rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Gewinnermittlung für die Zeit vom 1.11.–31.12.90 und für das Jahr 1991

 

Tenor

Der ablehnende Bescheid vom 24. Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 1997 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt DM 1.215,00.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht für einen am 1. November 1990 eröffneten landwirtschaftlichen Betrieb die Erstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990 unter Berücksichtigung abschreibungsfähiger Zuckerrübenliefer- und Milchlieferungsrechte durch gesonderten Verwaltungsakt versagt hat.

Der Kläger war Mitglied der LPG …, aus der er zum 31. März 1991 ausschied. Er pachtete von dieser LPG zum 1. September 1991 bis zum 30. August 1992 insgesamt ca. 14 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Darüber hinaus erwarb er von der vorgenannten LPG durch Vertrag vom 18. Juni 1991 34 Kühe, durch Vertrag vom 28. Juni 1991 diverse Geräte zur Milchgewinnung sowie durch Vertrag vom 31. Juli 1992 verschiedene landwirtschaftliche Gerätschaften. Er erwarb ferner von der LPG (P) … durch Verträge vom 24. Juli und 9. August 1991 und zusammen mit Herrn … mit Kaufvertrag vom 7. Mai 1991 von der LPG (P) … weitere landwirtschaftliche Geräte.

Die Zuckerfabrik … übertrug dem Kläger bezogen auf eine Ackerfläche von 147,75 ha für das Zuckerwirtschaftsjahr 1990/1991 ein Lieferrecht von 594 dt. Die aus dem Kläger und dem Mitgesellschafter … bestehende GbR erhielt auf Antrag durch Bescheid des Amtes für Landwirtschaft vom 2. September 1991 mit Wirkung vom 3. April 1991 eine vorläufige Milch-Garantiemenge von 976.899 kg zugesprochen. Die LPG (T) … produzierte bis zum Frühjahr 1991 Milch und bewirtschaftete bis zur Ernte 1991 ihre Flächen selbst.

Das Wirtschaftsjahr des bilanzierenden Klägers entsprach dem Kalenderjahr. Auf den Tag der Betriebseröffnung zum 1. November 1990 erstellte er zunächst eine Eröffnungsbilanz, in der weder das Zuckerrübenliefer- noch das Milchlieferungsrecht aktiviert waren.

Mit Bescheid vom 25. September 1992 setzte das Finanzamt die Steuerrate 1990 auf 0 DM fest, den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 (§ 57 Abs. 4 EStG) wies der Beklagte nach einem undatierten Feststellungsbescheid mit 522,– DM aus. Unter Berücksichtigung des Verlustvortrages aus dem Jahre 1990 berechnete der Beklagte aufgrund eines geänderten Bescheides vom 21. April 1995 eine Einkommensteuer 1991 von 245,– DM.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 überreichte der Kläger dem Finanzamt eine berichtigte Gewinnermittlung seines landwirtschaftlichen Betriebes für das Rumpfjahr vom 1. November bis 31. Dezember 1990 und das Wirtschaftsjahr 1991 unter Berufung auf § 36 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 D-Mark-Bilanzgesetz 1990 (DMBilG). Hierbei ermittelte er auf den 1. Juli 1990 Wertansätze für das Zuckerrübenlieferrecht mit 14.850,– DM und für das Milchlieferungsrecht mit 317.492,18 DM. Aufgrund von Abschreibungen für 15 Jahre berechnete er für das Rumpfwirtschaftsjahr 1990 einen berichtigten Verlust von 4.214,69 DM und für 1991 von 10.462,42 DM (vgl. wegen der Einzelheiten das Schreiben vom 12. Februar 1996, Bl. 29 ff Beiakte 2).

Mit Bescheid vom 24. Mai 1996 lehnte der Beklagte den „Antrag auf Änderung der Gewinnermittlung vom 12. Februar 1996” ab und versah diese Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Einspruch) (Bl. 41, 42 Beiakte 2).

Auf die Einsprüche des Klägers erließ der Beklagte eine zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 1997 (Bl. 72 ff Beiakte 2), in der er den Streitgegenstand als „Ablehnung des Antrages auf Berichtigung der Gewinnermittlung für die Wirtschaftsjahre 1.1.–31.12.1990 und 1.1.–31.12.1991” bezeichnete. Er vertritt darin die Auffassung, daß das Zuckerrübenlieferrecht dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen sei und daß die Milchquote nicht gehandelt werden könne, sie sei im übrigen erst zum 1. April 1991 entstanden. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor:

Nach § 44 Abs. 3 LwAnpG sei die LPG (T) … verpflichtet gewesen, einen Anteil ihrer Milchreferenzmenge zu übertragen. Ebenso habe nach § 44 Abs. 4 LwAnpG gegenüber der LPG (P) … ein Anspruch des Klägers auf Übertragung eines Anteiles an den Zuckerrübenlieferrechten bestanden. Diese Lieferrechte stellten einen erheblichen Nutzen für seinen Betrieb dar, der mit dem Verkehrswert zu schätzen und gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 DMBilG aktiviert werden könne. Obwohl das Unternehmen des Klägers erst am 1. November 1990 eröffnet worden sei, habe er nach § 1 Abs. 5 DMBilG mit entsprechenden st...

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