Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung. Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich, d.h. um mindestens 25 % unterschreitet.
2. Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist nicht auf die ortsübliche Auslastung der in diesem Ort insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2015 sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verluste in Höhe von 9.104,00 EUR zu berücksichtigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 2.585,00 EUR.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung anzuerkennen sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2013 erklärten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. -9.104,00 EUR aus der Vermietung einer Ferienwohnung. Die Ferienwohnung befindet sich im selbstgenutzten Haus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 200 m², wovon 155 m² auf den selbstgenutzten Teil und 65 m² auf die Ferienwohnung entfallen. Die Ferienwohnung wurde in den Jahren 2006 bis 2015 wie folgt vermietet:
Jahr |
Tage |
2005 |
61 |
2006 |
77 |
2007 |
81 |
2008 |
13 |
2009 |
82 |
2010 |
86 |
2011 |
92 |
2012 |
66 |
2013 |
75 |
2014 |
124 |
2015 |
104 |
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht an und setzte mit Bescheid vom 25. Juni 2014 die Einkommensteuer auf 9.407,00 EUR fest.
Dagegen richtete sich der am 30. Juni 2014 beim Finanzamt eingegangene Einspruch.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2015 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass die Kläger zwar eine ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung nachgewiesen hätten. So böten sie die Ferienwohnung über Vermittler an und es stünde ihnen genügend Wohnfläche für die Unterbringung von eigenen Gästen zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des BFH sei dennoch die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshemmnisse gegeben seien – erheblich, d. h. mindestens um 25 % unterschreitet.
Im Streitfall sei die ortsübliche Vermietungszeit unterschritten. Nach den Erhebungen des statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern habe die durchschnittliche Auslastung der Stadt A 35,5 % (alle Unterkünfte) betragen. Für die Region Vorpommern/Rügen läge sie bei 29,3 % (alle Unterkünfte) und bei 23,6 % (nur Ferienunterkünfte und Campingplätze). Dies ergebe ins Verhältnis gesetzt eine durchschnittliche Vermietung von 104 Tagen für die Stadt A für das Jahr 2013.
Die von den Klägern vorgelegte Statistik der Stadt A sage lediglich aus, dass es im Jahr 2013 226.520 Übernachtungen bei 2.800 Betten gegeben habe. Diese Statistik enthalte jedoch nur die Gesamtzahl der Übernachtungen und unterscheide nicht zwischen Hotels und Pensionen sowie Ferienwohnungen. Auffällig sei zudem, dass sich in den Jahren 2010 bis 2014 die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betten nicht geändert habe, obwohl diese einer gewissen Schwankung zum Beispiel durch Neubau, Schließung, Renovierung etc. unterlägen. Demgegenüber seien die statistisch ermittelten Zahlen genauer. Sie berücksichtigten die Veränderungen im Bettenbestand und differenzierten zwischen den einzelnen Übernachtungsarten sowie Orten.
Somit sei davon auszugehen, dass die Zahlen der Stadt A aufgrund der vorstehend angeführten Ungenauigkeiten nicht geeignet seien, um die durchschnittlichen Vermietungstage bei Ferienwohnungen in der Stadt A zu ermitteln. Lege man die Zahlen des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zugrunde, so ergebe sich für die Kläger nur eine Auslastung von 72,12 % (75 Tage/104 Tage) gegenüber den ortsüblichen Vermietungszeiten. Damit würden 75 % der ortsüblichen Auslastung nicht erreicht.
In d...