rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von GmbH-Anteilen an den Hauptbeteiligten bei Unterbeteiligung Familienangehöriger. Klagebefugnis der Unterbeteiligten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Unterbeteiligungsgesellschaft als reine Innengesellschaft ohne gemeinsames Gesellschaftsvermögen ist im Finanzrechtsstreit nicht beteiligtenfähig.
2. Die Unterbeteiligungsgesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB, deren gemeinsamer Zweck in der Nutzung der Hauptbeteiligung zu sehen ist.
3. An GmbH-Anteilen unterbeteiligte Familienangehörige (im Streitfall die minderjährigen Kinder des Hauptbeteiligten) erlangen kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen, wenn der Unterbeteiligungsvertrag nicht sicherstellt, dass der Hauptbeteiligte die Interessen der Unterbeteiligten bei der Ausübung seines Stimmrechts wahrnimmt und die Unterbeteiligten ihre Interessen im Konfliktfall wirksam durchsetzen können. Die GmbH-Anteile und die daraus erzielten Erträge sind in diesem Fall allein dem Hauptbeteiligten zuzurechnen.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 705; HGB § 230; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 1990 § 20 Abs. 1, 2a S. 2, § 12 Nr. 2; EStG 1997 § 20 Abs. 1, 2a S. 2, § 12 Nr. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 17.261,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen.
Der Kläger gründete zusammen mit zwei anderen Gesellschaftern mit Gesellschaftsvertrag vom 21.09.1990 die S-GmbH. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000,00 DM. Davon übernahmen der Kläger 30.000,00 DM und seine beiden Mitgesellschafter jeweils 10.000,00 DM. Nach § 7 Nr. 7 des GmbH-Vertrages bedürfen Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich einer 2/3-Mehrheit, nach § 7 Nr. 8 des GmbH-Vertrages beschließt die Gesellschafterversammlung über die Höhe des auszuschüttenden Gewinns und der zu bildenden Rücklagen. Bestimmungen zur Berechnung eines Abfindungs- oder Auseinandersetzungsguthabens enthält der GmbH-Vertrag nicht. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 20 – 26 der Dauerbelegakten zur Körperschaftsteuer der S-GmbH verwiesen.
Unter dem 24.02.1992 beschloss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der GmbH, das Stammkapital der Gesellschaft von 50.000,00 DM auf 100.000,00 DM zu erhöhen. Die Stammeinlage des Klägers betrug nunmehr 60.000,00 DM, diejenige der beiden anderen Gesellschafter jeweils 20.000,00 DM. Ferner beschloss die Gesellschafterversammlung, den Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ergänzen, dass der Abschluss von Unterbeteiligungsverträgen mit Familienangehörigen gestattet werden sollte.
Am selben Tag schloss der Kläger einen „Unterbeteiligungsvertrag” mit seinen drei Kindern, dem am … geborenen M. S., dem ebenfalls am … geborenen K. S. und dem am … geborenen L. S. Der Vertrag wurde notariell beurkundet. Die Kinder waren vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, den Kläger und dessen Ehefrau.
Nach dem Inhalt des Unterbeteiligungsvertrages erhielten die Kinder des Klägers mit Wirkung ab 01.01.1992 je eine Unterbeteiligung in Höhe von jeweils nominal 10.000,00 DM an dem GmbH-Anteil des Klägers von nominal 60.000,00 DM.
Nach § 1 S. 3 des Unterbeteiligungsvertrages (UBV) bezieht sich die Unterbeteiligung „sowohl auf das Vermögen der Gesellschaft (also auch auf einen mit dem vorbezeichneten Gesellschaftsanteil verbundenen Anteil an einem evtl. vorhandenen Reservekapital oder Rücklagenkonto) als auch auf den Ertrag der Gesellschaft (Gewinn- und Verlustbeteiligung)”.
In § 2 UBV wird klargestellt, dass die rechtlichen Wirkungen der Unterbeteiligung nur schuldrechtlich im Verhältnis zwischen dem Hauptbeteiligen (dem Kläger) und den Unterbeteiligten bestehen und es sich bürgerlich-rechtlich nur um eine sog. Innengesellschaft handelt. Weiter heißt es in § 2 UBV wörtlich:
Insbesondere ist der Erschienene zu 1. (der Kläger) auch berechtigt, Änderungen bezüglich des Gesellschaftsvertrages der Firma zu vereinbaren und jegliche sonstigen geschäftlichen Maßnahmen bezüglich der Firma und ihres Gesellschafterkreises nach seinem Gutdünken zu treffen, selbst wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Unterbeteiligung ergeben.
§ 3 UBV regelt die Ergebnisverteilung. Danach sind die Unterbeteiligten am Gewinn und Verlust, der auf den GmbH-Anteil des Klägers entfällt, jeweils mit 50 % unterbeteiligt. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Unterbeteiligten an die Feststellung des Jahresabschlusses durch die nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH dafür zuständigen Organe gebunden sind. Schüttet die GmbH Gewinn aus, so hat der Kläger den auf die Unterbeteiligten entfallenden Anteile „sofort an diese weiterzuleiten”. Solange die Unterbeteiligten minderjährig sind, sind die aus der Unterbeteiligung fließenden Einnahmen...