Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer. Aufhebung eines Kaufvertrags verbunden mit der Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau des ursprünglichen Erwerbers
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Grundstückskaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung aufgehoben, dass das Grundstück an die Ehefrau des ursprünglichen Erwerbers übereignet wird, so unterliegt der Erwerb durch die Ehefrau auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegen den Ehemann aufgrund des ursprünglich beurkundeten Erwerbs mangels steuerwirksamer Rückgängigmachung nicht wie von ihm beantragt aufgehoben wird.
Normenkette
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 8.750,00 EUR.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorliegen.
Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 11. September 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin das Grundstück in … zum Kaufpreis von 250.000,00 EUR. Wegen dieses Erwerbsvorganges setzte der Beklagte gegen den Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 08. Dezember 2006 Grunderwerbsteuer i. H. v. 8.750,00 EUR fest.
Unter Vorlage des Vertrages vom 23. März 2007 zeigte der Ehemann der Klägerin die Aufhebung des Kaufvertrages vom 11. September 2006 an und beantragte gleichzeitig die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vom 08. Dezember 2006 aufzuheben. In derselben Urkunde wurde ein weiterer Kaufvertrag beurkundet, durch den dasselbe Grundstück … von der Klägerin erworben wurde. In Teil A der Aufhebung des Kaufvertrages heißt es unter § 1 Nr. 5 wörtlich:
„Der Verkäufer und der Käufer heben den in Pkt. 1 genannten Kaufvertrag auf. Sie heben ferner die in dem Kaufvertrag … erklärte Auflassung auf. Erteilte Vollmachten werden widerrufen. Der Käufer bewilligt und alle Beteiligten beantragen die Löschung der im Kaufvertrag bewilligten Auflassungsvormerkung Zug um Zug mit Eintragung der Frau … als Eigentümer im Grundbuch gemäß Teil B dieser Urkunde.
Die vorbezeichnete Aufhebung des Kaufvertrages erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der … als Eigentümer des in Teil B § 1 näher bezeichneten Grundstückes im Grundbuch und sofern dort lediglich das in Teil B § 1 näher bezeichnete Recht in Abteilung III Lfd.-Nr. 1 eingetragen ist ….
6. Die Kosten dieses Aufhebungsvertrages und seines Vollzuges im Grundbuch trägt … allein.
7. Der Käufer beantragt, die für den unter Pkt. 1 genannten Grundstückskaufvertrag evtl. erfolgte Festsetzung der Grunderwerbsteuer aufzuheben, die erhobene Grundsteuer zu erstatten und auf sein Konto, welches noch mitgeteilt wird, zu überweisen”.
In Teil B des Kaufvertrages heißt es unter § 7 Besitzübergabe: „Die Besitzübergabe ist bereits am 23.12.2006 erfolgt.”
Wegen dieses Erwerbsvorganges wurde gegen die Klägerin mit Bescheid vom 21. Mai 2007 Grunderwerbsteuer i. H. v. 8.750,00 EUR festgesetzt.
Den Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Aufhebung der auf den „Ersterwerb” bezogenen Grunderwerbsteuer wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2007 zurück. Der am 06. Juni 2007 gegen den Ablehnungsbescheid eingegangene Einspruch des Ehemannes blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aus Sicht des Beklagten nicht vorlagen. Zwar sei der Kaufvertrag mit dem Ehemann aufgehoben worden, das Grundstück jedoch gleichzeitig an seine Ehefrau (die Klägerin) veräußert worden. Durch den Aufhebungsvertrag habe der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsposition nicht vollständig zurückerlangt. Er habe weder das Grundstück zurückerhalten, noch habe er den bereits empfangenen Kaufpreis zurückgezahlt. Lt. Vertrag vom 23. März 2007 sei das Grundstück bereits am 23. Dezember 2006 an den Ehemann übergeben worden und eine Rückgabe des Besitzes sollte lt. Aufhebungsvertrag nicht erfolgen. Auch sei der Kaufpreis bereits vollständig entrichtet worden und werde vom Verkäufer nicht zurückgezahlt. Die bestehende Auflassungsvormerkung sowie die für den Ehemann eingetragene Grundschuld sei nicht gelöscht worden.
Auch die Klägerin legte gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 21. Mai 2007 über Grunderwerbsteuer Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihr Ehemann sei wegen des vorausgegangenen Erwerbs vom 11. September 2006 auf Zahlung der Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen worden und habe Zahlung geleistet. Der Antrag des Ehemannes auf Aufhebung der auf den Ersterwerb bezogenen Grunderwerbsteuer sei vom Finanzamt zurückgewiesen worden. Im Streitfall habe wirtschaftlich nur ein einziger Erwerbsvorgang stattgefunden. Entweder, man folge der Auffassung des Finanzamtes, wonach die Rückgängigmachung des ursprünglich mit ihrem Ehemann geschloss...