rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA an beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein von der GmbH erworbenes Wirtschaftsgut in der GmbH-Bilanz aktiviert, aber vom Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzt, besteht eine verdeckte Gewinnausschüttung im Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes (keine „Entnahme” ins Privatvermögen des Gesellschafters) in Höhe der der GmbH entstandenen Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.
2. Honorarzahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Falle einer behaupteten mündlichen Vertragsabrede nur anzuerkennen, wenn für einen Außenstehenden erkennbar ist, was konkret vereinbart wurde.
Normenkette
KStG 2002 § 8 Abs. 3
Tenor
1. Auf den Antrag der Antragstellerin werden die angefochtenen Bescheide bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung in der Hauptsache insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als im Streitjahr 2007 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 2.994 EUR angesetzt worden ist. Die Verwirkung angefallene Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die jeweiligen Teilbeträge der Aussetzung der Vollziehung zu errechnen.
4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 19/20 und die Antragsgegner zu 1/20 zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen der Antragstellerin an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer W.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) ist nach einer bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsprüfung der Auffassung, dass Honorarzahlungen der Antragstellerin an Herrn W in Höhe von 14.680 EUR in 2005, 16.500 EUR in 2006 und 28.000 EUR in 2007 als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind, da diesen keine klare und eindeutige schriftliche Vereinbarung zu Grunde gelegen habe. Aus den Rechnungen sei nicht zu erkennen, nach welcher Methode die Vergütung errechnet worden sei. Außerdem sei ein am 25.6.2007 zum Preis von 3.390,76 EUR (netto) angeschaffter und in der Bilanz zum 31.12.2007 in Höhe von 2.994 EUR aktivierter Flachbildschirm vom Gesellschafter-Geschäftsführers W privat genutzt worden. Da der Bildschirm kein Betriebs-, sondern Privatvermögen darstelle, sei er mit 0 EUR zu bilanzieren. Dadurch ergebe sich ein außerordentlicher Aufwand in Höhe von 2.994 EUR, der gemeinsam mit der bisherigen AfA von 396,76 EUR eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle.
Die Antragstellerin legte gegen die aufgrund den Feststellungen der Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheiden Einspruch ein und machte geltend, dass es eine mündliche Vereinbarung über die von Herrn W zu erbringenden Dienstleistungen gegeben habe, die den Anforderungen der Rechtsprechung an Verträge mit einem beherrschenden Gesellschafter entspreche. Die mündliche Vereinbarung sei im Oktober 2009 schriftlich bestätigt worden. Die steuerliche Behandlung des Flachbildschirms als verdeckte Gewinnausschüttung könne nicht nachvollzogen werden, da die Gewinnauswirkung in 2007 nur in der Abschreibung in Höhe von 396,46 EUR bestanden habe. Für die von der Betriebsprüfung vorgenommene Teilwertabschreibung in Höhe des Bilanzansatzes und deren Zuweisung als verdeckte Gewinnausschüttung fehle eine Rechtsgrundlage.
Die Antragstellerin beantragt nach vorheriger erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt
die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2005 bis 2007, der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 und 31.12.2007, des Bescheids zum 31.12. 2007 über die gesonderte Feststellung der steuerlichen Einlagekontos, der Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag 2005 bis 2007 und des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts 2007, jeweils vom 12.8.2009, sowie des Nachforderungsbescheids für die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2005 bis 2007 vom 12. Oktober 2009 in der Höhe, wie sich durch den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 14.680 EUR in 2005, 16.500 EUR in 2006 und 30.994 EUR in 2007 ergibt.
Das Finanzamt beantragt,
die Ablehnung des Antrags.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 27.7.2009, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist teilweise begründet. Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Betrachtung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide, soweit das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung in 2007 in Höhe des Bilanzansatzes des Flachbildschirms (2.994 EUR) angenommen hat. Im Übrigen liegen ernstliche Zweifel nicht...