rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvermögen einer Immobilienmaklerin. Zeichenmaschine und Damenfahrrad. Angemessenheit einer Hinzuschätzung bei eingeschränkter Verwertbarkeit von Buchführung und Gewinnermittlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Zeichenmaschine ist grundsätzlich geeignet, die Betriebszwecke einer Immobilienmaklerin zu fördern. Sind Anzeichen für eine Zugehörigkeit der Maschine zum notwendigen Privatvermögen mangels Nutzung zu privaten Zwecken nicht ersichtlich, so kann die Zeichenmaschine durch Aufnahme in das Abschreibungsverzeichnis dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden.

2. Fahrräder sind ebenso wie Kraftfahrzeuge steuerrechtlich regelmäßig keine Arbeitsmittel. Ein Fahrrad in handelsüblicher Ausstattung gehört wegen seiner nach der Lebenserfahrung üblichen Verwendung in der privaten Lebenssphäre der Steuerpflichtigen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Kann ein betrieblicher Nutzungsanteil von mehr als 10 % nicht festgestellt werden, scheidet auch eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen aus.

3. Können die Buchführung und die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen mangels Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Aufwendungen der Besteuerung nur eingeschränkt zugrunde gelegt werden, ist eine Hinzuschätzung in Höhe von 9,75 % der erklärten Betriebseinnahmen angemessen und nicht überhöht.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 1, 4, § 12 Nr. 1; AO 1977 § 162 Abs. 2 S. 2, § 158

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.11.2005; Aktenzeichen X B 106/05)

 

Tenor

Das Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1991 wird eingestellt.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden der Einkommensteuerbescheid für 1992, die Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1994 und der Bescheid für 1992 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag dahingehend abgeändert, dass im Jahr 1992 weitere Provisionsaufwendungen von netto: 37.500,00 DM (brutto: 42.750,00 DM), AfA-Beträge i. H. v. 791,75 DM (Zeichenmaschine), der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Zeichenmaschine i. H. v. 183,93 DM sowie im Rahmen des Verlustrücktrages aus dem Jahr 1994 eine lineare AfA für die Zeichenmaschine i. H. v. 131,00 DM und eine von 2.850,00 DM auf 1.637,00 DM verminderte Hinzuschätzung berücksichtigt werden, dass im Jahr 1993 die Erlöse für das Objekt … um 1.280,00 DM vermindert werden und dass im Jahr 1994 die Hinzuschätzung der Umsatzerlöse von 2.850,00 DM auf 1.637,00 DM ermäßigt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden bis zum 23. September 2002 den Klägern zu 49/100 und dem Beklagten zu 51/100, danach den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Der Streitwert beträgt bis zum 23. September 2002 42.164,00 DM (= 21.558,11 EUR), danach 41.478,00 DM

(= 21.207,36 EUR).

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die aufgrund einer Außenprüfung geänderten Steuerfestsetzungen streitig.

Die in den Streitjahren verheiratete Klägerin erzielte als Immobilienmaklerin in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben erzielte sie ab 1992 gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an der E. GbR und ab 1993 an der K. & F. Immobilien GbR. Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der Beteiligung an der E. GbR wurden mit dem Feststellungsbescheid vom 21. Juli 1994 für 1992 mit 0,00 DM, mit dem geänderten Feststellungsbescheid für 1993 vom 02. Januar 1997 mit minus 1.150,00 DM und mit dem geänderten Feststellungsbescheid für 1994 vom 02. Januar 1997 mit 5.063,00 DM festgestellt. Sonderbetriebsausgaben wurden in den vorliegenden Bescheiden nicht festgestellt.

Für die K. & F. GbR stellte der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. September 1995 für die Klägerin für das Jahr 1993 anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 3.800,00 DM und für das Jahr 1994 mit dem geänderten Bescheid vom 26. November 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 6.766,00 DM fest.

Der Kläger wurde in den Veranlagungszeiträumen 1991, 1993 und 1994 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit seinem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 30. August 2002 führte der Beklagte für das Jahr 1994 eine getrennte Veranlagung der Klägerin durch. Der Kläger erzielte nur im Veranlagungszeitraum 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 2.861,00 DM.

Nach der Einkommensteuererklärung vom 04. Mai 1993 setzte der Beklagte für den Veranlagungszeitraum 1991 am 03. Januar 1994 3.064,00 DM Einkommensteuer fest. Aufgrund eines Verlustrücktrags über 26.856,00 DM aus dem Jahr 1993 wurde die Einkommensteuer für 1991 mit dem Bescheid vom 19. März 1996 auf 0,00 DM herabgesetzt.

Für den Veranlagungszeitraum 1992 reichte die Klägerin keine S...

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