Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Übernahme künftiger Erschließungskosten als grunderwerbsteuerpflichtiges Entgelt für den Grundstückserwerb. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches („unerschlossen”) zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem Veräußerer dessen auf einem Erschließungs- und Ablösungsvertrag i. S. des § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB mit der Gemeinde beruhende Verpflichtung, für die durch die Gemeinde vorzunehmende zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, und tritt der Erwerber nicht in den mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag ein, sondern bleibt der Veräußerer weiterhin Vertragspartner der Gemeinde, so gehört der vom Erwerber übernommene, erst später bei Abschluss der Erschließung fällig werdende Erschließungsbeitrag zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Normenkette
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt …
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Erschließungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 06. März 1998 ein 610 qm großes unbebautes Grundstück (Grundbuch von …, Blatt …, Flur …, Flurstück … Gemarkung …, Lage …) von den Eheleuten … zum Kaufpreis von …
Gemäß § 2 des Kaufvertrages wurde das Grundstück „unerschlossen” verkauft. Der Besitz wurde gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrages am Beurkundungstag übergeben. In § 7 Abs. 4 des Vertrages hieß es:
„Alle Erschließungsmaßnahmen gem. Erschließungsvertrag vom 01.11.97 bis zur Höhe von … trägt Käufer. Eine Kopie des Erschließungsvertrages wird dem Vertrag als Anlage beigefügt.”
In § 8 des Kaufvertrages wurden die Auflassung und die Auflassungsvormerkung vereinbart, bewilligt und beantragt.
Den „Erschließungsvertrag” vom 01. November 1997, auf den in § 7 Abs. 4 des Kaufvertrages Bezug genommen wurde, hatten die Verkäufer des Grundstücks, Eheleute …, mit der Gemeinde … geschlossen. Gegenstand des Vertrages war die Erschließung des Baugebietes „…”, wie es im Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde … vorgesehen ist (§ 1 des Erschließungsvertrages). In § 2 verpflichteten sich die Gemeinde oder der Erschließungsträger, auf ihre Kosten die technische Durchführungsplanung, Vermessung und Herstellung, insbesondere aller für die Versorgung, Nutzung und Entsorgung der Grundstücke erforderlichen Erschließungsanlagen zu übernehmen (Straßen, Wege, Plätze, Straßenbeleuchtung, Elektroerschließung, Wasser- und Abwassererschließung). Gemäß § 3 des Erschließungsvertrages übernahm der Grundstückseigentümer die anteiligen Erschließungskosten für sein Grundstück.
In § 4 des Erschließungsvertrages war vereinbart:
„(1) Die Bereitstellung der Grundstücke für die Erschließungsarbeiten erfolgt unentgeltlich und unwiderruflich.
(2) Der Eigentümer wird diese Zustimmung im Falle der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung oder anderer Rechtsänderungen an seine Vertragspartner unverändert weitergeben, so dass diese uneingeschränkt aus diesem Vertrag verpflichtet sind. Dies gilt auch für jede weitere vertragliche Weitergabe. …”
In § 6 des Erschließungsvertrages hieß es:
„(1) Der Eigentümer wird den anteiligen Erschließungsaufwand (Baukosten, Regiekosten und Kapitaldienst) zahlen, die mit vorläufig …/qm angenommen werden, so dass sich bei einer Grundstücksgröße von 610 qm folgender Betrag ergibt: …. Als vereinbart gilt: Der Betrag von …/qm ist ein Maximalbetrag, der nicht überschritten werden darf.
(2) Der Eigentümer wird den anteiligen Erschließungsaufwand 4 Wochen, nachdem die Gemeinde oder der Erschließungsträger die Beendigung der Erschließungsmaßnahme schriftlich angezeigt haben, an die Gemeinde zahlen. ….”
Der Beklagte setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 23. Oktober 1998 die Grunderwerbsteuer zunächst auf … fest. Er ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von … aus.
Das Grundstück wurde in der Zeit vom 15. April 1998 bis zum 15. November 1999 erstmals erschlossen.
Unter dem 01. Februar 2000 forderte das Amt … von den Verkäufern gemäß dem Erschließungsvertrag vom 01. November 1997 die Zahlung eines Abschlages in Höhe von … auf den Erschließungskostenbeitrag. Die Klägerin beglich diesen Betrag.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 änderte der Beklagte den Bescheid vom 23. Oktober 1998 und setze die Grunderwerbsteuer in Höhe von … fest. Er ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von … aus (Kaufpreis … zuzüglich Erschließungskostenbeitrag von …).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24. Mai 2000 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe das Grundstück unerschlossen gekauft. Die Erschließungskosten seien ihr nicht ...