rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1994 und Körperschaftsteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 275.135,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von der Stadt … und diversen umliegenden Gemeinden zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Jahre 1992 errichtet wurde.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1995 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug zum Schluß des Veranlagungsjahres 1993 auf … DM fest.

Der Kläger reichte mit Datum vom 08. Oktober 1996 für 1994 eine Körperschaftsteuererklärung ein, aus der sich ein zu versteuerndes Einkommen von ./. … DM ergibt. Den Verlust errechnete er aus einem Gewinn des Bereiches Wasserversorgung in Höhe von … DM und einem Verlust des Bereiches Abwasserbeseitigung in Höhe von … DM.

Der Beklagte legte bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer nur den Gewinn, der auf den Bereich Wasserversorgung entfiel, zugrunde und setzte mit Bescheiden vom 26. November 1996 die Körperschaftsteuer für 1994 auf … DM, das Einkommen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG auf … DM und den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 1994 auf … DM fest.

Der Kläger hat am 27. Dezember 1996 Klage erhoben. Nachdem dem Beklagten die Klageschrift am 21. Januar 1997 zugestellt worden war, stimmte er am 07. Februar 1997 der Sprungklage zu.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im wesentlichen aus, bei seinem Betrieb handele es sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Zwischen dem Betrieb der Wasserversorgung und dem Betrieb der Abwasserbeseitigung bestehe nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine enge wechselseitige technische und wirtschaftliche Verflechtung. Er sei daher mit seinem gesamten Betrieb körperschaftsteuerpflichtig. Bei dem Betrieb der Abwasserbeseitigung handele es sich nicht um einen Betrieb, der überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt diene. Diese werde durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts „eigentümlich und vorbehalten” seien. Es sei gesicherte Rechtsprechung, daß eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübte Tätigkeit dann nicht mehr hoheitlich sei, wenn diese Aufgabe auch von Personen des privaten Rechts ausgeübt werden könne und die juristische Person des öffentlichen Rechts dadurch – sei es auch ungewollt – in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen trete.

Aus dem Wasserhaushaltsgesetz lasse sich nicht herleiten, daß die Durchführung der Abwasserentsorgung hoheitlich sei. Nach dem Landeswassergesetz M-V obliege die Abwasserbeseitigung den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen worden sei. Da die Abwasserentsorgung in Mecklenburg-Vorpommern fremden Dritten überlassen werden könne, sei sie nicht als hoheitliche Tätigkeit einzuordnen.

Die Bestimmungen des LWaG M-V gäben nichts dafür her zu erklären, weshalb die Abwasserbeseitigung hoheitlich sein solle, die Wasserversorgung dagegen nicht.

Er, der Kläger, habe nach Art. 4 Abs. 5 der Sechsten EG-Richtlinie als (Umsatz-)Steuerpflichtiger zu gelten, da er im Wettbewerb mit Unternehmen privater Rechtsform stehe. Zwar sei es richtig, daß es auf der verpflichtungsebene der Gemeinden als originär Verpflichteten keinen Wettbewerb gäbe. Gleichwohl existiere ein Wettbewerb auf der Durchführungsebene, da die Abwasserentsorgung entweder durch einen Regiebetrieb bzw. durch einen Eigenbetrieb oder durch einen Zweckverband erledigt werden könne, wobei ggf. der Zweckverband Wettbewerbsvorteile habe, da die Betriebsgröße optimaler sei.

In der Bundesrepublik Deutschland werde die Abwasserentsorgung überwiegend von Unternehmern des privaten Rechts durchgeführt.

Der Kläger beantragt,

abweichend von den Bescheiden über die Köperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer vom 26.11.1996 für 1994 das Einkommen auf ./. … DM und den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1994 auf … DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er legt dar, die Veranlagung des Abwasserbetriebes sei abgelehnt worden, da es sich insoweit nicht um einen Betrieb gewerblicher Art handele. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Abwasserbeseitigung sei als Ausübung der öffentlichen Gewalt und damit als eine hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Ein Wettbewerb zu privaten Anbietern sei ausgeschlossen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und drei Hefter des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Körperschaftsteuerakte, Vertragsakte sowie Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakte) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Sprungklage auch ohne Vorverfah...

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