rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Formwechselnde Umwandlung einer KG in eine GmbH (Buchwertansatz?)
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei formwechselnder Umwandlung einer KG in eine GmbH das eingebrachte Betriebsvermögen nur mit seinem Buchwert anzusetzen ist.
Normenkette
UmwStG §§ 25, 20 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; UmwG § 24; FGO § 69 Abs. 2
Gründe
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren der Bilanzansatz von Wirtschaftsgütern bei der Antragstellerin nach einer formwechselnden Umwandlung einer KG in eine GmbH.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 26. Juli 1999, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Körperschaftsteuer-, Solidaritätszuschlags-, Zinsbescheides zur Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 1996, jeweils vom 27. April 2000, in Höhe von insgesamt 463.924 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig und soweit er zulässig ist auch begründet.
Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlagsbescheides und des Zinsbescheides zur Körperschaftsteuer 1996 (vgl. Schriftsatz vom 14. September 2000) sind unzulässig.
Sowohl bei dem Solidaritätszuschlags- als auch bei dem Zinsbescheid handelt es sich um Folgebescheide zum Körperschaftsteuerbescheid (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Solidaritätszuschlagsgesetz bzw. § 233 a Abs. 5 Abgabenordnung). Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides, der mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid begründet wird, ist unzulässig (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240). Im übrigen würde es auch an einem diesbezüglich anhängigen Rechtsbehelfsverfahren fehlen, da sich der Einspruch vom 16. Mai 2000 nicht gegen diese Bescheide richtet.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).
Die Antragstellerin, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) hat, wurde durch formwechselnde Umwandlung der … & Co. KG. einer Personenhandelsgesellschaft, durch Vertrag vom 21. Februar 1996 gegründet. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der Antragstellerin den Ansatz des von der KG übernommenen Auftragsbestandes in Höhe von 550.000 DM sowie die Erhöhung des Bilanzansatzes „fertige Erzeugnisse” (Auflösung des vorgenommenen Importwarenabschlags) um 407.041,03 DM in der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1995. Im Rahmen der Prüfung anhand der Aktenlage kommt der Senat jedoch zu dem Ergebnis, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.
Bei der Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist die verschmelzende von einer formwechselnden Umwandlung zu unterscheiden. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) enthält diesbezüglich ausdrückliche Regelungen nur hinsichtlich der verschmelzenden Umwandlung (§§ 20 –23). Nach § 25 UmwStG gelten diese Vorschriften in den Fällen des Formwechsels einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 Umwandlungsgesetz (UmwG) entsprechend. Nach § 20 Abs. 2 UmwStG darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen.
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, daß in den Fällen des Formwechsels einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zwingend die Buchwerte fortzuführen seien. Sie begründet dies damit, daß handelsrechtlich der Formwechsel nur unter Buchwertfortführung zulässig sei, da § 24 UmwG hier nicht anzuwenden sei und daher die handelsrechtliche Behandlung aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-) auch steuerlich gelte (vgl. BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 20.30).
Damit widerspricht die Finanzverwaltung in ihrer Auslegung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 25 UmwStG, der davon ausgeht, daß beim Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Ergebnis steuerlich die Übertragung des Betriebsvermögens zum Buchwert, Zwischenwert oder Teilwert möglich sein solle (vgl. Fischer/Olkus, Der Betrieb 1998, 2191 m.w.N.).
Im Streitfall kann nach Auffassung des Senats dahinstehen, ob der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG generell im Umwandlungsr...