Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung. Einkommensteuer 1991
Leitsatz (redaktionell)
Die verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft verbunden mit der Verschmelzung dieser Gesellschaft in eine AG kann rechtsmißbräuchlich gem. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge sein, dass die verdeckte Einlage den Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG (in der vor 1992 geltenden Fassung) erfüllt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3; AO § 42 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (ASt) war Gesellschafter der zum Konzern der C. – AG (AG) gehörenden Gesellschaft C. (Vertriebs-GmbH) mit einem Anteil von 240.000 DM (entspricht 24 % des Stammkapitals). Neben der unmittelbaren Beteiligung hielt der ASt 4.192 Aktien (entspricht einem Anteil von 2,19 %) an der AG, die wiederum mit 51 % an der Vertriebs-GmbH beteiligt war.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.12.1991 legte der ASt im Rahmen der Umstrukturierung des Konzerns die Anteile an der Vertriebs-GmbH verdeckt in die an demselben Tag gegründete C. GmbH (Beteiligungs-GmbH) ein. Am Stammkapital der Beteiligungs-GmbH von … DM war der ASt mit einer Einlage von 5.000 DM beteiligt. Durch Vertrag vom 26.2.1992 wurde die Beteiligungs-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten rückwirkend zum 30.12.1991 in die AG verschmolzen. Von den dabei insgesamt … neu ausgegebenen Aktien erhielt der ASt 2.282 Stück.
Bei einer Betriebsprüfung bei der AG vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die verdeckte Einlage, verbunden mit der rückwirkenden Verschmelzung der Beteiligungs-GmbH, als Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO anzusehen sei. Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) schloss sich dieser Auffassung an. Das FA ging davon aus, dass die Übertragung der Anteile auf die AG bereits 1991 gegen Gewährung neuer Anteile erfolgt sei. Es handle sich somit um einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang, da der ASt neben seiner unmittelbaren Beteiligung an der Vertriebs-GmbH über seine Anteile an der AG mittelbar mit 1,1 % und somit insgesamt mit 25,119 % wesentlich i. S. des § 17 EStG beteiligt gewesen sei. Im gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 vom 21.10.1996 setzte das FA einen Veräußerungsgewinn von 1.040.000 DM an (Veräußerungserlös – Wert der Aktien lt. Gutachten – 1.280.000 DM abzüglich Anschaffungskosten 240.000 DM = 1.040.000 DM).
Der ASt wandte sich hiergegen mit Einspruch vom 8.11.1996. Die danach ergangenen weiteren Änderungsbescheide gemäß § 10 d EStG vom 30.1.1998 und gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO vom 24.6.1994 wurden Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Mit Einspruchsentscheidung vom 5.11.2002 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die Klage vom 9.12.2002 (Az.: 13 K 5373/02), über die der Senat noch nicht entschieden hat. Mit der Klage macht der ASt geltend, dass die Annahme eines Missbrauchs nach § 42 AO rechtlich unzutreffend sei, ebenso der Ansatz des Veräußerungsgewinns; jedenfalls insofern, als ein Wertansatz zugrunde gelegt worden sei, der den tatsächlich erhaltenen Betrag von 300.000 DM im Rahmen seines Ausscheidens aus der am 26.2.1992 gegründeten C. Gesellschaftervermögensverwaltungs GbR, in die er seine 2.282 Stück Aktien eingelegt hatte, übersteigt.
Den beim FA gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 10.2.2003 hat das FA am 14.3.2003 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 19.3.2003 begehrt der ASt vorläufigen Rechtsschutz beim Gericht. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 9.12.2002.
Der ASt beantragt sinngemäß,
die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1991 vom 24.6.1999 in Höhe von 116.726,40 EUR, des Zinsbescheids in Höhe von 24.502,13 EUR und der Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Höhe von 4.377,24 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. BFH-Beschluss vom 24.2.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).
1. Einkommensteuer 1991
Der Ansatz eines Gewinns gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG war bei vorläufiger Prüfung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt.
a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn u. a. der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentli...