Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Herstellung eines Objekts i.S.d. § 2 EigZulG bei Aufnahme der Bauarbeiten vor Stellung des Bauantrags
Leitsatz (redaktionell)
Antrag auf Eigenheimzulage nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EigZulG: Wird mit der tatsächlichen Herstellung eines Objekts i.S.d. § 2 EigZulG - für das eine Baugenehmigung erforderlich ist - vor dem 27.10.1995 begonnen, der Bauantrag jedoch erst nach dem 31.12.1995 gestellt, kann durch den nachträglich gestellten Bauantrag nicht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erlangt werden. Denn stellt der Bauherr ein Objekt ohne die erforderliche Baugenehmigung her, gilt für den "Beginn der Herstellung" wieder der allgemeine Grundsatz, wonach der tatsächliche Baubeginn maßgebend ist.
Normenkette
EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 2
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten die Gewährung der Eigenheimzulage. Sie haben mit notariellem Vertrag vom ... neben weiteren Flächen das bebaute Grundstück in ..., ..., erworben. Ein Nachtrag vom ... änderte den Übergabetermin. Nutzen und Lasten des Objektes sollten nun mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Bewilligung der Fördergelder oder der auf die Erteilung der Fristausnahmegenehmigung folgt, spätestens jedoch am ... übergehen. Die Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am ...
Die Kläger bezogen das Grundstück im ..., indem sie zunächst einen Bauwagen als Unterkunft benutzten. Seit diesem Zeitpunkt wurden nach der dem Antrag auf Eigenheimzulage beiliegenden Auflistung Material gekauft und Handwerksleistungen in Auftrag gegeben.
Mit Zuwendungsbescheid vom ... gewährte der Landrat des Landkreises ... den Klägern eine Zuwendung nach den Richtlinien der Dorferneuerung vom 20. Dezember 1994 in Höhe von ... DM. Unter den zuwendungsfähigen Kosten sind Aufwendungen für Fenster und Dach aufgeführt. Das geförderte Vorhaben war nach den Nebenbestimmungen bis zum 30. September 1995 durchzuführen. Der Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) und die entsprechenden Originalbelege waren spätestens bis zum ... vorzulegen. Der Verwendungsnachweis der Kläger vom ... ging am ... bei dem Landrat des Landkreises ... ein. Sie gaben dort an, die Rechnungen der ... am 25. September und 26. Oktober 1995 bezahlt zu haben. Die Rechnung der ... (Fenster und Türen) sei am 26. Oktober 1995 bezahlt worden. Entsprechende Belege befinden sich in der Akte zum Zuwendungsbescheid 188/95 vom 15. August 1995.
Einem Schreiben des Liquidators der Tischlerei Martens kann entnommen werden, daß am 30. Oktober 1995 noch nicht mit dem Einbau der Fenster begonnen worden war.
Das Amt für Landwirtschaft ... bewilligte den Klägern auf ihren Antrag vom 27. Februar 1995 am 15. November 1995 Fördermittel zur Neueinrichtung eines bäuerlichen Familienbetriebes im Haupterwerb. Unter dem 08. März 1995 hatte das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem Kläger auf dessen Antrag insofern eine Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Kauf der Hoffläche, der Gebäude, Technik und Stallausrüstung erteilt.
Unter dem 22. März 1996 stellten die Kläger einen Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises ... wegen Nutzungsänderung und Umbau eines landwirtschaftlichen Mehrfamilienhauses, nachdem ihnen am 05. März 1996 eine Baueinstellungsverfügung zugegangen war. Die Baugenehmigung wurde ihnen am 06. Dezember 1996 erteilt.
Die Eigenheimzulage ab 1996 für die Herstellung eines Gebäudes beantragten die Kläger bei dem Beklagten am .... Mit Bescheid vom ... lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch der Kläger wies er mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück.
Die Kläger haben am ... Klage erhoben. Sie tragen vor, bei dem Erwerb des Hofgrundstückes habe sich das ursprüngliche bäuerliche Wohnhaus in einem unbewohnbaren Zustand befunden. Deshalb hätten sie dieses Haus nicht sofort bezogen. Da sie das Einfamilienhaus nicht lediglich renoviert, sondern eine generelle Umgestaltung einschließlich einer Nutzungsänderung vorgenommen hätten, sei ein Bauantrag erforderlich gewesen. Bei einem genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben komme es jedoch allein auf die Erteilung der Baugenehmigung an. Es habe sich nicht um einen Schwarzbau gehandelt. Sie, die Kläger, hätten im Dezember 1995 lediglich winterschützende Maßnahmen an dem Gebäude vorgenommen. Aufgrund der erheblichen Baufälligkeit sei es erforderlich gewesen, isolierende Maßnahmen und andere wasserabweisende Vorrichtungen am Dach und an den Außenwänden durchzuführen. Die Fenster seien aufgrund des Insolvenzverfahrens des Herrn ... sehr früh geliefert und bezahlt worden. Sie legten im Gerichtsverfahren eine Übersicht zu der Abfolge der Baumaßnahmen und Materialanlieferungen vor. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 07. Oktober 1999 Bezug genommen.
Die Dachkeramik (Dachziegel) sei am ... geliefert worden. Sie sei mit der Überweisung vom ... bezahlt worden. Darüberhinaus hätten sie, die...