rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzugsverbot für die über 15 Jahre durchgehend mit erheblichen Verlusten betriebene Vercharterung von sechs Segelyachten bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segeljachten ist anhand einer typisierenden Betrachtungsweise anzuwenden, wenn die Segeljachten ohne Gewinnerzielungsabsicht verchartert werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung); das gilt auch dann, wenn ein geschäftsmäßig eingerichteter Gewerbebetrieb unterhalten wird und nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Die Gewinnerzielungsabsicht ist für den Bereich der Umsatzsteuer eigenständig zu prüfen.
2. Kommt das Vorsteuerabzugsverbot zur Anwendung, unterliegen ihm alle auf die Segelyachten bezogenen Aufwendungen, auch wenn sie der Erzielung von Umsätzen mit Segelyachten dienen.
3. Werden aus der ohne schlüssiges Konzept betriebenen Vercharterung von insgesamt sechs Yachten über einen Zeitraum von 15 Jahren durchgehend hohe Verluste erzielt und keine Maßnahmen zur Reduzierung der Verluste ergriffen, so kann es auch dann an der Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn der Steuerpflichtige selbst weit entfernt vom Hafen wohnt, selber nur zweimal im Jahr segelt und hierzu über eine eigene pivate Yacht verfügt.
Normenkette
UStG 2005 § 15 Abs. 1a S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 84.814,00 Euro.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Aufwendungen für Segelyachten.
1.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft i. L. Sie wurde durch Vertrag vom 05.03.1997 gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin war die A GmbH. Kommanditisten waren seit dem Jahr 1999 die Eheleute B. Herr Dr. B war Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie und Inhaber einer Dialysepraxis in C; Frau B war in der Praxis angestellt. Dr. B verkaufte die Praxis zum 01.01.2013 und erzielte danach noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er verstarb am … Die Auflösung der Klägerin wurde am 08.02.2012 in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin vercharterte ab dem Jahr 1997 Segelyachten. Sie erwarb insgesamt sechs eigene Segelyachten, die sie ab 2003 bis 2013 wieder veräußerte. Nachdem die erste eigene Yacht 2003 wieder veräußert worden war, hatte die Klägerin in den Streitjahren zunächst noch fünf eigene Yachten. Diese Yachten wurden 2007, 2008, 2009, 2011 und 2013 veräußert. Eine weitere Yacht stand durchgehend im Privatvermögen des Dr. B.
Für die Streitjahre 2005 bis 2012 gab die Klägerin Umsatzsteuererklärungen ab, denen der Beklagte (das Finanzamt D) zunächst folgte. Die Klägerin machte in allen Streitjahren Vorsteuerabzugsbeträge geltend. Einige der zugrundeliegenden Rechnungen sind zu den Akten eingereicht worden. Es handelt sich um Rechnungen über
- • Lieferung eines Dieselmotors
- • Instandsetzungsarbeiten
- • Miete Bootsliegeplatz
- • Kosten des Winterlagers
- • Steuerberaterleistungen
- • Erstellung und Druck von Yachtcharter-Broschüren.
In der Zeit vom 15.11.2004 bis 21.02.2008 fand bei der Klägerin eine steuerliche Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 statt. Im Ergebnis der Betriebsprüfung vertrat der Beklagte zur Einkommensteuer die Auffassung, dass lediglich die Verluste bis einschließlich 2004 als Anlaufverluste anzuerkennen seien. Für die Jahre ab 2005 bedürfe es einer detaillierten Darstellung der Klägerin, wie ein Gesamtgewinn erzielt werden könne. Auf den Prüfungsbericht vom 22.02.2008 (Betriebsprüfungsakte Bl. 32) wird verwiesen.
In der Folge ergingen geänderte Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Außerdem ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre wie folgt: Bescheide vom 19.10.2011 für die Jahre 2005 bis 2009, ein Bescheid vom 13.03.2012 für 2010, ein Bescheid vom 04.03.2014 für 2011 und ein Bescheid vom 04.09.2014 für 2012. Mit den abgeänderten Bescheiden wurden die von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge insgesamt nicht anerkannt.
Die von der Klägerin erklärten und die vom Beklagten anerkannten Beträge ergeben sich aus der folgenden Auflistung:
|
von der Klägerin erklärt: |
vom Beklagten berücksichtigt: |
|
Umsatzsteuer |
Vorsteuer |
Umsatzsteuer |
Vorsteuer |
2005 |
17.178,50 |
13.684,21 |
17.178,50 |
– |
2006 |
18.125,28 |
13.775,27 |
18.125,28 |
– |
2007 |
28.730,73 |
15.441,69 |
28.730,73 |
– |
2008 |
23.382,54 |
12.388,39 |
23.382,54 |
– |
2009 |
Regelsteuersatz ermäßigter Steuersatz |
20.450,08 15,40 |
11.085,12 46,93 |
20.512,41 |
– |
2010 |
Regelsteuersatz ermäßigter Steuersatz |
7.690,06 |
8.911,13 47,03 |
7.690,06 |
– |
2011 |
Regelsteuersatz ermäßigter Steuersatz |
20.654,90 |
9.387,41 47,03 |
20.654,90 |
– |
2012 |
79,04 |
667,64 |
79,04 |
– |
In den Bescheiden hieß es jeweils zur Begründung: „Es handelt sich bei der Bootsvermietung ...