Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug der Kosten für eine unechte doppelte Haushaltsführung bei der Grenzbetragsermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Unterhält ein lediges Kind am Ort seiner Ausbildung einen eigenen Hausstand und lebt es ansonsten bei seinen Eltern, sind bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Aufwendungen für die unechte doppelte Haushaltsführung nach der Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 5.10.1994 VI R 62/90 (BStBl II 1995, 180) nicht mehr als Werbungskosten abzuziehen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 32 S. 1 Nr. 2 Buchst.a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1; LStR 1999 R 43 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt ….
Tatbestand
Die Tochter der Klägerin, Frau …, befand sich vom 18. März 1996 bis zum 17. März 1999 zur Ausbildung als Verwaltungsinspektorinanwärterin bei der …. Nach dem Ende der Ausbildung war sie bis zum 30. September 1999 bei der … Berlin und seitdem in Stralsund tätig.
Bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich ein (Unter-)Mietvertrag vom 18. Februar 1997, wonach die Tochter zum 01. Oktober 1996 Räume in Berlin mietete. Klägerin und Tochter haben den 18. März 1996 als Beginn der doppelten Haushaltsführung in ihrer Erklärung vom 02. August 1999 angegeben.
Im Kalenderjahr 1998 erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von … DM.
Am 07. Juni 1999 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Nachzahlung von Kindergeld für 1997 und 1998.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05. August 1999 ab. Dabei erkannte der Beklagte für 1998 Werbungskosten in Höhe von … DM an. Von denen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen für Miete, Gas und Strom wurden nur jene bis zum 17. März 1998 berücksichtigt.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin. Für das Jahr 1997 hat der Beklagte durch Bescheid vom 11. November 1999 dem Einspruch abgeholfen und für 1998 mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 15. Dezember 1999 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Höhe der zu berücksichtigenden Werbungskosten sei maßgeblich davon abhängig, ob die Beschränkung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß sei. Über diese Frage sei ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Es werde daher angeregt, das finanzgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen. Ihre Tochter habe ihren ersten Wohnsitz in Stralsund im Hause ihrer Eltern. In Berlin habe sie für die dreijährige Studiendauer als zweiten Wohnsitz eine Wohnung angemietet. Der Lebensmittelpunkt sei weiterhin Stralsund. In Berlin halte sie sich nur während der Ausbildungszeit auf. Regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien kehre sie zum Lebensmittelpunkt zurück, um Eltern und Freunde zu treffen. Nach Abschnitt 43 Abs. 5 Nr. 2 a Lohnsteuerrichtlinien sei bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Dauer am selben Ort beschäftigt wird. Diese kurze Dauer wird als Erfüllung angesehen, wenn die Beschäftigung in dem selben Ort und von vorherein auf längsten drei Jahre befristet sei. Diese Befristung sei auch im vorliegenden Sachverhalt gegeben. Der Bruttoarbeitslohn habe 1998 … DM betragen. Hiervon seien Werbungskosten in Höhe von … DM abzuziehen.
Die Begrenzung des Werbungskostenabzuges auf 2 Jahre verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil die Besteuerung nicht mehr nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet werde. Gegen das Prinzip der objektiven Nettobesteuerung werde verstoßen, weil bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung nach Ablauf von 2 Jahren unterstellt werde, dass diese nunmehr privat veranlasst seien. Bei einer auf 3 Jahre befristeten Ausbildung, sei die Annahme, die Kosten des dritten Jahres seien privat veranlasst, zudem willkürlich.
Die Tochter bewohne ein eigenes Zimmer im Einfamilienhaus der Eltern. Dieses Zimmer habe eine Wohnfläche von 16 m². Das Einfamilienhaus habe insgesamt eine Wohnfläche von 158 m² und besitze 6 Wohn- und Schlafräume.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05. August 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 1999 den Beklagten zu verpflichten für die Tochter Susanne der Klägerin Kindergeld für 1998 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Begründung der Einspruchsentscheidung. Die doppelte Haushaltsführung der Tochter sei am 18. März 1996 begründet wor...