwand von … DM) auf … DM (2 % der Bemessungsgrundlage) fest. In der Begründung des Bescheides wurde Bezug genommen auf den „Kaufvertrag” vom 16. Dezember 1994, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrunderwerbsteuergesetzGrEStG – der Grunderwerbsteuer unterliege. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

In einem weiteren Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 27. Juli 1995 wurde für die Klägerin die Grunderwerbsteuer auf … DM festgesetzt. Zur Begründung berief sich das Finanzamt auf § 1 Abs. 2 GrEStG und den „Treuhandvertrag” vom 14. Dezember 1994. Mit dem Erwerb des Grundstücks durch den Treuhänder habe die GbR als Treugeber die Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich des Grundstücks erlangt. Die Bemessungsgrundlage ermittelte das Finanzamt wie folgt:

Ersatz der Aufwendungen:

DM

Grundstückskaufpreis

Modernisierungskosten

Erwerbs- und Finanzierungskosten

Mietgarantievertrag

Rechts- und Steuerberatung

Treuhänder

Eigenkapitalvermittlung

Vergütung f. Geschäftsführung u...

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