Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei bei einem Tonstudio
Leitsatz (redaktionell)
Erzielt der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Verluste aus einem Tonstudio, widerlegt dies nicht allein die Einkünfteerzielungsabsicht. In die gebotene Gesamtwürdigung sind weitere Gesichtspunkte einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 15
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Tätigkeit der Firma XY, Tonstudio, atypisch stille Gesellschaft, als einkommensteuerrechtliche Liebhaberei zu beurteilen ist.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei der Antragstellerin (dem Finanzamt -FA-) wurden mit Bescheiden vom 16. bzw. 17. Oktober 2002 abgelehnt. Dagegen eingelegte Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2003 als unbegründet zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf diese Einspruchsentscheidung, den Bericht über die Außenprüfung vom 13. August 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997, 1998 und 1998, jeweils vom 16. Oktober 2002, und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1997, 1998, 1999 und 2000, jeweils vom 17. Oktober 2002, wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
1) Der Antrag ist unbegründet.
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
b) Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nur gegeben, wenn die Absicht besteht auf Dauer gesehen nachhaltige Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird. Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern. In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können dafür einen Anhaltspunkt liefern. Aus einer solchen objektiven negativen Gewinnprognose kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Steuerpflichtige habe auch subjektiv nicht beabsichtigt, einen Totalgewinn anzustreben. Ein solcher – vom Steuerpflichtigen widerlegbarer – Schluss ist jedoch gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gründe aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. Urteil des BFH vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFH/NV 2003, 107; BStBl II 2003, 85). Übt der Steuerpflichtige eine künstlerische Tätigkeit aus und erzielt er hieraus über einen längeren Zeitraum Verluste, widerlegt dies allein noch nicht die Einkünfteerzielungsabsicht. In die gebotene Gesamtwürdigung sind weitere Gesichtspunkte einzubeziehen (vgl. Urteil des BFH vom 6. März 2003 XI R 46/01, BFH/NV 2003, 994; BStBl II 2003, 602).
c) Bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen einer Liebhaberei, d.h. am Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht, bestehen.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass, nach kurzen Anfangsverlusten, lediglich in den Jahren 1985 – 1987 ein Gewinn in Höhe von 338.255 DM erzielt wurde. Demgegenüber summieren sich die erwirtschafteten Verluste aus den Jahren 1989 – 1999 auf 2.994.198 DM, bei Einnahmen ohne Hilfsumsätze in Höhe von 728.120 DM. Die Einnahmen schmolzen dabei kontinuierlich von einer sechsstelligen Größenordnung in einen unteren vierstelligen Bereich ab. Auf diesen Gesamtzeitraum bezogen können sich die Verluste nicht durch hohe Umbauko...