rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine doppelte Haushaltsführung bei Erwerb einer Immobilie in den neuen Ländern durch ein vor 1990 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik ausgereistes Ehepaar bei anschließender Beibehaltung des Hauptwohnsitzes der Ehefrau in den alten Bundesländern
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein Ehepaar vor der Wiedervereinigung nach Stellung eines Ausreiseantrags aus der ehemaligen DDR in die alten Bundesländer umgezogen, arbeiteten beide Ehegatten seither in den alten Bundesländern und haben die Ehegatten 1998 ein Haus in der Nähe ihres früheren Wohnortes in den neuen Bundesländern erworben, so kann der seither mit Hauptwohnsitz in den neuen Ländern gemeldete Ehemann keine Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen, wenn auch nach 1998 die Wohnung in den alten Bundesländern nach Überzeugung des Gerichts der Haupthaushalt der Eheleute geblieben ist.
2. Dafür spricht u. a., dass die Ehefrau auch nach dem Erwerb der Immobilie in den neuen Bundesländern weiter mit Hauptwohnsitz in den alten Bundesländern gemeldet war, dass die Ehegatten im Streitjahr die Mehrzahl der Wochenenden einschließlich der Weihnachtszeit in den alten Ländern verbracht haben und dass die Ehefrau auch nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit mit ihrem Hauptwohnsitz in den alten Ländern gemeldet war.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 3.540,19 EUR.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung.
Die Kläger, die miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, stellten im Dezember 1988/Januar 1989 einen Ausreiseantrag und erhielten am 02. November 1989 die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR. Sie zogen daraufhin von ihrem Wohnort Neubrandenburg in die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem beide Kläger beim Landkreis Segeberg eine Anstellung gefunden hatten, nahmen sie in Bad Segeberg ihren Wohnsitz.
Im Jahr 1998 haben die Kläger das mit einem Wirtschaftsgebäude bebaute Grundstück mit der postalischen Anschrift N. C. in W. erworben. Die Entfernung von W. nach N. beträgt ca. km. Darüber hinaus waren sie im Streitjahr weiterhin Mieter einer in B. S. gelegenen 85 qm grossen Wohnung.
Am 06. März 2002 ging die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2001 beim Finanzamt W. ein. Die Kläger gaben auf Seite 1 des Mantelbogens für den Kläger die Anschrift „N. C. in W.” und für die Klägerin
„T Straße in B. S.” an.
In der Anlage N. gab der Kläger als Beschäftigungsort B. S. an und machte zunächst Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt … DM geltend. Diese Summe setzte sich aus 18 Fahrten mit einer einfachen Entfernung von … km zusammen (= 260 * 18* 0,80). Zur Begründung führte der Kläger an, im Dezember 1998 den Hauptwohnsitz in der in W. belegenen Immobilie genommen zu haben. Dadurch sei W. zum Heimatort und Familienwohnsitz geworden. Beide Söhne wohnten in bzw. in der Nähe von N.. Die Wohnung in B. S. sei aus beruflichen Gründen angemietet und stelle eine Zweitwohnung dar.
Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung wies der Kläger darauf hin, dass mit der endgültigen Regelung der doppelten Haushaltsführung eine Regelung der Arbeitnehmersparzulage für die Jahre 1999 und 2000 erforderlich sei.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 18. Februar 2003 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ab. Gegen den Bescheid legten die Kläger am 14. März 2003 Einspruch ein. Der Kläger machte ergänzend zur Einkommensteuererklärung folgende Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend:
1. Miete und Nebenkosten am Arbeitsort 12* … EUR … EUR
2. Garagenmiete 12 * … EUR … EUR
3. GEZ 2001 … EUR
4. Grundgebühr Telefon 12* … EUR … EUR
5. Jahresabrechnung Elektro (04.12.2001) … EUR
6. Rollo … EUR
7. Liege … EUR
8. Ventil … EUR
Summe … EUR.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 änderte der Beklagte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO. Der Bescheid war nunmehr vorläufig im Hinblick auf bestimmte vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren, die festgesetzte Steuer blieb jedoch unverändert.
Das Einspruchsverfahren der Kläger ruhte zunächst, um die Entscheidung des Finanzgerichtes Mecklenburg-Vorpommern in der Streitsache des Klägers bzgl. der Anerkennung der Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung für die Streitjahre 1999 und 2000 abzuwarten. Nachdem das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 26. April 2006 die Klage abgewiesen hatte (Az.: 1 K 706/02), wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2007 den Einspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Kläger hätten ihre...