rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung eines zur Vermietung bestimmten Geschäftsgrundstücks vor Beginn der Vermietung an den Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Überlässt die Ehefrau ein zur steuerpflichtigen Vermietung bestimmtes, dem Unternehmen durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für die Baukosten zugeordnetes Geschäftsbäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung, aber vor Beginn der Vermietung unentgeltlich ihrem Ehemann zur Nutzung, vermietet dieser das Grundstück anschließend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und wird ihm das Grundstück später übereignet, so hat bereits die unentgeltliche Nutzungsüberlassung zu einer Aufgabe der Absicht der steuerpflichtigen Vermietung, zur Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit der Ehefrau und zur Entnahme des Grundstücks aus ihrem Betriebsvermögen geführt, so dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen ist.
2. Die Nutzungsüberlassung ist nicht als Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG anzusehen, mit der Folge, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht durchzuführen wäre, wenn die Ehefrau noch kein Vermietungsunternehmen unterhalten hat und lediglich die Absicht bestand, das Grundstück steuerpflichtig zu vermieten, diese Absicht aber von der Klägerin nicht umgesetzt worden ist.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a Sätze 1-2, § 15a Abs. 1, 4, 6 S. 1, § 4 Nr. 12, § 9 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 17.644,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorliegen.
Mit Vereinbarung vom 6. März 1997 erwarb die Klägerin eine in G im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet G-West” belegene unbebaute und unvermessene Teilfläche mit einer Größe von 3.500 qm (spätere Bezeichnung: Gemarkung G Flur 15 Flurstücke 8/30 und 9/28). Die Klägerin errichtete auf dem Grundstück eine Büro- und Werkhalle. Ausweislich einer Fertigstellungsanzeige an den Landkreis L vom 17. Juli 1997 wurde die Baumaßnahme am 16. Juli 1997 fertiggestellt. In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 1997 wurde der 31.12.1997 als Fertigstellungszeitpunkt benannt.
Die Klägerin beabsichtigte, das bebaute Grundstück an die Schüttguttransport B GmbH zu vermieten. Gegenstand des Unternehmens der GmbH sind Schüttguttransporte aller Art sowie der Kauf und Verkauf von Mineralstoffen. Von den Anteilen an der Gesellschaft hielten im Streitjahr Alfred B, der Ehemann der Klägerin, 40.000,00 DM und Frank B, der Sohn der Klägerin, 10.000,00 DM. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war Alfred B. Das Bauvorhaben wurde unter anderem mit Darlehensmitteln der GmbH finanziert, die diese ihrem Gesellschafter Alfred B mit Vertrag vom 5. Januar 1998 gewährt hatte. Die diesbezüglichen Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sind nicht bekannt. Die Klägerin machte die Zinszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärte sie nicht.
Aus den Eingangsrechnungen machte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1997 vom 5. März 1999 Vorsteuern in Höhe von 34.509,00 DM geltend. Umsätze erklärte sie nicht. Der Beklagte stimmte der Berechnung mit seiner Mitteilung vom 23. März 1999 zu und zahlte den Betrag an die Klägerin aus.
Zu einer Vermietung an die GmbH durch die Klägerin kam es nicht. Am 5. Januar 1998 schloss Alfred B als Verpächter mit der GmbH als Pächterin einen „Pachtvertrag” über das Grundstück der Klägerin. In der Vorbemerkung zu dem Vertrag heißt es:
„Der Verpächter ist wirtschaftlicher und zukünftig auch rechtlicher Eigentümer des von der Pächterin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes genutzten Grundstücks”. Nach Ziff. 2 des Vertrages hatte der Mietvertrag am 1. Januar 1998 begonnen. Die monatliche Pacht sollte 2.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer betragen (Ziff. 3 des Vertrages) und zunächst gegen das dem Alfred B durch die GmbH gewährte Darlehen verrechnet werden. Das Mietverhältnis wurde steuerlich anerkannt.
Am 10. August 1998 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen notariellen Vertrag über eine „ehebedingte unbenannte Zuwendung”. Danach wendete die Klägerin ihrem Ehemann das mit dem Betriebsgebäude der Firma B bebaute Grundstück gegen die Übertragung eines unbebauten und eines bebauten Grundstücks in Ludwigslust zu. Der Besitzübergang sollte sofort erfolgen und „zur Herstellung einer zweckmäßigen ehelichen Vermögensordnung und zur Vornahme der Erbfolge …” dienen.
Nach einer Betriebsprüfung bei dem Ehemann der Klägerin kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass durch die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks an ihren Ehemann eine Nutzungsänderung eingetreten sei, weil die Klägerin von einer durch Option na...