rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei Tilgungspflicht aufgrund von Erlösen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 S. 3 DMBilG für wegen Entschuldung durch die Treuhandanstalt zu hoch passivierte landwirtschaftliche Altverbindlichkeiten. Keine Sonderrücklage für nach dem LwAltschG abgelöste Verbindlichkeiten. Abstockung der Buchwerte
Leitsatz (redaktionell)
1. Die bis zum Abschluss einer Rangrücktrittsvereinbarung im Jahr 1992 aufgelaufenen Zinsen aus landwirtschaftlichen Altschulden sind als Verbindlichkeiten auszuweisen, wenn diese nicht nur aus künftig erwirtschafteten Gewinnen, sondern auch aus künftigen Erlösen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens unabhängig von der Ertragslage des Schuldners zu bedienen sind, so dass die Schuld bestehen bleibt. Dem steht weder § 5 Abs. 2a EStG noch § 16 Abs. 3 S. 1 DMBilG entgegen.
2. Die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu tilgenden und erst nach dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung aufgelaufenen Zinsen sind hingegen nicht zu passivieren.
3. Das steuerliche Eigenkapital einer KG ist nicht gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 S. 3 DMBilG um die im Rang zurückgetretene Altkreditverbindlichkeit zu erhöhen, wenn die Rücktrittsvereinbarung nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 3 S. 1 DMBilG genügt, weil künftige Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Tilgung heranzuziehen sind (Anschluss an BFH v. 14.1.2010, IV R 13/06; entgegen BMF v. 1.7.1997, IV B 2-S 1901-46/97).
4. Die Übernahme der Altkreditverbindlichkeiten durch die Treuhandanstalt gem. Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag ist nicht als außerordentlicher Ertrag in den betreffenden Wirtschaftjahren zu berücksichtigen, sondern gem. § 36 Abs. 1 S. 2 DMBilG erfolgsneutral in eine Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 S. 3 DMBilG einzustellen (vgl. BFH v. 28.4.2004, I R 86/02, BStBl II 151 und v. 14.1.2010, IV R 13/06). Diese Grundsätze gelten nicht für eine Entschuldung nach § 7 Abs. 1 S. 1 LwAltSchG.
5. Neben der Sonderrücklage gem. § 36 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 DMBilG ist auch die Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG Bestandteil des Buchwertes des Betriebsvermögens (vgl. BFH v. 14.1.2010, IV R 13/06).
6. Vereinfachend kann die Herabsetzung der Buchwerte nach dem Ausscheiden von Kommanditisten bereits in der Steuerbilanz der Gesellschaft erfolgen, wenn sich die Fortentwicklung der Bilanzansätze auf die verbleibenden Gesellschafter in gleicher, dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechender weise auswirkt. Diese sog. Abstockung ist nicht auf die Teilwerte beschränkt, wenn die Veräußerungsverluste der Kommanditisten nicht darauf beruhen, dass in den Sonderrücklagen nach § 27 DMBilG noch zur Tilgung ausstehende Altkreditverbindlichkeiten mit Rangrücktritt vorhanden sind.
7. Die aus dem Ausscheiden der Kommanditisten aus einer KG nach der Erstellung der DM-Eröffnungsbilanz zu ziehenden Konsequenzen aus der sog. Abstockung der Buchwerte ist erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft und nicht bereits durch den Ausweis niedrigerer Vermögenswerte in der DM-Eröffnungsbilanz zu ziehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2a, § 52 Abs. 12a S. 1; DMBilG § 16 Abs. 3 S. 1, § 17 Abs. 4 S. 3, § 27 Abs. 2 S. 3, § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4; BGB § 397; Einigungsvertrag Art. 25 Abs. 3; LwAltSchG § 7 Abs. 1 S. 1
Tenor
Abweichend von den geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2002 sind die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft und ihre Verteilung auf die jeweiligen Feststellungsbeteiligten nach Maßgabe nachfolgender Vorgaben gesondert und einheitlich festzustellen:
(1.) Die streitbefangenen Gebäude sind zum 01. Juli 1990 wie folgt zu bewerten:
Kartoffellager 1 bis 3 (Restnutzungsdauer 18 Jahre) in Höhe von |
883.465,00 DM, |
Kartoffelannahme (Restnutzungsdauer 18 Jahre) in Höhe von |
259.164,00 DM, |
Saatguthalle (Restnutzungsdauer 24 Jahre) in Höhe von |
390.733,00 DM, |
Feldscheune (Restnutzungsdauer 10 Jahre) in Höhe von |
84.709,00 DM. |
(2.) Der Gewinn der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 ist um Zinsaufwand aus Altschulden bei der DG Bank in Höhe von 613.888,89 DM zu mindern.
(3.) Die Veräußerungsverluste der zum 22. September 1992 und zum 24. Juni 1994 ausgeschiedenen Kommanditisten sind wie folgt zu berücksichtigen:
WB (ausgeschieden zum 22.09.1992) i. H. v. |
./. 123.871,00 DM, |
PG (ausgeschieden zum 22.09.1992) i. H. v. |
./. 123.871,00 DM, |
RN (ausgeschieden zum 22.09.1992) i. H. v. |
./. 130.896,00 DM, |
AJ (ausgeschieden zum 24.06.1994) i. H. v. |
./. 139.189,00 DM, |
TK (ausgeschieden zum 24.06.1994) i. H. v. |
./. 139.189,00 DM, |
Rechtsnachfolger von DB |
|
(ausgeschieden zum 24. Juni 1994) i. H. v. |
./. 138.189,00 DM, |
KR (ausgeschieden ... |